Wenn die Bank einen Fehler macht und das falsche Konto sperrt ist das ja nicht mein Problem.
"insbesondere" schreibe ich damit nicht nur das eine Konto dicht gemacht wird sondern ggf. alle weiteren Konten des Schulders bei dieser Bank
Parallele Pfändung zweier Konten
genau das sag ich doch..
Nee Du hast doch gerade geschrieben, daß besser keine Konto-Nr. angegeben werden soll.
- AxL
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Man macht das auch, da es einige Banken gibt, die dann die Pfändung auf das eine genau benannte Konto beschränken. Und schließlich will man ja alle Konten pfänden und nicht nur das eine. Daher "insbesondere".Pepsi hat geschrieben:naja, man sollte besser keine angeben, damit die Bank keine Fehler macht und nicht nur die Konten sperrt, wenn noch andere vorhanden sind.. kann man ja nie wissen.. deshalb das insbesondere
"Auf einmal war es ihm klar, daß die [i]Suche [/i]der einzige Grund des bisherigen Nichtfindens gewesen war; daß man da draußen in der Welt nicht finden und daher nie [i]haben [/i]kann, was man immer schon [i]ist[/i].
Paul Watzlawick, Vom Schlechten des Guten"
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Ganz ehrlich, ich hatte mal so einen durchgeknallten Dozenten der meinte, daß man in alle Banken in der nähe des Schuldners die Pfändung einleiten soll. Wenn der Mandant die Kosten übernehmen möchte, dann klar .... aber solange man ne Bankverbindung hat, sollte man die zumindest dicht machen und der Bank bei der Auswahl des richtigen Kontos helfen.ja man kann natürlich auch keine KtoNr angeben, geht auch.. wenn man keine hat insbesondere
Ggf. kann man sich damit ne Menge arbeit sparen und muss keine Drittschuldnerklage machen
- Summerof77
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@preußi: sag mal, war das so ein "erfolgreiche Zwangsvollstreckung"-Seminar von Herrn E....? Den Tip hatte ich auch mal bekommen...
Aber noch einmal zurück zur gleichzeitigen Mehrfachpfändung. Man pfändet ja immer nach dem Lex gem. § 840 ZPO usw. Dann stellt das Gericht nämlich über die ggf. verschiedenen Gerichtsvollzieher zu. Wenn ich aber weiß, daß der Schuldner ggf. nach der ersten Pfändung z. B. auf einer Bank, sein Geld von der nächsten Bank komplett abhebt, da da ja noch nicht gepfändet wurde, schau ich in die Röhre. Deshalb schreibe ich in solchen Fällen ausdrücklich in den Antrag, daß die Pfänder nach Erlaß an uns zurückgehen sollen. WIR beauftragen dann den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Da der Pfänder ja nicht übergeben, sondern ausreichend per Post zugestellt sein muß durch den Gerichtsvollzieher, kann ich nämlich dann auch den GV meines Vertrauens wählen, der dann GLEICHZEITIG alle Pfänder zustellt.
So, ich hoffe, ich hab das jetzt in meinem Feierabendkopf richtig wiedergegeben, ansonsten berichtige ich mich am Montag noch...
Liebe Grüße
Summer
Aber noch einmal zurück zur gleichzeitigen Mehrfachpfändung. Man pfändet ja immer nach dem Lex gem. § 840 ZPO usw. Dann stellt das Gericht nämlich über die ggf. verschiedenen Gerichtsvollzieher zu. Wenn ich aber weiß, daß der Schuldner ggf. nach der ersten Pfändung z. B. auf einer Bank, sein Geld von der nächsten Bank komplett abhebt, da da ja noch nicht gepfändet wurde, schau ich in die Röhre. Deshalb schreibe ich in solchen Fällen ausdrücklich in den Antrag, daß die Pfänder nach Erlaß an uns zurückgehen sollen. WIR beauftragen dann den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Da der Pfänder ja nicht übergeben, sondern ausreichend per Post zugestellt sein muß durch den Gerichtsvollzieher, kann ich nämlich dann auch den GV meines Vertrauens wählen, der dann GLEICHZEITIG alle Pfänder zustellt.
So, ich hoffe, ich hab das jetzt in meinem Feierabendkopf richtig wiedergegeben, ansonsten berichtige ich mich am Montag noch...
Liebe Grüße
Summer
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