ZV aus VU - Denkfehler

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Kimmy

#11

01.11.2007, 12:56

Definitiv ist die Vollstreckung einzustellen. Würde aber weder RA bei der RAK anschwärzen noch ne Vollstreckungsgegenklage einreichen.
Evtl. handelt es sich bei demjenigen, der vollstreckt ja nur um ein Büroversehen und das ganze ist schnell aufklärbar.
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