Gebühr f. Ratenzahlungsvereinbarung nach ZV
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14432
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Schriftlich oder mündlich ist egal. Vereinbarung ist Vereinbarung. Die Schriftlichkeit soll ja nur Beweisnöten vorbeugen, und ggf den Schuldner dazu bringen, die EG zu übernehmen.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17688
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Dass sich das nur auf die Abschlusszahlung beziehen soll, war für mich nicht so eindeutig aus dem Text ersichtlich. Denn in dem Fall spielt es doch überhaupt keine Rolle, ob der Schuldner seit anno dazumal Raten zahlt.
Wenn es nur um die Vereinbarung der Abschlagszahlung geht, dann bin ich der Auffassung, da diese zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, dass nach neuem Recht abzurechnen ist, da jede Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung (und in diesem Stadium befindet sich die Sache nun einmal, auch wenn keine Vollstreckung derzeit durchgeführt wird) eine eigene Angelegenheit darstellt. Und darum, wie Adora Belle schon richtig ausgeführt hat, 1,5 EG nach dem Streitwert von bis 1.000,00 €.
Wenn es nur um die Vereinbarung der Abschlagszahlung geht, dann bin ich der Auffassung, da diese zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, dass nach neuem Recht abzurechnen ist, da jede Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung (und in diesem Stadium befindet sich die Sache nun einmal, auch wenn keine Vollstreckung derzeit durchgeführt wird) eine eigene Angelegenheit darstellt. Und darum, wie Adora Belle schon richtig ausgeführt hat, 1,5 EG nach dem Streitwert von bis 1.000,00 €.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.