Vollstreckung mit Fahrzeugbrief

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

12.11.2007, 17:46

Hallo ich bin neu hier und habe ein Problem! In meinem Büro kann mir leider keiner helfen, da wir nur noch eine Auszubildende haben und mein Chef keine Zeit hat!

Wir haben vom Gläubiger (unser Mandant) einen Fahrzeugbrief bekommen. Der Schuldner hat Rechnungen nicht beglichen (Steuerberaterkosten) und hat als Sicherheit seinen Fahrzeugbrief beim Mandanten hinterlegt.

Der Brief ist in unserer Akte!

Ich habe bis jetzt nur eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner geschrieben worauf sich dieser jedoch nicht gemeldet hat! Es ist noch kein Schreiben an den Gerichtsvollzieher gegangen!

Hab inzwischen sämtliche Bücher gewälzt, nur finde ich leider keine Formularvorlage für ein Schreiben an den Gerichtsvollzieher, da dieser ja tätig werden muss!?? Hoffe Ihr könnt mir helfen!!

Vielen Dank im Voraus!

Lieben Gruß Pippi
Gast

#2

12.11.2007, 18:24

Ich denke, dass ein Schreiben an den Gerichtsvollzieher auch formlos möglich sein müsste. Schreib rein, dass du ihn bittest/du beantragst, die Verwertung des Pfandes (Fahrzeuges) durch öffentliche Versteigerung vorzunehmen unter Beachtung der Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 BGB.

Beachte auch, dass gem. § 1234 BGB der Verkauf nicht vor Ablauf eines Monats nach Androhung des Verkaufs erfolgen darf (naja, so schnell ist wohl kein GV ...). Hast du in der Zahlungsaufforderung auch die Konsequenz, nämlich die Versteigerung bei Nichtzahlung der Forderung aufgeführt ?
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PeeDee
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#3

12.11.2007, 18:29

Hast Du auch in die Zahlungsaufforderung geschrieben, dass sonst das Auto versteigert wird?
Wenn ja, dann würde ich das so mache wie Lara65 das vorgeschlagen hat.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Gast

#4

12.11.2007, 19:54

Lara65 hat geschrieben:Ich denke, dass ein Schreiben an den Gerichtsvollzieher auch formlos möglich sein müsste. Schreib rein, dass du ihn bittest/du beantragst, die Verwertung des Pfandes (Fahrzeuges) durch öffentliche Versteigerung vorzunehmen unter Beachtung der Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 BGB.

Beachte auch, dass gem. § 1234 BGB der Verkauf nicht vor Ablauf eines Monats nach Androhung des Verkaufs erfolgen darf (naja, so schnell ist wohl kein GV ...). Hast du in der Zahlungsaufforderung auch die Konsequenz, nämlich die Versteigerung bei Nichtzahlung der Forderung aufgeführt ?
:D
Gast

#5

12.11.2007, 19:56

Hab das gerade voll durcheinander gebracht! Mit dem antworten!
Sorry bin wie gesagt NEULING!! Muss wohl den Text löschen und dann antworten?? Nächstes Mal klappts! :P

Ich werde das morgen gleich mal versuchen mit dem Schreiben an GV! Lieben Dank für die schnelle Antwort! :D
Gast

#6

12.11.2007, 20:10

Einen Vollstreckungstitel hast Du sicherlich. Hatte soetwas schon, allerdings Fahrzeugbrief und die Schlüssel. Habe beim AG nachgefragt, welcher GV zuständig ist, denn diesen beiden Dinge habe ich mit Einschreiben/Rückschein versandt.

Als Text: Dem Gläubiger stehen aufgrund des ... Titels .... der Betrag in Höhe von .... zu. Die Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges ..., Id-Nr. .... mit dem Fahrzeugbrief Nr. xyz an den Schuldner und der Erhalt des Betrages in Höhe von .... vom Schuldner soll
Zug um Zug
erfolgen. Hierfür wird der Auftrag erteilt.
Bei mehren Teilzahlungen des Schuldners ... Übergabe erst nach vollständiger ZE der Gesamtforderung.

Bei mir hat es so einfach funktioniert. Hatte vorher mit dem zuständigen GV (das Gericht gibt Dir Auskunft welcher) telefoniert und nachgefragt, was dafür alles erforderlich ist. - Vielleicht habe ich Dir etwas geholfen. Gutes Gelingen! ims
Gast

#7

12.11.2007, 20:13

Ach so das hatte ich vergessen: Ja der Schuldner kennt die Konsequenzen! Er hat den Fahrzeugbrief freiwillig direkt nach Fälligkeit der Zahlung an den Mandanten übergeben! Das Auto ist ihm anscheinend nicht so wichtig und hat daher nicht auf unsere Zahlungsaufforderung reagiert!
Jupp03/11

#8

12.11.2007, 20:14

Es gibt keinen Titel!
Gast

#9

12.11.2007, 20:17

Nein einen Titel haben wir nicht! Das einzige was wir unternommen haben bis jetzt war die Zahlungsaufforderung! Hatte noch was von "Sicherungsübereignung" gehört! Ist das denn ohne Titel möglich?? Kann man ohne Titel überhaupt was erreichen?? :(
Gast

#10

13.11.2007, 08:25

M.E. ist kein Titel notwendig, ein Pfandgegenstand kann auch ohne Titel verwertet werden.

§ 1221 Freihändiger Verkauf
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

und

§ 1233 Ausführung des Verkaufs

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

Wenn eine Verwertung ohne Titel nicht möglich wäre, wäre der zweite Absatz ja auch unnötig, oder ?

s.a. BGB Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)
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