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ZV Unterhalt bei Inso

Verfasst: 09.11.2007, 11:00
von Majo
Guten Morgen!

Hab hier einen Unterhaltstitel (Trennungsunterhalt )vom Juli vor mir liegen, tituleirt sind Unterhaltsrückstände sowie fortlaufender Unterhalt von 184,00 € monaltlich.

Der Schuldner hat Anfang September die Inso eröffnet.

Haben einen Rentenbescheid vom Schuldner, dass er Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 1.262,88 € monaltlich bezieht.

Unsere Mandantin hat die Forderung nicht im Inso angemeldet und möchte auch durch uns nicht anmelden lassen (gibt ja dafür kein PKH/Beratungshilfe). Normalerweise ist das doch so,dass man aus titeln, die in die Insomasse fallen während der Inso des Schuldners keine Pfändungs/ZV Maßnahmen durchführen kann, außer man ist Neugläubiger.

Sind wir Neugläubiger da der Unterhalt monaltlich fortlaufend ist? Kann ich die Rente pfänden? Wenn ja, dann nur über die fortlaufenden Unterhaltszahlungen oder auch wegen des Rückstandes?

Hoff einer von euch Vollstreckungsexperten kann mir helfen ;-)

Verfasst: 09.11.2007, 13:18
von Majo
hatt niemand eine Idee?

Dann verschieb ich die Sache wohl auf Montag. Freitag ist ehein schlechter Tag für sowas ;-)

Schönes Wochende!

Verfasst: 09.11.2007, 13:43
von Bärchen
Ich bin mir nicht sicher, aber Unterhaltssachen fallen doch nicht in die Inso, oder? Unterhaltssachen haben doch vor allem Vorrang!?

Verfasst: 09.11.2007, 20:49
von Sandra S.
Hallo Majo,

von der Insolvenz ist nur der pfändbare Teil des Einkommens betroffen, also alles was über der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO liegt.

Bei Unterhalt hast du ja die Möglichkeit, die Pfändungsfreigrenze "herunterzuschrauben", d.h. dass bei Unterhalt auch ein Teil des eigentlich unpfändbaren Einkommens gepfändet werden kann (auf entsprechenden Antrag). Diesen für "normale Gläubiger" unpfändbaren Betrag kannst du auch während der Inso pfänden, da er nicht Teil der Insolvenzmasse ist.

Verfasst: 09.11.2007, 20:53
von Kimmy
:zustimm Sandra. Und als DS nimmt man dann den Insolvenzverwalter.

Verfasst: 10.11.2007, 19:24
von Janin
genau richtig. :zustimm

Verfasst: 10.11.2007, 19:33
von Gina
Wieso ist DS der Verwalter? Der zieht doch eh nur die gemäß § 850 c ZPO pfändbaren Beträge ein vom Arbeitseinkommen. :shock:

Der Unterhaltsgläubiger darf doch tiefer pfänden, damit hat der Verwalter nix zu tun.

Verfasst: 10.11.2007, 21:25
von Sandra S.
würde ich jetzt genauso sehen wie Gina, bin mir aber nicht sicher, ob es da nicht doch irgendwelche besonderen Vorschriften gibt...

Verfasst: 11.11.2007, 17:33
von Majo
vielen Dank schonmal. Jetzt muss ich nur noch herausfinden, wer der DS ist. Hätte jetzt spontan die Rentenstelle als DS angegeben

Verfasst: 11.11.2007, 17:44
von Autotextkönigin
DS ist die Rentenstelle, NICHT der InsV. Hier zahlt doch die Rentenstelle an den SC nicht an den InsV und der an den SC. Der InsV bekommt (wie oben beschrieben) höchstens den pfändbaren Anteil.

Rückständiger Unterhalt ist eine Insolvenzforderung und kann zur Tabelle angemeldet werden. Das kann die Gläubigerin zur Not auch selbst hinbekommen. Wenigstens die HF kann sie doch eintragen. Zinsen sind ja ein bißchen schwierig, geb ich zu. Darauf sollte die Mdtin unbedingt hingewiesen werden.. Lfd. Unterhalt ist eine Neuforderung.