ZV aus VU - Denkfehler

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

01.11.2007, 09:25

Hallo Ihr Lieben,

ich möchte mal Eure Meinung zu Folgendem hören:

Wir haben in einem Arbeitsgerichtsverfahren, in dem wir etliche Akten haben in zwei Akten ein VU bekommen (gegen unsere Mdtin) - wir haben fristgemäß Einspruch eingelegt und in einer dritten Angelegenheit wurde dann ein Vergleich geschlossen, der die beiden Verfahren (in denen das VU ergangen ist) einbezogen hat. [genau steht im Protokoll: Die Parteien schließen zur Erledigung des Rechtsstreits und der Rechtsstreitigekeiten 1 Ca 1/06 u 1 Ca 2/06 nachstehenden Vergleich:]

Der Vergleich wurde von unserer Mandantin vollständig erfüllt. Meiner Meinung nach ist die Angelegenheit damit erledigt.

Nun vollstreckt die Gegenseite aber aus den beiden VU´s (was mir völlig unverständlich ist - und sogar der Gerichtsvollzieher nicht versteht).
Diese beiden VU´s wurden durch Vergleich mit erledigt... Habe ich irgendwie ein Denkfehler und vollstreckt die Gegenseite zu recht?!

Was meint Ihr?

LG, Nordlicht
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#2

01.11.2007, 09:28

Wenn der Vergleich die VU´s mit einbezogen hat und tatsächlich vollständig erfüllt ist, darf natürlich nicht mehr vollstreckt werden.
Ich würde die Gegenseite mal fragen, was das soll und zeitgleich bitten, die Titel entwertet zu übersenden.
Ist ja ne echte Frechheit.
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#3

01.11.2007, 09:32

Also ich denke auch, dass die beiden Versäumnisurteile durch den Vergleich in der dritten Angelegenheit erledigt sind. Wenn das der Gerichtsvollzieher auch so sieht, dann ist die Sache ja wohl klar. Der muss ja schließlich wissen, was er vollstrecken kann und was nicht.

Ich würde die Gegenseite mal darauf aufmerksam machen, dass aus den beiden Versäumnisurteilen nicht mehr vollstreckt werden kann und darf. Dann würde ich die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen verlangen (von beiden Versäumnisurteilen und vom Vergleich - der ist ja schließlich auch erledigt) und dann würde ich noch meine Kosten für die Zwangsvollstreckung mit geltend machen. Da die Gegenseite zu Unrecht vollstreckt hat, sind bei Euch ja Kosten angefallen, die die Gegenseite zu tragen hat.
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#4

01.11.2007, 09:35

:zustimm meinem Vorredner. Super gesagt.
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Gast

#5

01.11.2007, 09:39

Also was die Vorredner geschrieben haben, scheint tatsächlich der Richtigkeit zu entsprechen.

Ich würde jedoch eher eine Vollstreckungsgegenklage einreichen und mich nicht lange mit der Gegenseite auseinandersetzen.
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#6

01.11.2007, 09:53

Auch gut, dann fallen mehr bzw. höhere Gebühren an - guter Gedankengang :-) Darauf bin ich noch nicht gekommen.
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Gast

#7

01.11.2007, 09:58

ich würde dabei gar nicht zuerst an die Gebühren denken, wobei es natürlich richtig ist, was Du geschrieben hast.

In erster Linie geht es um die Rechtssicherheit der Mandantin und die evtl. Schadenersatzansprüche die mit solchen ZV-Maßnahmen einher gehen. Wird ein Haftbefehl seitens des Gläubigers beantragt, erfolgt automatisch ein Schufa-Eintrag.

Dieser Schufa-Eintrag kann die Mandantin die nächsten drei Jahre schwer belasten. Es können keine Handy- oder Mietverträge mehr abgeschlossen werden. Von Kreditverträgen ganz zu schweigen.
Gast

#8

01.11.2007, 11:48

An die Gebühren habe ich bisher noch gar nicht gedacht :wink:

Der Gerichtsvollzieher wird nicht ohne Rücksprache mit mir vollstrecken - ist ein gaaanz netter und wir sind im selben Bezirk wie unsere Mandantin (zwei Häuser weiter^^)
Für die Mandantin hätte die Abgabe der e.V. noch ganz andere Folgen - da sie einen Supermarkt betreibt...

Ich hatte gestern schon die Gegenseite angeschrieben - die wollen jetzt noch einen Zahlungsbeleg - den Fax ich gleich rüber mit dem Hinweis, dass nach Fristablauf weitere Schritte eingeleitet werden...

Bin ja mal gespannt, wie es weiter geht - danke schon mal für Eure Antworten, da bin ich ja froh, dass ich keinen Denkfehler habe :D

Ich halte Euch auf den Laufenden...

Lieber Gruß,
Nordlicht
HIMI
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#9

01.11.2007, 12:52

Vollstreckungsgegenklage ist das eine, vorausgesetzt natürlich der Vergleich wurde wirklich erledigt.
Im übrigen könnt ihr für die Mandantin Erinnerung gegen die Vollstreckung als solche resp. Widerspruch gg die Abgabe der EV einlegen, falls das Verfahren so weit gediehen sein sollte, und zwar mit der Begründung der Erledigung.
Wenn sich nämlich bis zum Gegner herumspricht, daß das GV die Vollstreckung verschleppt, kann er ordentlich Ärger bekommen. Hat er einen Beschluß, der die Vollstreckung stoppt, ist er auch aus dem Schneider.

Außerdem kann man ja mal der Gegenseite gleichzeitig mit Strafantrag und Schadensersatzklage drohen, den potentiellen Schadensersatz würde ich recht hoch ansetzen.
Betreibt der Gegner eigentlich die Vollstreckung selbst oder macht das ein Rechtsanwalt? Im letzteren Fall könnte man das auch mal der Kammer stecken...
ich glaub mich knutscht ein Elch
HIMI
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#10

01.11.2007, 12:53

Vollstreckungsgegenklage ist das eine, vorausgesetzt natürlich der Vergleich wurde wirklich erledigt.
Im übrigen könnt ihr für die Mandantin Erinnerung gegen die Vollstreckung als solche resp. Widerspruch gg die Abgabe der EV einlegen, falls das Verfahren so weit gediehen sein sollte, und zwar mit der Begründung der Erledigung.
Wenn sich nämlich bis zum Gegner herumspricht, daß das GV die Vollstreckung verschleppt, kann er ordentlich Ärger bekommen. Hat er einen Beschluß, der die Vollstreckung stoppt, ist er auch aus dem Schneider.

Außerdem kann man ja mal der Gegenseite gleichzeitig mit Strafantrag und Schadensersatzklage drohen, den potentiellen Schadensersatz würde ich recht hoch ansetzen.
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