Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe eine kurze Frage:
Vor Gericht wurde für ein Vergleich gem. § 278 (6) ZPO geschlossen, in welchem sich die Beklagte verpflichtet, binnen 3 Monaten ab Zustellung des Vergleichs durch das Gericht, bestimmte Arbeiten auszuführen.
Zugestellt wurde der Vergleich durch das Gericht am 30.09.2025.
Zusätzlich wurde der Vergleich (vollstr. Ausfertigung) am 01.12.2025 von RA zu RA zugestellt.
Ich kann doch schon ab dem 31.12.2025 mit der Vollstreckung beginnen, da die Frist für die Erfüllung mit Zustellung durch das Gericht beginnt und somit am 30.12.2025 endet.
Oder beginnt sie mit der Zustellung von RA zu RA zu laufen?
Gibt es eine Kommentierung hierzu, dass die Frist mit Zustellung durch das Gericht beginnt und hier das elektronisch abgegebene EB relevant ist?
Ich bin gerade verwirrt, wegen der Zustellung von RA zu RA am 01.12.2025 und dem Gedanken, dass erst ab diesem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt.
Liebe Grüße
Lena
Vergleich gem. 278 (6) ZPO, Fristbeginn für Erfüllung
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§Lena§
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Es liegt eine vollstreckbare Ausfertigung vor, auf der letzten Seite ist bestätigt "vorstehender Beschluss ist der Beklagtenpartei am 30.09.2025 von Amts wegen zugestellt worden"
Okay, damit hat sich dann meine Frage wohl erübrigt, und die Erfüllungsfrist beginnt zu laufen ab dem 30.09.2025 und endet am 30.12.2025.
Irrelevant ist die Zustellung von RA zu RA? Aber wofür benötige ich dann die Zustellung von RA z RA? Diese wäre dann nicht nötig gewesen. Oder?
Okay, damit hat sich dann meine Frage wohl erübrigt, und die Erfüllungsfrist beginnt zu laufen ab dem 30.09.2025 und endet am 30.12.2025.
Irrelevant ist die Zustellung von RA zu RA? Aber wofür benötige ich dann die Zustellung von RA z RA? Diese wäre dann nicht nötig gewesen. Oder?
- Anahid
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Nein, in dem Fall hättest Du die nicht extra benötigt. Du hast einen Titel auf dem Klausel und Zustellung aufgebracht sind. Da musst Du nicht noch einmal zustellen. Aber schaden tut es auch nicht. 


