Verlängerung einer Räumungsfrist

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

10.11.2007, 18:58

Hallo,

habe auch schon eine Frage:

Ich soll einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist aufgrund
eines Vergleichs stellen.

Die Mandantin ist über 80 Jahre alt und hat noch keine passende Wohnung gefunden.

Trifft hier § 750 ZPO zu ?

Muss gleichzeitig Vollstreckungsschutz beantragt werden ?

Vielleicht kann mir jemand helfen ?

LG
Billy
StineP

#2

10.11.2007, 19:00

721, oder?

"(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.


gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;

2.


gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden."
Gast

#3

10.11.2007, 19:11

Vielen Dank.
Sorry, ich meinte § 794 ZPO.

Reicht es aus, wenn ich nur einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist stelle ?
StineP

#4

10.11.2007, 19:13

Naja - auf jeden Fall sollte die Zwangsvollstreckung bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung einstweilen eingestellt werden. Das ist schon wichtig. Ich weiß nicht, ob die Entscheidung über diesen Antrag auf Verlängerung auch automatisch aufschiebende Wirkung für die ZV hat.
Gast

#5

10.11.2007, 19:23

Herzlichen Dank Stine,

du hast mir schon sehr viel weitergeholfen. Ich werde auf jeden Fall Vollstreckungsschutz beantragen.
Mein Chef wird sicher dann zufrieden sein.
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