Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Adelia
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#371

16.01.2013, 17:19

Dankeschön. Bin gerade dabei mich hier ein wenig einzulesen. Seminar habe ich erst für Ende April bewilligt bekommen.

Wie muss ich mir das Schuldnerverzeichnis dann vorstellen? Steht dort direkt Schuldner x hat die Vermögensauskunft 3 x verweigert, Sachpfändung war aussichtslos.

Oder wie ist das?


Edit: Ich habe es gefunden bzw. rausbekommen.
Ally
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#372

16.01.2013, 17:46

aculita hat geschrieben:
755 Abs 1
Der GVZ darf den Wohnsitz ermitteln - zu seinen Kosten zuzüglich EMA-Gebühren. Also müßte ich, um das zu vermeiden, immer ausdrücklich reinschreiben, daß ich das nicht möchte.
Muss man in einem ZV-Auftrag nicht grundsätzlich alles was der GV tun soll dort mit beantragen? Das ist doch das Selbe wie bei einer Klage auch - Der GV DARF die EMA machen, er wird es aber nicht tun, solange es nicht im Antrag steht. Oder habe ich da was falsch verstanden?
... wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen - Kosten der ZV nur, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind - das heißt, wenn ich den Auftrag erteile, nur wegen der Kosten in Höhe von 200 € vollstrecken, dürfte der GVz nachfragen.
heißt es nicht, dass man die Nebenforderungen (also Rechtsanwaltsgebühren, Zwangsvollstreckungskosten und Verzugszinsen) erst per KFA titulieren lassen muss, bevor man sie zu der Hauptforderung dazu addieren darf? Wenn du eine Hauptforderung hast i. H. v. 200 € und die Zwangsvollstreckungskosten belaufen sich (übertriebenermaßen zur Veranschaulichung) auf 800 €, dann dürfen sie - sofern sie nicht tituliert sind - nicht zu den 200 € hinzugerechnet werden und der GV wird diese Auskünfte bei Dritten nicht einholen können.

Ich möchte nur gerne sicher gehen, dein Beitrag hat mich etwas irritiert
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Katie
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#373

17.01.2013, 07:17

Geniesserin hat geschrieben:
Britzel hat geschrieben:Hallo Zusammen! :wink2

Hab da mal noch ein paar Fragen zu dem neuen ZV-Recht:

1. gilt die 2-jährige Abgabe von Vermögensauskünften auch für vor 2013 abgegebene EVs? Nein, siehe Übergangsvorschriften
Ich muss jetzt nochmal auf diesen Punkt zurückkommen.
In § 39 Nr. 4 EGZPO steht: "Im Rahmen des § 802d ABs. 1 Satz 1 ZPO (erneute Vermögensauskunft)...steht die Abgabe einer eV nach § 807 ZPO einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gleich."
Dann hätten wir doch nur 2 Jahre Schutzfrist. Da ich bisher auch immer gedacht habe, bei alter eV 3 Jahre, bin ich jetzt etwas viel verwirrt :pfeif
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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Centira
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#374

17.01.2013, 10:21

@sunny84 was heißt denn Link #357

@alle Hab heute den Pin vom Vollstreckungsportal der Länder bekommen und mich angemeldet... aber wie und wann kommt das was das kosten soll? Die bräuchten dann doch noch ne Kontoverbindung... die Suchmaske habe ich gesehen... und dann?
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sunny84
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#375

17.01.2013, 10:27

Centira hat geschrieben:@sunny84 was heißt denn Link #357
Na der Link in meinem Beitrag Nr. 357 hier im Thread :)
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#376

17.01.2013, 10:31

Ally hat geschrieben: Muss man in einem ZV-Auftrag nicht grundsätzlich alles was der GV tun soll dort mit beantragen? Das ist doch das Selbe wie bei einer Klage auch - Der GV DARF die EMA machen, er wird es aber nicht tun, solange es nicht im Antrag steht. Oder habe ich da was falsch verstanden?
Ich muss jetzt hier auch nochmal nachfragen. Wie ist es denn nun, bin ich verpflichtet eine aktuelle EMA einzuholen (oder einholen zu lassen) und dem GV mitzuschicken oder nicht. Kann ich den GV auch ohn beauftragen, wenn mein Schuldner schon seit Jahr und Tag an der gleichen Adresse lebt und ich auch mit Sicherheit weiß, dass er dort immernoch wohnt.

Falls ich doch immer eine machen muss. Was ist mit den Schuldnern, die sich (noch) nicht umgemeldet haben, deren neue Anschrift, z. B. c/o mir aber bekannt ist. Da kann ich eben diesen Nachweis ja nicht bringen, was ja dann zur Folge hätte, dass ich gar nicht vollstrecken kann!!!
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#377

17.01.2013, 10:39

Die EMA ist doch nur eine der Voraussetzungen dafür, dass der GV die Auskünfte bei Dritten gem. § 755 II ZPO einholen darf, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist. Wenn du genau weißt, wo der Schuldner wohnt, braucht man doch keine EMA bzw. Aufenthaltsermittlung. Dann kannst du "ganz normal" vollstrecken.
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#378

17.01.2013, 10:55

Hab ich im Seminar total anders verstanden :pfeif Auch meine GVin hatte mir gesagt, dass eine EMA gebraucht wird, die max. 4 Wochen alt sein dürfe :?:
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katuscha
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#379

17.01.2013, 10:58

sternchen160983 hat geschrieben:Hab ich im Seminar total anders verstanden :pfeif Auch meine GVin hatte mir gesagt, dass eine EMA gebraucht wird, die max. 4 Wochen alt sein dürfe :?:
Das würde ja zum einen Zeitverlust (einige Melderegister sind nicht so schnell) und auch immer zwischen 5-10 € kosten, die in manchen Fällen total unnötig sind. Die Frage ist dann auch, ob der Schuldner dies überhaupt erstatten muss, wenn er schon seit Jahren unter der gleichen Adresse wohnt.
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#380

17.01.2013, 11:02

Ich habe hier eine Seminarunterlage von der Justizakademie NRW und da steht als Beispielsfall "Gerichtsvollzieher stellt beim Aufsuchen des Schuldners fest, dass dieser unbekannt verzogen ist...". Wenn es keine Anhaltspunkte für einen Umzug des Schuldners gibt, macht eine rein vorsorgliche Anschriftenprüfung beim EMA keinen Sinn. GVZ hat zunächst - wie bisher - unter der im Titel angegebenen Adresse einen ZV-Versuch zu unternehmen. Könnte mir höchstens vorstellen, dass es Probleme gibt, wenn ich dem GVZ mitteile, dass die im Titel angegebene Anschrift mittlerweile ... lautet und ich mich hierzu nicht auf eine EMA-Auskunft beziehen kann.
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