Rechtskraftvermerk

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Hedi
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#1

12.05.2026, 15:11

Hallo Ihr Lieben,

ich hätte mal eine Frage.

Mir liegt ein Schlussurteil des Landgerichts vor. Es steht vorne drauf "vollstreckbare Ausfertigung". Auf der letzten Seite: "Vorstehend, mit der Urschrift übereinstimmend..... wird der Klagepartei zum Zwecke der ZV erteilt. Vorstehendes Urteil ist der Beklagtenpartei am XX zugestellt worden".

Kann nun vollstreckt werden? Oder muss ich noch einen Rechtskraftvermerk beantragen?

LG
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Laska
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#2

12.05.2026, 15:49

Hallo,

bei einem berufungsfähigen Urteil ist Rechtskraft immer nachzuweisen, bevor vollstreckt wird.
Liebe Grüße

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...
Kennt alle Akten auswendig
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#3

13.05.2026, 00:16

Laska hat geschrieben:
12.05.2026, 15:49
Hallo,

bei einem berufungsfähigen Urteil ist Rechtskraft immer nachzuweisen, bevor vollstreckt wird.
Das stimmt nicht.
Nach §704 ZPO kann die Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen erfolgen. Die Rechtskraft muss daher nur nachgewiesen werden, wenn man etwaige Einschränkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit (z.B. eine erforderliche Sicherheitsleistung) umgehen möchte.
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Laska
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#4

13.05.2026, 08:00

Uh, danke. Ich werde dieses Thema wohl nie begreifen. :patsch
Liebe Grüße

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#5

13.05.2026, 08:48

Sollte die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sein, würde ich auf jeden Fall Rechtskraftvermerk einholen.

Vorläufige Zahlungsverbote können ja jetzt schon ausgebracht werden.
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