Einstellung der ZV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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skugga
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#1

25.10.2007, 10:31

Ich habe hier eine leicht lückenhafte ZV-Sache gegen einen Mandanten, bei dem heute morgen der GV auf der Matte stand.

Vorgeschichte: Die Gegenseite hatte aufgrund des erstinstanzlichen, vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteils ein VZV zustellen lassen und diesem war der Antrag auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses (NICHT PfÜB!) beigefügt. Das weitere Schicksal des PfB entzieht sich leider meiner Kenntnis, laut Mdt. wurde ihm keiner zugestellt.

Nun also die Pfändung durch den GV. Dieser schlug dem Mdten. vor, er möge einen Antrag auf Einstellung der ZV stellen.

Ich habe nach wie vor keine Ahnung, ob die Gegenseite neben dem Antrag auf PfB vielleicht inzwischen die Sicherheit hinterlegt hat. Insofern tendiere ich dazu, im Antrag auf Einstellung der ZV erstmal rumzupöbeln, daß die Sicherheit nicht geleistet wurde; zusätzlich gedachte ich zu bemängeln, daß ja bereits der PfB beantragt wurde und somit der Anspruch eh gesichert ist, die weitere ZV also schon aus diesem Grund unbillig ist.

Was haltet Ihr davon? Brainstorming?
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Strubbel
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#2

25.10.2007, 10:38

Hört sich ganz gut an.

Du könntest beim Gericht anrufen und zum einen nach dem Pfüb fragen und auch nach der Hinterlegung. Dann hättest du ein paar Infos in der Hinterhand.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
QueenMum

#3

25.10.2007, 10:39

Wieso wäre eine weiter ZV unbillig?
Solange mein Anpruch nur gesichert aber nicht befriedigt ist, kann ich doch weiter vollstrecken.

Antrag auf einstweilige Einstellung würde ich in jedem Fall stellen, bis deine Fragen geklärt sind.

Ist die Rechtsmittelfrist denn mittlerweile abgelaufen?
Bob

#4

25.10.2007, 10:42

skugga hat geschrieben:Insofern tendiere ich dazu, im Antrag auf Einstellung der ZV erstmal rumzupöbeln, daß die Sicherheit nicht geleistet wurde;
Ist möglich, wäre aber eine Erinnerung nach § 766 ZPO. Das hätte der GV allerdings bei der Prüfung der Vollstrecckungsvoraussetzungen schon selber prüfen müssen.
zusätzlich gedachte ich zu bemängeln, daß ja bereits der PfB beantragt wurde und somit der Anspruch eh gesichert ist, die weitere ZV also schon aus diesem Grund unbillig ist.
Das ist unerheblich.
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skugga
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#5

25.10.2007, 11:38

@ QueenMum: Wir haben innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt; und ich frage mich, ob die Vollstreckung überhaupt zulässig ist, weil ich ja keine Ahnung habe, ob die Sicherheit geleistet wurde. Sichern dürfen sie ja meinetwegen.

@ Bob: Danke. Vielleicht sollte ich einfach mal den GV anrufen, ob er das denn geprüft hat.
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#6

25.10.2007, 15:30

Den GV anzurufen, war eine vorzügliche Idee. So habe ich nämlich rausgefunden, dass die ZV eine nach § 720 a ZPO war. Eine Sicherheit wurde nach den Infos des GV bislang noch nicht hinterlegt.

Der GV wies dann darauf hin, dass ohne unseren Antrag auf Einstellung die eV drohe. Damit hat er mich leicht ins Schleudern gebracht, denn m. E. fällt die eV ja beim besten Willen nicht mehr unter Sicherung der Forderung. Und zu sichern gabs bei unserem Mandanten nix. Exakt das und meine anscheinend logischen Gedankengänge hab ich ihm dann auch mitgeteilt, woraufhin nun er stutzte und die ZPO zu Rate zog. Und mir Recht gab. Er stellt nun die ZV ein und leitet die ZV-Unterlagen an die Gegenseite zurück. :)
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