Hallo!
Wir haben gegen einen Schuldner e.V.-Antrag gestellt, Haftbefehl und Durchsuchungsbeschluß beantragt. Der GV konnte trotz dieser Unterlagen nicht vollstrecken - hat den Schuldner nicht angetroffen. Er sollte sich dann eigentlich bei uns melden und wir wollten entscheiden, ob wir Kosten für den Schlosser ausgeben, um die Tür öffnen zu lassen.
Jetzt kommt die Mitteilung vom GV, nun ist allerdings der Durchsuchungsbeschluß mittlerweile ungültig, weil das ganze mehr als ein halbes Jahr gedauert hat! Toll, oder?
Was mache ich jetzt, ist der Haftbefehl jetzt auch ungültig, bzw. "verjährt" der überhaupt irgendwann?
Muss jetzt mit der ZV ganz von vorn begonnen werden?
Haftbefehl - wie lange gültig?
Das steht auf dem Haftbefehl auch drauf, aber er ist auch nur ein halbes Jahr gültig, danach muß ein neuer beantragt werden, wenn Voraussetzungen vorliegen.
- Rehlein39
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Danke PeeDee!
Aber wo ich doch jetzt keinen Durchsuchungsbeschluß mehr habe, muss ich wohl doch wieder ganz von vorne anfangen! Der GV war je mehrmals beim Schuldner und hat ihn - trotz Beschluß - nicht angetroffen. Dann ist es doch jetzt witzlos, wenn ich den GV nur mit dem Haftbefehl in der Hand zum Schuldner schicke! oder habe ich jetzt einen Denkfehler
Aber wo ich doch jetzt keinen Durchsuchungsbeschluß mehr habe, muss ich wohl doch wieder ganz von vorne anfangen! Der GV war je mehrmals beim Schuldner und hat ihn - trotz Beschluß - nicht angetroffen. Dann ist es doch jetzt witzlos, wenn ich den GV nur mit dem Haftbefehl in der Hand zum Schuldner schicke! oder habe ich jetzt einen Denkfehler
Haftbefehl:
Das mit dem halben Jahr steht nirgendwo! Die Verhaftung des Schuldners ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der HB erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. Siehe § 909 ZPO
Durchsuchungsanordnung:
Diese gilt für den Vollstreckungsauftrag, für den sie erteilt ist. Erst mit der Erledigung ist die Anordnung verbraucht ; nicht aber, wenn Vollstrckungsversuche, die ohne Durchsuchung erfolgt sind.
Eine zeitliche Begrenzung gibt es auch hier nicht. Nor sollte mit der Anordnung in angemesserner Zeit begonnen werden, ansonsten verliert sie nämlich rechtfertigende Kraft.
(p.S. Nur in Strafsachen 1/2 Jahr Geltungsdauer)
Das mit dem halben Jahr steht nirgendwo! Die Verhaftung des Schuldners ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der HB erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. Siehe § 909 ZPO
Durchsuchungsanordnung:
Diese gilt für den Vollstreckungsauftrag, für den sie erteilt ist. Erst mit der Erledigung ist die Anordnung verbraucht ; nicht aber, wenn Vollstrckungsversuche, die ohne Durchsuchung erfolgt sind.
Eine zeitliche Begrenzung gibt es auch hier nicht. Nor sollte mit der Anordnung in angemesserner Zeit begonnen werden, ansonsten verliert sie nämlich rechtfertigende Kraft.
(p.S. Nur in Strafsachen 1/2 Jahr Geltungsdauer)
- Rehlein39
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@eve: Du meinst, mein Durchsuchungsbeschluss ist noch gar nicht abgelaufen, obwohl steht, dass er nur ein halbes Jahr gültig ist? Also könnte ich den GV jetzt nochmals losschicken?
- charly03
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Öhm.. .. da muss ich mich mal den "Unwissenden" anschließen
Dachte bisher auch, dass HB nur ein halbes Jahr gültig ist.. Danke für die Aufklärung
Dachte bisher auch, dass HB nur ein halbes Jahr gültig ist.. Danke für die Aufklärung
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*
Liebe Grüße, charly03
Liebe Grüße, charly03
- Bino
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Ich hatte auch mal Probleme mit einem Haftbefehl, der angeblich abgelaufen gewesen sein soll. Die Sache lag so lange beim GV und dann hat er ihn zurückgeschickt, dass er jetzt abgelaufen sei. Ich habe ihm das zurückgeschickt, mit der Begründung, dass es nicht zu Lasten des Gläubigers gehen kann, dass ein Haftbefehl abläuft, weil die GV wegen Überlastung so lange Bearbeitungszeiten haben. Daraufhin hat er die Verhaftung dann ohne weitere Beanstandungen durchgeführt.