Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013
- Soenny
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Hallo Harmony,
Respekt, gut ausgegraben
Das wird mein nächstes Beispiel für einen Antrag, eben die isolierte gütliche Erledigung.
Aber Achtung, das ist nicht gesichert, dazu wird es zukünftig Rechtsprechung geben und man wird über die eine oder andere
Erinnerung nicht herumkommen.
So zum schmöckern:
Die isolierte gütliche Einigung beim GV, darf dieser nur abrechnen wenn der Antrag wirklich isoliert, also nicht zusammen mit
anderen gestellt wird. Nun streiten sich die Kollegen, was denn isoliert ist. Die einen meinen, das auf dem Papier nichts anderes
stehen darf. Die anderen meinen, dass das ruhig der Fall sein kann.
Der Meinung bin ich auch.
Wenn zum Beispiel beantragt würde: Der GV wird mit der gütlichen Erledigung beauftragt........ . Erst wenn diese scheitert, wird der GV
mit 1. 2. 3. beauftragt, dann ist das für mich ein isolierter Auftrag. Die Folgeaufträge sind nicht gestellt (erstmal jedenfalls nicht).
Was bedeutet das für Euch?:
Nach BGH Rechtsprechung war die Vergleichsgebühr in der Vergangenheit dann ansetzbar, wenn der Gläubiger maßgeblich am Zustandekommen
des Vergleichs mitgewirkt hat. Sie durfte also erhoben werden. Das war natürlich ziemlich selten der Fall. ...(eher der, das der Schuldner nur Raten zahlen durfte, wenn er die Vergleichsgebühr akzeptiert - wo kein Kläger....).
Nach heutigem Recht dürfte das anders sein. Wenn also ein ZV-Auftrag so aussieht, dass der Gläubiger dem Schuldner aktiv ein konkretes Ratenangebot
unterbreitet ( zum Beispiel - Abzahlung in 6 Raten) und erst dann vollstreckt, wenn es nicht klappt, wird die Gebühr nach meiner Meinung zu erheben sein.
Dazu mache ich dann demnächst einen Musterantrag.
Ich hoffe, ich langweile Euch nicht zu sehr
Respekt, gut ausgegraben
Das wird mein nächstes Beispiel für einen Antrag, eben die isolierte gütliche Erledigung.
Aber Achtung, das ist nicht gesichert, dazu wird es zukünftig Rechtsprechung geben und man wird über die eine oder andere
Erinnerung nicht herumkommen.
So zum schmöckern:
Die isolierte gütliche Einigung beim GV, darf dieser nur abrechnen wenn der Antrag wirklich isoliert, also nicht zusammen mit
anderen gestellt wird. Nun streiten sich die Kollegen, was denn isoliert ist. Die einen meinen, das auf dem Papier nichts anderes
stehen darf. Die anderen meinen, dass das ruhig der Fall sein kann.
Der Meinung bin ich auch.
Wenn zum Beispiel beantragt würde: Der GV wird mit der gütlichen Erledigung beauftragt........ . Erst wenn diese scheitert, wird der GV
mit 1. 2. 3. beauftragt, dann ist das für mich ein isolierter Auftrag. Die Folgeaufträge sind nicht gestellt (erstmal jedenfalls nicht).
Was bedeutet das für Euch?:
Nach BGH Rechtsprechung war die Vergleichsgebühr in der Vergangenheit dann ansetzbar, wenn der Gläubiger maßgeblich am Zustandekommen
des Vergleichs mitgewirkt hat. Sie durfte also erhoben werden. Das war natürlich ziemlich selten der Fall. ...(eher der, das der Schuldner nur Raten zahlen durfte, wenn er die Vergleichsgebühr akzeptiert - wo kein Kläger....).
Nach heutigem Recht dürfte das anders sein. Wenn also ein ZV-Auftrag so aussieht, dass der Gläubiger dem Schuldner aktiv ein konkretes Ratenangebot
unterbreitet ( zum Beispiel - Abzahlung in 6 Raten) und erst dann vollstreckt, wenn es nicht klappt, wird die Gebühr nach meiner Meinung zu erheben sein.
Dazu mache ich dann demnächst einen Musterantrag.
Ich hoffe, ich langweile Euch nicht zu sehr
Danke ....Google macht es möglich ... was habe wir früher nur ohne gemacht
Du langweilst hier niemanden! Es ist gut von der "anderen Seite" auch mal ein Feedback zu bekommen
Also ich bin jetzt schon gespannt auf die nächsten Vorschläge von Dir.
Wünsche ein schönes Wochenende
Du langweilst hier niemanden! Es ist gut von der "anderen Seite" auch mal ein Feedback zu bekommen
Also ich bin jetzt schon gespannt auf die nächsten Vorschläge von Dir.
Wünsche ein schönes Wochenende
- Soenny
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Zu deinem Beitrag OGVrolandhh:
So scheiden sich dann die Geister bezüglich der Einigungsgebühr
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... e-Einigung" target="blank
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Hallo,
da hänge ich mich doch gleich dran.
Wenn man die drei folgenden Entscheidungen des BGH zur Einigungsgebühr im Rahmen der ZV zusammenfasst, sollte der Gläubiger sich schon im Auftrag mit der Ratenhöhe auseinandersetzen und darauf bestehen, dass der Schuldner die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung trägt.
Dann müsste es nach meiner Meinung die Einigungsgebühr geben.
- BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006, VII ZB 74/05 -
- BGH, Beschluss vom 20.12.2006, VII ZB 54/06 -
- BGH, Beschluss vom 28.06.2006, VII ZB 157/05 -
S. Geiselmann
da hänge ich mich doch gleich dran.
Wenn man die drei folgenden Entscheidungen des BGH zur Einigungsgebühr im Rahmen der ZV zusammenfasst, sollte der Gläubiger sich schon im Auftrag mit der Ratenhöhe auseinandersetzen und darauf bestehen, dass der Schuldner die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung trägt.
Dann müsste es nach meiner Meinung die Einigungsgebühr geben.
- BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006, VII ZB 74/05 -
- BGH, Beschluss vom 20.12.2006, VII ZB 54/06 -
- BGH, Beschluss vom 28.06.2006, VII ZB 157/05 -
S. Geiselmann
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Und das gilt auch, wenn der GV mit der gütlichen Erledigung beauftragt wird? Darum ging es mir
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siehe auch hier:
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ?65369-Geb" target="blankühr-für-gütliche-Einigung
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ?65369-Geb" target="blankühr-für-gütliche-Einigung
- Soenny
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Danke Silvester Das ist der Link, den ich weiter oben schon eingefügt hatte und warum ich jetzt etwas verwirrt bin.silvester hat geschrieben:siehe auch hier:
http://www.rechtspflegerforum.de/showth" target="blank ... ?65369-Gebühr-für-gütliche-Einigung
Im Rechtspflegerforum geht man davon aus, daß eine Einigungsgebühr nur durch das Ankreuzen einer Ratenhöhe/Ratenanzahl nicht ausgelöst wird, da ist man sich dort auch einig soweit.
Hier schreibt OGVrolandhh:
Fällt sie an oder nicht? Oder müssen wir auf die ersten Entscheidungen warten?Nach heutigem Recht dürfte das anders sein. Wenn also ein ZV-Auftrag so aussieht, dass der Gläubiger dem Schuldner aktiv ein konkretes Ratenangebot
unterbreitet ( zum Beispiel - Abzahlung in 6 Raten) und erst dann vollstreckt, wenn es nicht klappt, wird die Gebühr nach meiner Meinung zu erheben sein.
Wenn die Gebühr anfallen sollte, wo ist dann das Kästchen in dem angekreuzt wird, daß der Schuldner sich zur Übernahme auch dieser Gebühren verpflichtet? Selbstverständlich kann die Kostenübernahme ja nicht sein, war sie bisher ja auch nicht, es sei denn, es wurde - sicher auch aus Unwissenheit - einfach durch den SC alles gezahlt, was so angesetzt wurde.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
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Hallo,
ich denke man wird die Rechtsprechung abwarten müssen. Ich habe in meinem Beitrag versucht die bereits bestehenden Entscheidungen einfließen zu lassen.
Wenn der Gläubiger sich konkret zu einer Ratenzahlung auslässt und der Schuldner die Kosten der Vereinbarung übernimmt, hätte ich kein Problem die Gebühr zu bejahen.
Warum soll dies nur gelten bei einem isolierten ZV-Auftrag auf Einigung?
Übrigens wird mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.7.2013 ein § 31b RVG eingeführt, der den Wert der Einigungsgebühr auf 20 % der Hauptsache begrenzt.
S. Geiselmann
ich denke man wird die Rechtsprechung abwarten müssen. Ich habe in meinem Beitrag versucht die bereits bestehenden Entscheidungen einfließen zu lassen.
Wenn der Gläubiger sich konkret zu einer Ratenzahlung auslässt und der Schuldner die Kosten der Vereinbarung übernimmt, hätte ich kein Problem die Gebühr zu bejahen.
Warum soll dies nur gelten bei einem isolierten ZV-Auftrag auf Einigung?
Übrigens wird mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.7.2013 ein § 31b RVG eingeführt, der den Wert der Einigungsgebühr auf 20 % der Hauptsache begrenzt.
S. Geiselmann