Zwangsversteigerungsantrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#11

08.11.2018, 10:51

Ich kenne deinen Sachverhalt jetzt nicht, aber hast du schon mal das Zwangsverwaltungsverfahren in Erwägung gezogen?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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mücki
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#12

08.11.2018, 10:56

In Ergänzung zu Alice:

Der Mindestbetrag für die Eintragung der Zwangssicherungshypo, die ja Voraussetzung für die Zwangsversteigerung ist, liegt bei 750,00 € (ohne Zinsen, sofern diese als Nebenforderung geltend gemacht werden), § 866 Abs. 3 ZPO.

Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass der Zwangsversteigerungsantrag bei einer Forderung von 750 € abgelehnt wird, da es sich um eine Bagatellforderung handelt und da müsste dann die Zwangsversteigerung schon das letzte mögliche Mittel sein.
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Tanja Igel
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#13

08.11.2018, 11:04

mücki hat geschrieben:
08.11.2018, 10:56
Eintragung der Zwangssicherungshypo, die ja Voraussetzung für die Zwangsversteigerung ist,
Das stimmt nicht. Man kann eine Zwangsversteigerung auch ohne Sicherungshypothek beantragen, der Rang ist dann eben halt schlechter.
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AliceImWunderland
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#14

08.11.2018, 11:16

Das ist richtig, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist keine Voraussetzung für den Zwangsversteigerungsantrag.

Aber wie mücki trefflich geschrieben hat, bei einer solch geringen Forderung ist das Betreiben der Zwangsversteigerung wie mit Kanonen auf Spatzen schießen. Man sollte schon alle anderen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Wie ich schon geschrieben habe, eine Zwangsverwaltung ist oft eine gute Möglichkeit.
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mücki
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#15

08.11.2018, 11:27

Tanja Igel hat geschrieben:
08.11.2018, 11:04
Das stimmt nicht. Man kann eine Zwangsversteigerung auch ohne Sicherungshypothek beantragen, der Rang ist dann eben halt schlechter.
Wieder was gelernt. Vielen Dank.
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#16

13.11.2018, 14:15

mücki hat geschrieben:
08.11.2018, 10:56


Der Mindestbetrag für die Eintragung der Zwangssicherungshypo, die ja Voraussetzung für die Zwangsversteigerung ist, liegt bei 750,00 € (ohne Zinsen, sofern diese als Nebenforderung geltend gemacht werden), § 866 Abs. 3 ZPO.

.
Genau gesagt ist der Mindestbetrag für eine Zwangssicherungshypothek gemäß der genannten Norm 750,01€.
Eine Zwangssicherungshypothek von 750,00€ wäre inhaltlich unzulässig.
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#17

13.11.2018, 14:15

... hat geschrieben:
13.11.2018, 14:15
mücki hat geschrieben:
08.11.2018, 10:56


Der Mindestbetrag für die Eintragung der Zwangssicherungshypo, die ja Voraussetzung für die Zwangsversteigerung ist, liegt bei 750,00 € (ohne Zinsen, sofern diese als Nebenforderung geltend gemacht werden), § 866 Abs. 3 ZPO.

Genau gesagt ist der Mindestbetrag für eine Zwangssicherungshypothek gemäß der genannten Norm 750,01€.
Eine Zwangssicherungshypothek von 750,00€ wäre inhaltlich unzulässig.
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#18

14.11.2018, 09:33

Sorry, das ich mich erst jetzt zurück melde und vielen lieben Dank für die Infos. Ja, dann habe ich das verwechselt (Mindestbetrag von 750,01 Euro für Sichhypo und nicht für ZV-Antrag).
Und ja, völlig richtig, wegen ein paar hundert Euro stelle ich keinen ZV-Antrag.
In meinem Fall ist es so, dass wir die Schuldnerin vertreten und die hat bei der HV (lt. aktueller Aufstellung) zwischenzeitlich deren Forderung überzahlt. Es stehen also weitestgehend nur noch die Anwaltsgebühren und Kosten des ZV-Verfahrens der Gläubigerin im Raum. Die kommt aber nicht in die Gänge und schickt keine aktualisierte Ford.-Aufstellung, auch auf mehrfache Nachfrage nicht.
Mein ursprünglicher Gedanke war, dass ich dem Gericht mitteile, dass bei einer geringen Restforderung von unter 500 Euro das ZV-Verfahren nicht mehr weiter betrieben werden darf, aber das habe ich mit dem Mindestbetrag für die Sicherungshypothek tatsächlich verwechselt. Ich stelle jetzt erst mal einen Antrag an das Gericht, füge die überzahlte Ford.Aufstellung der HV bei und versuche, die einstweilige Einstellung der ZV zu erreichen, da die Schuldnerin (unsere Mdt.) dann nach Erhalt der Kostenaufstellung noch den Rest zahlen wird.
Allerdings ist hier Eile geboten, da sie eine Umfinanzierung durchziehen muss und dafür das ZV-Verfahren aufgehoben sein muss. Frage ich doch noch mal weiter... Tipps, wie ich das zeitnah erreichen kann bei dem vorstehenden Sachverhalt?
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AliceImWunderland
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#19

15.11.2018, 10:32

Einstweilige Einstellung kannst du nur beantragen nach § 765 a ZPO. Die Begründung gibt aber der Sachverhalt meines Erachtens nicht her.
Wir haben in einer ähnlichen Geschichte leider Pech gehabt mit diesem Antrag. Unsere Mandantin ist über 80 Jahre alt und körperlich gebrechlich. Die Forderung hat sie fast komplett bedient, es fehlt nur noch ein geringer Teil, den sie in monatlichen Raten bezahlt, ohne damit je in Verzug gekommen zu sein. Leider ist der Antrag nach § 765 a ZPO nicht durchgegangen. Gestern ist ihre Wohnung versteigert worden. Es tut mir für die alte Dame sehr leid. :heul Die Rechtspflegerin meinte gestern, dass es das übliche Geschäftsgebahren der betreibenden Gläubigerin (eine Lebensversicherung) ist. Wenn die einmal eine ZVG-Antrag gestellt haben, dann gehen die keinen Schritt mehr zurück. Das ganze sei eine ziemliche Sauerei. :motz

Vielleicht hilft es eurem Mandanten, die restliche noch ausstehende Forderung beim Gericht zu hinterlegen, bis klar ist, wie hoch die Restforderung tatsächlich ist. Dann müsste der Gläubiger den ZVG-Antrag zurücknehmen.
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