Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Vergleich????

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
harmony
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#1

25.10.2007, 16:50

Hallo,

ich hab da mal eine Frage, wo ich absolut keine Antwort drauf habe.

Wir haben für unsere Mandantin (Klägerin/ Arbeitnehmerin) einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen! Darin wurde unter anderem vereinbart:

"1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen fristgerecht mit dem 30.11.2007 sein Ende finden wird.

2. Die Beklagte erteilt der Klägerin für das Arbeitsverhältnis Abrechnungen bis zum o.g. Zeitpunkt und zahlt den sich hieraus ergebenden Nettobetrag aus.
...."

Problem:
Bis jetzt sind keine Gehaltsabrechnungen eingegangen und auch kein Gehalt. Wenn die Gegnerin (Beklagte) nicht zahlt und auch keine Abrechnungen übergibt (Wovon auszugehen ist!), will mein Chef am 03.12.07 gleich pfänden!

Frage:

Kann ich aus diesem Vergleich überhaupt das fehlende Gehalt pfänden? Ich weiß ja nicht mal wie hoch es sein wird, da ich keine Abrechnungen habe! Muss ich erst die Abrechnungen pfänden und dann das Gehalt? Kann man Abrechnungen überhaupt pfänden?

oder

Muss ich eventuell eine neue Klage einreichen?

Ich würde mich echt freuen, wenn mir hierzu jemand mal was sagen kann und wenn es nur ein Hinweis oder ein "ich glaube ..." oder "eventuell ist es so und so" ist!!!!!

Danke schon mal im Voraus!
eve

#2

25.10.2007, 16:53

Selbstverständlich kannst Du aus diesem Vergleich vollstrecken. Zunächst braucht Du die Abrechnung. Diese kann u. U. auch von einer Dritten Person gemacht werden. Prüfen. Entweder vertretbare o. unvertretbare Handlung.

vollstreckbare Ausf. des Vergleich zustellen lassen und den 30.11.2007 abwarten.
Nauja

#3

25.10.2007, 16:53

Mir schwebt jetzt erstmal ne unvertretbare Handlung bzw. vertretbare Handlung vor... können Abrechnungen durch Dritte erteilt werden? Dann ist es eine vertretbare Handlung.
Sorry, damit hab ich auch keine Erfahrungen.
eve

#4

25.10.2007, 16:54

In der REgel ist das möglich, wenn der Mandant die Zahlen hat. Der gläubiger kann einen Steuerberater oder Buchhaltungsbüro mit der Abrechnung beauftragen.
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Curry
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#5

25.10.2007, 16:55

Also die Erteilung der Abrechnungen dürfte eine Vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO sein. Zu kannst also eine Pfändung nach § 887 einleiten.

Sollten die Abrechnungen nicht erteilt werden, wird dies von einem Dritten durchgeführt, die Kosten hat der Schuldner dann zu tragen. Dann kannst du Nettobeträge pfänden.
Curry

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PeeDee
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#6

25.10.2007, 16:56

Also erstmal müsst ihr den Vergleich zustellen lassen bevor ihr überhaupt irgendwas vollstrecken könnt.
Sollte sich die Gegenseite danach nicht rühren würde ich einen Antrag nach § 888 auf Erstellung der Abrechnung machen.
Spätestens danach sollte sich was tun.
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harmony
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#7

25.10.2007, 16:56

Ich glaube nicht, dass die Abrechnungen durch Dritte erteilt werden können!

Damit hätte ich dann eine unvertretbare Handlung!

Und nun??
eve

#8

25.10.2007, 16:58

Also ich hatte das zig Mal und es geht wunderbar. Wichtig ist doch, dass die Zahlen bekannt sind. Wenn er einen Bruttobetrag Stundenlohn oder was auch immer hat, nebst STundenanzahl dann lässt sich die Abrechnung selbstverständlich auch durch einen Dritten erstellen.
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Curry
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#9

25.10.2007, 16:58

Klar können die Abrechnungen durch Dritte erteilt werden, wieso sollte das nicht gehen?
Curry

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eve

#10

25.10.2007, 16:59

Unvertretbare Handlung § 888 ZPO, aufschlagen, nachlesen!
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