Bis wann muss Gerichtsvollzieher Fremdgeld auszahlen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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butterflybabe
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#1

24.10.2007, 09:19

Morgen zusammen,

wi rhaben mal wieder Ärger mit unserem Gerichtsvollzieher. Geld bekommen wir, obwohl Schuldner schon längst verzogen ist, also GV hat das Geld bei sich behalten und nicht sofort ausgezahlt. Wisst ihr, ob es eine Frist gibt, in welcher Zahlungen ausgezahlt werden müssen?

In Österreich müssen die GV das am selben Tag tun, aber in Deutschland?
Janin

#2

24.10.2007, 09:20

würde sagen, dass gv genauso zeitnah fremdgeld auszahlen müssen wir rechtsanwälte auch. habe das noch nie gehört, dass gv geld einbehält. wofür? ihm steht doch das geld garnicht zu.
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Bino
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#3

24.10.2007, 09:25

Vielleicht steht das in der GV-Ordnung.
Aber ich denke, dass es zeitnah sein sollte.
Ich würde ihn einfach anschreiben und das anmahnen, eigentlich müsste er dann gleich handeln.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Master24
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#4

24.10.2007, 09:29

Nach § 815 Abs. 1 ZPO ("Gepfändetes Geld") ist wie folgt zu verfahren:
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
Dementsprechend gibt es keine gesetzlich eingeräumte Frist, so dass der Gerichtsvollzieher es eigentlich unmittelbar bzw. ohne schuldhaftes Verzögern dem Gläubiger resp. dem Geldempfangsbevollmächtigten zukommen lassen muss.

Evtl. ist hier der Fall der Hinterlegung nach § 815 Abs. 2 ZPO eingetreten? Dann dauert es max. 2 Wochen, bis ihr das Geld bekommt, sofern nicht bis dahin durch Beschluss des zuständigen Gerichts die Zwangsvollstreckung eingestellt wird.

EDIT: Eventuell kann man dem GV mit Dienstaufsichtsbeschwerde zumindest drohen, manche von ihnen wachen dann schon mal auf. :roll:
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Gast

#5

24.10.2007, 09:37

:zustimm Master, aber Anspruch auf Einbehalt hat GVZ nicht
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Smilie
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#6

24.10.2007, 09:40

Würde auch sagen, dass man vielleicht mal in der Geschäftsanordnung für GVZ nachschlagen sollte. Bin der Meinung, dass das Geld zeitnah weitergeleitet werden müsste. Wozu sollte der GVZ das Geld noch behalten?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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butterflybabe
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#7

24.10.2007, 11:28

Wozu sollte der GVZ das Geld noch behalten?
Das frag ich mich auch. Aber mit dem Gerichtsvollzieher gabs schon mehrmals Ärger, Anweisungen wurden nicht erfüllt, etc. Und jetzt hab ich auf dem Kontoauszug drei Zahlungen in verschiedenen Sachen durch den Gerichtsvollzieher. Ist schon etwas seltsam, weil wir nicht allzuviele Zwangsvollstreckungsakten haben.

In einer Akte weiß ich, dass der Schuldner unter der Anschrift schon seit 2 Wochen nicht mehr wohnt. Bezahlt worden müsste also vor den zwei Wochen und das ist doch schon etwas länger her ...
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#8

24.10.2007, 11:29

Ich kenne auch nur die Frist von zwei Wochen im Falle der Hinterlegung. Wenn ihr schon öfter Ärger hattet, sollte vielleicht mal was gegen den GVZ unternommen werden. Bei uns wurden schon Gelder veruntreut und der GVZ hat gar nichts an den Gl ausgezahlt obwohl der SN gezahlt hat. Ja auch GVZ können dem Geld wohl nciht immer widerstehen.
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butterflybabe
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#9

24.10.2007, 11:31

Bei uns wurden schon Gelder veruntreut und der GVZ hat gar nichts an den Gl ausgezahlt obwohl der SN gezahlt hat.
Was habt ihr gemacht? Dienstaufsichtsbeschwerde?

Ich bin am überlegen, ob ich sie nicht mal anrufe und nachfrage, was das soll.
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Master24
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#10

24.10.2007, 18:51

butterflybabe hat geschrieben:Ich bin am überlegen, ob ich sie nicht mal anrufe und nachfrage, was das soll.
Ich denke, das ist die Beste aller zur Verfügung stehenden Varianten!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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