Antrag zur Abgabe der eV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
merle84
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#1

16.10.2007, 11:18

Hallo,

kann mir jemand einen Entwurf von einem Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung stellen?

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Schuldnerin hat eV bereits abgegeben; wir haben Pfändung für Pkw gemacht. OGV teilt mit, dass Schuldnerin Pkw für Arbeit braucht. Uns ist aber bekannt, dass sie AlG II bekommt.

Nun soll ich nur einen Antrag zur Abgabe der eV machen.

Oder muss ich das trotzdem zusammen machen in diesem Fall (ZV/eV)?

wäre nett, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
StineP

#2

16.10.2007, 11:19

Wieso eV?? Unpfändbarkeitsbescheinigung?
Janin

#3

16.10.2007, 11:20

wann hat sie denn die ev abgegeben?
StineP

#4

16.10.2007, 11:21

Oh nee, sorry, Ziehe dir Frage zurück. Hier:

Amtsgericht
-Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle-











Unser Zeichen: 01111-07

In der Zwangsvollstreckungssache


- Gläubiger -

vertreten durch: Rechtsanwälte

gegen


- Schuldner -


beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, wegen des nachstehend bezeichneten Anspruchs sowie wegen der Kosten dieses Verfahrens

die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 899 ff. ZPO sowie die Übersendung des Terminsprotokolls und des Vermögensver-zeichnisses.

Sollte der Schuldner in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verzogen sein oder das o. g. Ge-richt aus anderen Gründen nicht zuständig sein, wird um formlose Abgabe dieses Antrags an das zuständige Gericht und um entsprechende Mitteilung gebeten.

Nach dem beiliegenden vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid (AG Sowieso vom .., Az: ..) kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen:

Hauptforderung 1.000,00 EUR
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 01.01.2006 129,04 EUR
0,3 Gebühr für eidesst. Versicherung, Nr. 3309 VV aus 1.129,04 EUR
(Kosten des eidesstattlichen Versicherungsantrages) 25,50 EUR
nebst Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 5,10 EUR
Endsumme zzgl. Kosten dieses Verfahrens 1.159,64 EUR

und weiteren 0,22 EUR Zinsen täglich ab dem 16.10.2007


Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Zahlungen des Schuldners gingen bis zum o. g. Antragsdatum nicht ein.

Der Schuldner ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet weil, die am 1.1. ver-suchte Pfändung ergebnislos verlief;
Nachweis: Pfandabstandsprotokoll vom 1.1. (Az.: DR II)

Sollte der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattliche Versicherung bereits abge-geben haben, wird der Antrag auf Terminsbestimmung zurückgenommen und statt dessen um die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses durch das zuständige Vollstre-ckungsgericht gebeten.

Einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung i. S. des § 900 Abs. 2 ZPO wird nicht widersprochen.

Der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter möchte an dem Termin nicht teilnehmen.

Mit der Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher i. S. des § 900 Abs. 3 ZPO besteht Einverständnis.

Vom Schuldner geleistete Zahlungen sollen auf das Konto Nr. 123 bei der . Bank ………. (BLZ: ……………. überwiesen werden. Es wird anwaltlich versichert, zum Empfang des Geldes be-vollmächtigt zu sein.

Mit Ratenzahlungsangeboten des Schuldners, die außerhalb des § 900 Abs. 3 ZPO liegen, besteht kein Einverständnis.

Sollte der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wider-sprechen, so wird hierzu bereits heute insoweit Stellung genommen, als beantragt wird, einen derartigen Widerspruch zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst erhebt. Zahlungen des Schuldners sind bis zum o. g. Antragsdatum nicht bzw. nur in dem angegebenen Umfang eingegangen. Soweit die Vorausset-zungen vorliegen, wird eine Anordnung dahingehend angeregt, dass eine neue Terminsbestim-mung bereits vor der Rechtskraft des den Widerspruch abweisenden Beschlusses erfolgt.

Für den Fall, dass der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verwei-gert oder den anberaumten Termin ohne hinreichende Entschuldigung nicht wahrnimmt, wird der Erlaß eines

Haftbefehls

beantragt und um dessen Übersendung gebeten.




Rechtsanwalt



Anlagen: Vollstreckbare Ausfertigung des Titels
Kostenbelege zum Nachweis der bisherigen Vollstreckungskosten
Pfandabstandsprotokoll vom 1.1. (Az.: DR II)




Es wird gebeten, die anfallenden Gerichtsvollziehergebühren im Wege des Lastschriftverfahrens von dem angegebenen Konto einzuziehen.
merle84
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#5

16.10.2007, 11:22

Unpfändbarkeitsbescheinigung? Hab ich noch nichts von gehört, so viel Pfändungen mach nicht nicht... Wie macht man das?

Sie hat die eV am 28.04.05 abgegeben, aber wir wollen jetzt neunen Antrag machen, weil das ja so nicht stimmt und sie laut Pfändungsprotokoll vom Pkw den Pkw für die Arbeit braucht und wir aber nur wussten, dass die AlG II bekommt...
Janin

#6

16.10.2007, 11:22

sie hat doch bereits die ev abgegeben. verstehe irgendwie die frage nicht!?
Janin

#7

16.10.2007, 11:23

ihr könnt noch keine neuen ev-antrag stellen. drei-jahres-frist!!! läuft also am 28.04.2008 ab.

nur weil sie ein auto hat, könnt ihr damit keinen neuen ev-antrag damit begründen.
merle84
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#8

16.10.2007, 11:26

in besonderen fällen kann man das doch schon machen oder steh ich jetzt auf dem schlauch und wenn sie angegeben hat, dass sie arbeitslos war und jetzt aufeinmal, dass sie arbeit hat und auch einen neuen pkw, dann wird man das doch sicherlich machen können oder?

@StineP: also ganz normalen Komi ZVA/eV und halt nur schreiben "Neuer Antrag"? und die Begründung mit den ZVA-Unterlagen oder wie?
XD
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#9

16.10.2007, 11:26

:?: janin hat recht. wenn sie die ev schon abgegeben hat, musste ev-antrag nach § 903 zpo machen, mit der begründung, dass der gv angegeben hat, die schuldnerin brauche den pkw für die arbeit. die schuldnerin bezieht offensichtlich kein alg II mehr, wie im vermögensverzeichnis vom ... angegeben. ihre wirtschaftlichen verhältnisse haben sich geändert.
Montags fühl ich mich wie Robinson Crusoe auf einer einsamen Insel:
Ich warte auf Freitag... :wecker
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Bis später ;)
Janin

#10

16.10.2007, 11:26

ja bekommst sie jetzt hartz iv oder geht sie arbeiten?
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