Hallo Harmony,
Respekt, gut ausgegraben
Das wird mein nächstes Beispiel für einen Antrag, eben die isolierte gütliche Erledigung.
Aber Achtung, das ist nicht gesichert, dazu wird es zukünftig Rechtsprechung geben und man wird über die eine oder andere
Erinnerung nicht herumkommen.
So zum schmöckern:
Die isolierte gütliche Einigung beim GV, darf dieser nur abrechnen wenn der Antrag wirklich isoliert, also nicht zusammen mit
anderen gestellt wird. Nun streiten sich die Kollegen, was denn isoliert ist. Die einen meinen, das auf dem Papier nichts anderes
stehen darf. Die anderen meinen, dass das ruhig der Fall sein kann.
Der Meinung bin ich auch.
Wenn zum Beispiel beantragt würde: Der GV wird mit der gütlichen Erledigung beauftragt........ . Erst wenn diese scheitert, wird der GV
mit 1. 2. 3. beauftragt, dann ist das für mich ein isolierter Auftrag. Die Folgeaufträge sind nicht gestellt (erstmal jedenfalls nicht).
Was bedeutet das für Euch?:
Nach BGH Rechtsprechung war die Vergleichsgebühr in der Vergangenheit dann ansetzbar, wenn der Gläubiger maßgeblich am Zustandekommen
des Vergleichs mitgewirkt hat. Sie durfte also erhoben werden. Das war natürlich ziemlich selten der Fall.
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
...(eher der, das der Schuldner nur Raten zahlen durfte, wenn er die Vergleichsgebühr akzeptiert
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
- wo kein Kläger....).
Nach heutigem Recht dürfte das anders sein. Wenn also ein
ZV-Auftrag so aussieht, dass der Gläubiger dem Schuldner aktiv ein konkretes Ratenangebot
unterbreitet ( zum Beispiel - Abzahlung in 6 Raten) und erst dann vollstreckt, wenn es nicht klappt, wird die Gebühr nach meiner Meinung zu erheben sein.
Dazu mache ich dann demnächst einen Musterantrag.
Ich hoffe, ich langweile Euch nicht zu sehr
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)