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Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 30.09.2013, 12:02
von niva
du bringst hier ziemlich was durcheinander.

die Auskunft, die du vom Schuldner haben willst, hat absolut nichts mit der EV nach § 900 ZPO a.F. bzw. §§ 803c ZPO n.F. zu tun.

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 30.09.2013, 12:11
von Autotextkönigin
Deswegen frage ich ja. Wo ist denn der Fehler?

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 30.09.2013, 12:15
von niva
Hast du dir den gesamten Beitrag überhaupt durchgelesen? ist nicht böse gemeint, aber hier stehts genau drin, z.B. Beitrag #25

die eidestattliche Versicherung, die du beantragst hast, ist für die Abgabe der Vermögensauskunft, aber du möchtest eine eidesstattliche Versicherung nach § 836 III ZPO.

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 30.09.2013, 12:25
von Autotextkönigin
Entschuldige, dass ich nachfrage, aber ich habe den ganzen Fred hier gelesen und auch den mit der Kontopfändung.

Ich lese ihn mir aber auch gern nochmal durch.

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 30.09.2013, 12:52
von niva
Du weißt aber schon was ein Antrag auf Abgabe der EV nach § 803c ZPO (bzw. früher § 900 ZPO) bewirkt bzw. was für eine EV du vom Schuldner bekommst? Und wenn du dir dann mal überlegst, was du bei einer EV nach § 836 III ZPO bekommst bzw. was für eine Auskunft du haben willst, dann passt da doch irgendwas nicht zusammen... les dir alles noch mal ganz in Ruhe durch und guck dir am besten auch mal die §§ an, du schmeißst da zwei ganz unterschiedliche Sachen durcheinander, die halt leider beide EV heißen. :wink:

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 30.09.2013, 13:19
von Autotextkönigin
Ich will "nur" eine EV nach 836 III ZPO.

Kann mir dann mal jemand Folgendes beantworten:

Der Verweis auf 802 f ZPO steht doch in 836 III ZPO drin. Das ist doch der Verweis auf das Verfahren zur Abnahme der EV (na gut VV). Das war doch vorher der § 900 ZPO.

Verwirr mich doch nicht sooooo :lol:

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 30.09.2013, 13:41
von niva
Er verweist nur auf § 802 f Abs. 4 ZPO.

noch einmal: die eidestattliche Versicherung nach § 836 III ZPO ist was völlig anderes als die nach § 803c ZPO:
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 30.09.2013, 13:54
von Autotextkönigin
Sag das doch gleich :-)

Also beantrage ich nicht die Abgabe "der" eidesstattlichen Versicherung gem. § 836 III ZPO analog 900 ZPO (a.F.) und die Herausgabe der Urkunden sondern

... die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 836 III ZPO und lösche mal fix flott den § 900 (und auch sonstiges, was auf 803c ZPO hinweisen könnte) aus dem Text raus. Richtig?

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 01.10.2013, 08:29
von niva
Ja. hab so was praktisch allerdings auch noch nie gemacht. :wink:

Die EV nach § 803c ZPO würde zwar zusätzlich gehen, denke ich, aber nur zusätzlich und auch nur dann, wenn der Schuldner diese EV noch nicht abgegeben hat. *hoffe das die Verwirrung nicht größer wird*

Re: Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Verfasst: 01.10.2013, 09:31
von Autotextkönigin
Verwirrung wird nicht größer :-)

:thx