Zwangssicherungshypothek

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

26.10.2007, 09:21

Hallo Ihr Lieben,

wer kann mir zu folgendem Problem helfen? :frust

Wir haben versucht, auf das in der EV unseres Schuldners angegebene Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen.

Das Gericht hat nun den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Begründung, im Grundbuch sei für das Grundstück ein anderer Eigentümer und für unseren Schuldner lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Voraussetzung der Voreintragung nach § 39 GBO sei nicht gegeben.

Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der unbefristeten Beschwerde gem. § 71 GBO zulässig.

Meine Frage ist nun: Hätte das Gericht uns vor der kostenpflichtigen Abweisung Gelegenheit zur Rücknahme des Antrags geben müssen?

Ich hoffe auf zahlreiche Antworten.

Vielen Dank!
Emily Erdbeer
Jupp03/11

#2

26.10.2007, 09:26

nein, ein etwaiger Hinweis des Gerichts ist eine Kann- keine Sollvorschrift.
Gast

#3

26.10.2007, 09:40

Danke, das ging ja schnell! :D

Kannst Du mir eventuell noch sagen, wo ich das schwarz auf weiß finde? Unser Chef glaubt nämlich nur, was er geschrieben sieht.

Danke, danke, ...
Gast

#4

26.10.2007, 09:44

So sind aber wahrscheinlich alle Anwälte, ist typisch :)
Gast

#5

26.10.2007, 09:45

steht wohl in der Grundbuchordnung (GBO). Habe Text leider grad nicht da...
Jupp03/11

#6

26.10.2007, 09:48

Wenn er nur glaubt, was geschrieben ist, hätte er die Eintragung
der Sicherungshypothek nicht veranlaßt.
§ 18 GBO.
Gast

#7

26.10.2007, 09:56

Vielen Dank Euch allen und wünsche Euch noch einen schönen Freitag.
Bis zum nächsten Problem.

:thx
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