Hallo ihr Lieben,
wir haben als Schuldner einen Bauern, der 35 Kühe und 16 Schweine besitzt. Meine Chefin möchte jetzt 2-3 Kühe pfänden..geht das überhaupt?
Wenn ja, welchen Antrag muss ich denn stellen?
Ich weiß das hört sich sehr merkwürdig an, aber es war einen ernsthafte Frage meiner Chefin, ob wir nicht einfach die Kuh pfänden wollen/können?!
LG Jenny
Pfändung Kuh?
- shila1978
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Also ich habe im Internet einen Mustertext gefunden, da geht es allerdings um wertvolle nicht zu Erwerbszwecken dienende Tiere, vielleicht kann man das aber einfach irgendwie umformulieren?
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ... ./. Schuldner ...
beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, die Pfändung des im häuslichen
Bereich des Schuldners gehaltenen und nicht Erwerbszwecken dienenden Tieres ... (genaue Bezeichnung) nach § 811c Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
1. Auf Grund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des ... vom ..., Az. ..., sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom ... kann der Gläubiger den aus der Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von ... EUR sowie die Kosten dieses Antrags beanspruchen:
Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung ... EUR
3/10 Gebühr aus ... EUR, § 57 Abs. 1 u. 3, § 58 Abs. 3 Nr. 11 BRAGO ... EUR
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO ... EUR
Mehrwertsteuer für dieses Verfahren ... EUR
... EUR
Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläu¬biger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt. Die Kosten dieses Verfahrens
sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von ... EUR sind hinzu¬zuset¬zen. Die bisherige Vollstreckung des Gläubigers verlief fruchtlos.
Beweis: ...
2. Außer dem im Antrag bezeichneten Tier von erheblichem Wert besitzt der Schuldner keinerlei pfänd¬bare Habe. Das bezeichnete Tier hat nach den Angaben des Gerichtsvollziehers/nach einer Nachfrage bei ... einen Wert von ... EUR.
Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ...
Der Wert übersteigt deutlich den nach § 811 Nr. 14 ZPO a.F. als Vorläufer von § 811c ZPO fest¬ge¬setzten Wert von 255,65 EUR (500 DM), so dass von einem hohen Wert des Tieres i.S. von § 811c Abs. 2 ZPO auszugehen ist (MüKo/Schilken, ZPO, 2.Aufl., § 811c Rn. 5).
3. Für den Gläubiger bedeutet die Unpfändbarkeit des Tieres eine ungerechtfertigte Härte
Der Gläubiger ist selbst in einer wirtschaftlich schwierigen Lage und bedarf der Befriedigung der Vollstreckungsforderung, um ...
Die Vollstreckungsforderung ist auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zurückzuführen. Insoweit ist es dem Gläubiger, der selbst in äußerst bescheidenen Verhältnissen lebt nicht zumutbar, dass dieser die Befriedigung der Vollstreckungsforderung zurückstellt, während sich der Schuldner ein ... (Reitpferd, Rassehund, Rassekatze seltenen Vogel, etc.) hält und damit seinem persönlichen Vergnügen nachgeht.
4. Berechtigte Interessen des Schuldners stehen der Pfändung nicht entgegen. Auch Belange des Tierschutzes stehen ihr nicht entgegen. Eine besondere persönliche Bindung des Tieres zum Schuldner und dessen Familie kann nicht festgestellt werden, weil ... Zudem steht für das Tier ein Käufer zur Verfügung, nämlich ..., in dessen häuslichem Bereich das Tier gleiche, wenn nicht gar bessere Möglichkeiten der Tierhaltung vorfindet, nämlich ...
Beweis: ...
5. Demnach ist die Pfändung des Tieres zuzulassen, da dieses über einen hohen Wert verfügt, die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine ungerechtfertigte Härte bedeutet und weder berechtigte Interessen des Schuldners noch die Belange des Tierschutzes dem entgegenstehen.
Rechtsanwalt
II. Erläuterungen
Tiere des Schuldners, die außerhalb des häuslichen Bereichs leben oder deren Pfändung nach anderweitig möglich ist, werden nach den allgemeinen Bestimmungen gepfändet. Es muss aber der Pfändungsschutz – insbesondere nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO – beachtet werden.
Ist danach eine Pfändung möglich, hat dies das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 764 Abs. 3 ZPO durch Beschluss festzustellen. Der Gläubiger muss die Pfändbarkeit nach § 811c Abs. 2 ZPO darzulegen und gegebenenfalls beweisen.
Der Schuldner ist anzuhören, was sich aus der Notwendigkeit ergibt, seine Belange und die des Tierschutzes im konkreten Fall in die Abwägung einzustellen. Äußert er sich nicht, werden die Angaben des Gläubigers als zugestanden anzusehen sein (Schuschke/Walker, a.a.O., § 811c Rn. 3).
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ... ./. Schuldner ...
beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, die Pfändung des im häuslichen
Bereich des Schuldners gehaltenen und nicht Erwerbszwecken dienenden Tieres ... (genaue Bezeichnung) nach § 811c Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
1. Auf Grund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des ... vom ..., Az. ..., sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom ... kann der Gläubiger den aus der Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von ... EUR sowie die Kosten dieses Antrags beanspruchen:
Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung ... EUR
3/10 Gebühr aus ... EUR, § 57 Abs. 1 u. 3, § 58 Abs. 3 Nr. 11 BRAGO ... EUR
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO ... EUR
Mehrwertsteuer für dieses Verfahren ... EUR
... EUR
Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläu¬biger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt. Die Kosten dieses Verfahrens
sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von ... EUR sind hinzu¬zuset¬zen. Die bisherige Vollstreckung des Gläubigers verlief fruchtlos.
Beweis: ...
2. Außer dem im Antrag bezeichneten Tier von erheblichem Wert besitzt der Schuldner keinerlei pfänd¬bare Habe. Das bezeichnete Tier hat nach den Angaben des Gerichtsvollziehers/nach einer Nachfrage bei ... einen Wert von ... EUR.
Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ...
Der Wert übersteigt deutlich den nach § 811 Nr. 14 ZPO a.F. als Vorläufer von § 811c ZPO fest¬ge¬setzten Wert von 255,65 EUR (500 DM), so dass von einem hohen Wert des Tieres i.S. von § 811c Abs. 2 ZPO auszugehen ist (MüKo/Schilken, ZPO, 2.Aufl., § 811c Rn. 5).
3. Für den Gläubiger bedeutet die Unpfändbarkeit des Tieres eine ungerechtfertigte Härte
Der Gläubiger ist selbst in einer wirtschaftlich schwierigen Lage und bedarf der Befriedigung der Vollstreckungsforderung, um ...
Die Vollstreckungsforderung ist auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zurückzuführen. Insoweit ist es dem Gläubiger, der selbst in äußerst bescheidenen Verhältnissen lebt nicht zumutbar, dass dieser die Befriedigung der Vollstreckungsforderung zurückstellt, während sich der Schuldner ein ... (Reitpferd, Rassehund, Rassekatze seltenen Vogel, etc.) hält und damit seinem persönlichen Vergnügen nachgeht.
4. Berechtigte Interessen des Schuldners stehen der Pfändung nicht entgegen. Auch Belange des Tierschutzes stehen ihr nicht entgegen. Eine besondere persönliche Bindung des Tieres zum Schuldner und dessen Familie kann nicht festgestellt werden, weil ... Zudem steht für das Tier ein Käufer zur Verfügung, nämlich ..., in dessen häuslichem Bereich das Tier gleiche, wenn nicht gar bessere Möglichkeiten der Tierhaltung vorfindet, nämlich ...
Beweis: ...
5. Demnach ist die Pfändung des Tieres zuzulassen, da dieses über einen hohen Wert verfügt, die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine ungerechtfertigte Härte bedeutet und weder berechtigte Interessen des Schuldners noch die Belange des Tierschutzes dem entgegenstehen.
Rechtsanwalt
II. Erläuterungen
Tiere des Schuldners, die außerhalb des häuslichen Bereichs leben oder deren Pfändung nach anderweitig möglich ist, werden nach den allgemeinen Bestimmungen gepfändet. Es muss aber der Pfändungsschutz – insbesondere nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZPO – beachtet werden.
Ist danach eine Pfändung möglich, hat dies das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 764 Abs. 3 ZPO durch Beschluss festzustellen. Der Gläubiger muss die Pfändbarkeit nach § 811c Abs. 2 ZPO darzulegen und gegebenenfalls beweisen.
Der Schuldner ist anzuhören, was sich aus der Notwendigkeit ergibt, seine Belange und die des Tierschutzes im konkreten Fall in die Abwägung einzustellen. Äußert er sich nicht, werden die Angaben des Gläubigers als zugestanden anzusehen sein (Schuschke/Walker, a.a.O., § 811c Rn. 3).
Warum tragen RA-Fachangestellte Turnschuhe?
Weil sie ihrem Chef ständig hinter her oder vor ihm davon laufen müssen! ;-)
Weil sie ihrem Chef ständig hinter her oder vor ihm davon laufen müssen! ;-)
Hallo Darkangel,
wir hatten das in unserer alten Kanzlei auch. Hat geklappt, Du musst aber über den Bauernverband einen Transport usw. organisieren. Die sind aber recht nett und helfen Dir bestimmt.
Mehr kann ich Dir nicht sagen, da ich die Sache damals nicht selbst bearbeitet habe.
wir hatten das in unserer alten Kanzlei auch. Hat geklappt, Du musst aber über den Bauernverband einen Transport usw. organisieren. Die sind aber recht nett und helfen Dir bestimmt.
Mehr kann ich Dir nicht sagen, da ich die Sache damals nicht selbst bearbeitet habe.
- darkangel
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Ich hätte es vielleicht genauer beschreiben sollen:
Der "Bauer" ist bereits in Rente bzw. im Ruhestand und melkt, schlachtet usw. die Tiere nur noch in seiner Freizeit, also zum Zeitvertreib. Die Tiere dienen somit ja nicht mehr zum Erwerbszweck...(richtig?)
Der "Bauer" ist bereits in Rente bzw. im Ruhestand und melkt, schlachtet usw. die Tiere nur noch in seiner Freizeit, also zum Zeitvertreib. Die Tiere dienen somit ja nicht mehr zum Erwerbszweck...(richtig?)
- butterflybabe
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Bei den Bauern ist es leider nicht so, dass diese den Hof aufgeben und dann in Ruhestand sind, sondern oftmals den Hof noch mitbewirtschaften.Der "Bauer" ist bereits in Rente bzw. im Ruhestand und melkt, schlachtet usw. die Tiere nur noch in seiner Freizeit, also zum Zeitvertreib. Die Tiere dienen somit ja nicht mehr zum Erwerbszweck...(richtig?)
Hast du denn ein Vermögensverzeichnis vorliegen? Dort müsste doch genau angegeben sein, als was er den Hof noch hat und wieviel er Rente bekommt. Anderenfalls Ergänzung beantragen.
ne kuh pfänden. so etwas habe ich noch nie gehört. berichte mal zu gegebener zeit, wie die sache weitergelaufen ist.
- Lotti
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wir haben schon mal kartoffelgeld und zuckerrübengeld gefpändet.fand ich auch ganz lustig.kannte ich vorher auch noch nicht
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!