verbrauchter Titel?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Theresa71186
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#1

23.10.2007, 10:48

Hallo Ihr Lieben!
Mein Chef hat mal eine Frage, vielleicht könnt ihr ihm helfen:

Wir haben gegen einen Schuldner in einer Mietsache einen vollstreckbaren Titel erwirkt. Wir haben daraus die Zwangsräumung betrieben. Es wurde auch schon ein Termin zur Räumung festgelegt. Wir haben dann aber die Räumung zurückgezogen, weil der Schuldner plötzlich doch 5.000,00 € gezahlt hat.
Der Gerichtsvollzieher wies damals darauf hin, wir müssten für eine neue Räumung dann einen neuen vollstreckbaren Titel erwirken, denn der alte wäre jetzt verbraucht.
Nun müssen wir tatsächlich wieder die Zwangsräumung betreiben.
Ein befreundeter Rechtspfleger erzählte meinem Chef allerdings, dass ein neuer Titel gar nicht notwendig wäre, man könnte den alten noch benutzen.
Kann man den alten nun noch benutzen oder nicht? Dank schonmal im Voraus.
Liebe Grüße Resi
Janin

#2

23.10.2007, 10:49

natürlich könnt ihr nach wie vor den alten titel benutzen. so etwas habe ich noch nie gehört, dass ein neuer titel notwendig ist.
Jupp03/11

#3

23.10.2007, 10:50

Wie alt ist der Titel? Bestand dieser Titel aus Räumungs- und Zahlungsanspruch, ggf. in welcher Höhe?
Seit wann sind Rückstände wieder vorhanden?
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mokey1
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#4

23.10.2007, 10:54

Ist ein Räumungstitel nicht auch zeitlich begrenzt???

Haben nämlich in einer Sache auch schon mal einen neuen beantragt und erlassen bekommen.

War mir da aber auch nicht sicher.
Ein Anwalt kann mit seinem Aktenkoffer mehr stehlen
als hundert Männer mit Kanonen.
Don Vito Corleone
Theresa71186
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#5

23.10.2007, 10:55

Ich kann euch gerade keine genaueren Angaben machen, mein Chef ist leider gerade zum Gericht und ich weiß auch nicht in welcher Sache er das gefragt hat, sonst könnte ich mal gucken.

Ich dachte eigentlich auch, dass man locker den gleichen nochmal nehmen kann. Komisch ist halt nur, dass der GVZ meinem Chef das ein paar mal gesagt hat, weil ein Termin zur Räumung schon bestanden hat.
Seltsam. :wirr
Janin

#6

23.10.2007, 10:55

das hatte ich garnicht gewusst - gut zu wissen.
Gast

#7

23.10.2007, 11:11

Wie sieht denn Eurer Räumungstitel aus? Ich meine welche Verurteilung steht drin.

1. Herausgabe der Wohnung.....?
2. Mietrückstand in Höhe von 5000,00 € zu begleichen?


Wenn dann der Schuldner den Rückstand zahlt, ist die Räumung auch erledigt. Dann braucht man einen neuen Titel für die Räumung

ABER Wenn Ihr im Titel noch laufende Nutzungsentschädigung als weiter fällig werdende Miete drin habt, die weiter läuft, dann kann natürlich aus dem alten Titel noch die Räumung vollstreckt werden, auch wenn ihr einen Termin schon mal abgesagt habt, weil der Schuldner gezahlt hat. Es sind dann jetzt aber neue Mietschulden aufgelaufen, für die ihr ja einen Titel habt.

Erklär mal bitte etwas genauer, ja?
Gast

#8

23.10.2007, 11:20

Ich denke der Räumungstitel ist erst "verbraucht", wenn der GV die Wohnung geräumt hat und der Schuldner die Wohnung dann wieder in Besitz nimmt (z.B. wenn er noch Gegenstände aus der Wohnung holen muss oder so). Habe ich in einem Aufsatz zur "Berliner Räumung" mal gelesen. Quelle weiß ich aber leider nicht mehr.

Viele Grüße
:)
Theresa71186
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#9

23.10.2007, 11:28

Ich werde nachher, wenn mein Chef wieder da ist, mal fragen. Aber ich denke der Titel war nur für die Räumung.
Ich hab mich auch ganz stark gewundert, über das, was der GVZ da erzählt hat. Der hat auch nur den § 885 angegeben. Aber ich denke der hat da wahrscheinlich was verpeilt. Danke erstmal. Ihr habt mir den Rücken erstmal gestärkt. :lol:
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Master24
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#10

23.10.2007, 11:41

Vielleicht meinte der GVZ/Vielleicht hat Dein Chef ihn nur falsch dahingehend verstanden, dass man lediglich einen neuen Auftrag einreichen müsse...?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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