Sicherungshypothek

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Zeugin
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#1

25.10.2007, 15:57

Hallo,

ich habe ein Problem mit dem Zwangsverwaltungsverfahren...

Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt, die Eintragungsnachricht haben wir auch schon bekommen. Nun hat das Gericht einen Termin zur Aufstellung eines Teilungsplanes anberaumt. Uns wird nun aufgegeben vor dem Termin ein Protokoll zu reichen wo wir genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und KOsten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckende REchtsverfolgung mit der ANgabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen...

Als ich meine Chefin fragte, sagte diese ich soll eine Forderungsaufstellung fertigen mit ZV-Kosten, Zinsen usw... ich verste das überhaupt nicht. Was soll ich da denn alles für Kosten aufführen und ab wann Zinsen?

Vielleicht hat ja jemand das schon öfters gemacht und kann mir da wieterhelfen?
StineP

#2

25.10.2007, 16:00

Habt Ihr im Antrag auf Sicherungshypo keine Forderung nebst Zinsen berechnet??
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Zeugin
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#3

25.10.2007, 16:28

Wir haben nur den Forderungsbetrag angegeben und die RA-Kosten für den Antrag... Ich miener Vorlage habe ich noch etwas von Zinsen geschrieben aber das hat miene Chefin dann rausgenommen. Ich habe noch nie einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek vorher gestellt und meine Chefin ist da auch nicht so fit drin.
eve

#4

25.10.2007, 16:36

Lies mal ab §§ 872, 874 ZPO. Das Verteilungsverfahren tritt dann ein, wenn bei ZV in das unbewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist der aber zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichend ist.
Jupp03/11

#5

25.10.2007, 16:38

Ich melde immer wie folgt an:

Unsere Mandantin ist dinglich Berechtigte der Sicherungshypothek, eingetragen im Grundbuch von _____ Blatt ____.
Wir melden hiermit rein vorsorglich die Zinsansprüche aus dieser Hypothek, nämlich __% Zinsen aus _____,-- € seit dem __.__.____ an.

M. E. ist mehr zum Zwangsverwaltungsverfahren nicht anzumelden.
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