FEstsetzung der ZV-Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bino
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#41

29.09.2007, 15:31

Ich vermute mal, dass der Titel über die Zinsen bei der ZV nur zusammen mit dem ursprünglichen Titel möglich sein wird, um damit eine doppelte Beitreibung zu vermeiden.
Aber gemacht habe ich das auch noch nicht.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
StineP

#42

29.09.2007, 15:35

Ja, so würde ich das auch sehen... Grundlage des KFB ist ja auch der Titel bzw. die dort entstandenen, nicht titulieren Zinsen!?
Gina

#43

29.09.2007, 20:59

Du hast keine doppelte Titulierung. Ich hab doch weiter oben schon erläutert, dass tatsächlich tituliert nur die Zinsen sind, die für die HF im Titel angegeben sind, bis zum Tag der Rechtskraft des Titels.

Also z.B.

VB über HF 5000 EUR
Zinsen 5 PPüB seit dem 06.05.2007
Zustellung des VB am 31.05.2007 - Einspruchsfrist 14.06.2007
Rechtskraft: 15.06.2007

Tituliert sind die Zinsen vom 06.05. bis 14.06.2007.

Die Zinsen ab 15.06.2007 können verjähren, wenn sie tituliert wären, würden sie erst in 30 Jahren mit dem Titel verjähren, wenn niemand den Anspruch durch ZV weiterverfolgt.

Die Kosten der Titulierung der Zinsen muss der Schuldner selbstverständlich zahlen, es wird ja ein Verzugsschaden geltend gemacht, der durch den Schuldner veursacht wurde, weil er nicht gezahlt hat.
Nauja

#44

30.09.2007, 00:34

Hmm... darüber hatte ich SO auch noch nicht nachgedacht, werde das Ganze mal nachlesen.

Ich kenne es (bisher) so, dass Zinsen, deren Betrag tatsächlich im Titel erkennbar ist, nicht verjähren, das wären zB die Zinsen, die im VB in der Aufstellung benannt sind:
Hauptforderung ...
Nebenforderung ...
bereits vom Anspruchsteller ausgerechnete Zinsen ...
vom Gericht ausgerechnete Zinsen ...


Diese Zinsen verjähren erst nach 30 Jahren
Nauja

#45

30.09.2007, 00:40

Bino hat geschrieben:Ich vermute mal, dass der Titel über die Zinsen bei der ZV nur zusammen mit dem ursprünglichen Titel möglich sein wird, um damit eine doppelte Beitreibung zu vermeiden.
Das glaub ich nicht!

Denn Du kannst mit dem KFB über die ZV-Kosten schließlich auch die Vollstreckung betreiben, ohne den Titel über die HF beizufügen!!!

Das folgt daraus, dass Du den KFB beantragen kannst, wenn der eigentliche Titel schon an den Schuldner -aus welchen Gründen auch immer- ausgehändigt worden ist. Dafür die Festsetzung unter anderem da!
Gina

#46

30.09.2007, 08:38

Jeder Vollstreckungstitel muss so aussehen, dass man aus ihm gesondert und allein vollstrecken kann. Sonst ist was faul am Titel ;-)
StineP

#47

30.09.2007, 11:07

Nauja hat geschrieben: bereits vom Anspruchsteller ausgerechnete Zinsen ...
vom Gericht ausgerechnete Zinsen ...


Diese Zinsen verjähren erst nach 30 Jahren
Ja, richtig... Aber sie laufen ja ab Ausstellung des MB weiter... und um diese weiterführenden Zinsen, die nach 3 Jahren verjähren, geht es.
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Pepsi
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#48

30.09.2007, 11:19

d.h. ist es wichtig die Zinsen auszurechnen bis zur antragstellung des MB? das habe ich mich shcon immer gefragt, oder ist es egal und diese Zinsen verjähren automatisch weil sie vor rechtskraft entstanden sind in 30 Jahren?
Gina

#49

30.09.2007, 14:15

Nein, du musst die Zinsen bis zum Antrag auf MB nicht selbst ausrechnen, es reicht, wenn im MB drinsteht, dass auf die HF Zinsen ab dem soundsovielten beansprucht werden. Ab diesem Datum sind sie dann auch tituliert. Es muss aus dem Titel erkennbar sein, ab wann die Zinsen geltend gemacht werden.

Im KfB steht ja auch drin: Der festgesetzte Betrag ist ab dem soundsovielten in Höhe von xxx zu verzinsen.
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