Schuldner verstorben. Vorgehensweise?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Curry
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#1

06.11.2007, 15:57

Hallöchen!

Ich hab im Forum schon gesucht, aber noch nicht alle Antworten auf meine Fragen gefunden.

Wir haben einen ZV-Auftrag eingeleitet, unsere Mandantschaft hat uns aber daraufhin mitgeteilt, dass der Schuldner verstorben ist.

I)
Muss ich den ZV-Auftrag jetzt zurücknehmen?

II)
Ich brauche ja den Erbschein, habt ihr da ein Musterschreiben an das Nachlassgericht? Ich hab hier im Forum folgendes gefunden, reicht das aus?

"zeige ich Ihnen an, dass mich ..... mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Vollmacht wird anwaltlich versichert/ist beigefügt.

Namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft beantrage ich,
1.mir gem. § 34 FGG Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren und
2. mir eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins zu erteilen.

Die Akteneinsicht ist erforderlich, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Nachdem der Schuldner verstorben ist, ist die Antragstellerin darauf angewiesen, die weiteren Erben zu ermitteln. Zur Ermittlung der Erben ist die Einsichtnahme in die Nachlassakte erforderlich, so dass ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 34 Satz 1, 78 FGG besteht.

Der Anspruch auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift des erteilten Erbscheins ergibt sich aus den §§ 792 ZPO, 85 FGG.

Rechtsanwalt"

III)
Wie ist das mit § 779 Abs. 1 ZPO? Reicht es, wenn der GV den ZV-Auftrag vor dem Tod des Schuldners vorliegen hat oder muss er vor dem Tod des Schuldners schon vollstreckt haben?
Curry

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HIMI
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#2

06.11.2007, 16:10

ist denn der Titel schon zugestellt?
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LuzZi
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#3

06.11.2007, 16:14

Das was du im Forum gefunden hast hab ich so übernommen und bei uns eingereicht. Hat vollkommen ausgereicht denn ca. 7 Tage später rief das Gericht an und teilte mit, dass die Nachlassakte auf der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

Wenn du einen Titel hast dann muss meiner Meinung nach nicht vorher vollstreckt worden sein. Aber 100%ig bin ich mir da jetzt auch nicht sicher. Wenn du einen laufenden ZV-Auftrag hast würde ich ihn aus Kostengründen zurücknehmen. Ist ja nicht möglich beim Schuldner zu vollstrecken wenn er verstorben ist.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Curry
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#4

06.11.2007, 16:19

@HIMI
Das ist auch so ein Problem, der Titel sollte erst zusammen mit dem ZV-Auftrag zugestellt werden. Wie funktioniert das jetzt mit der Zustellung?

@LuzZi
Zu 3., lies dir mal den § 779 ZPO durch. Dort steht, dass die ZV fortgesetzt werden kann, wenn sie vor Tod des Schuldners begonnen hat. Die Frage ist ja nun, was heißt "begonnen".
Curry

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Jupp03/11

#5

06.11.2007, 16:28

Der Titel ist in der Form des § 750 Abs. II ZPO den Erben zuzustellen.
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#6

06.11.2007, 17:59

ja, aber zuvor muß doch wohl der Titel auf die Erben umgeschrieben werden.
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Janin

#7

06.11.2007, 18:01

genau titelumschreibung notwendig.
Jupp03/11

#8

06.11.2007, 18:08

das versteht sich von selbst.
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Curry
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#9

06.11.2007, 19:01

Und dazu brauche ich ja den Erbschein, den ich dann wie oben beantrage? Oder habt ihr andere Muster?

Weiß jemand noch eine Antwort auf meine Frage III) ?
Curry

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#10

06.11.2007, 19:19

Die begl. Kopie des Erbscheins kann von dir in der vorgeschlagenen Form beantragt werden. Antrag auf Akteneinsicht kannst du dir sparen, weil in aller Regel die Nachlassakten nicht in die Kanzlei versandt werden. Müßte also auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Kommentierung zu § 779 ZPO liegt mir zu Hause nicht vor. Wann ist denn der Schuldner gestorben? Lagen die Unterlagen dem GV da schon vor?
Da der Titel nach deinen Angaben dem Schuldner nicht zugestellt wurde, kann man m. E. von einem Beginn der ZV nicht sprechen. Dieses ist ein reines Bauchgefühl ohne Gesetzeskommentierung.
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