Gebühr f. Ratenzahlungsvereinbarung nach ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
BlackWoman

#31

08.03.2018, 09:46

Hallo ihr Lieben,
sorry dass ich das Thema zum wiederholten Male aufgreifen muss, aber ich stehe wieder vor einem Problem:
Wir haben gegen den Schuldner einen PfüB beantragt. Auftrag wurde durchgeführt - die DS-Erklärung haben wir bereits erhalten mit dem Hinweis, dass Guthaben vorhanden ist und dieses "nach Abzug evtl. noch nicht bekannter Verfügungen des Schuldners überwiesen wird". Nun hat der Schuldner Ratenzahlungen angeboten und jetzt möchte ich ihm eine RZV schicken. Dann darf ich doch jetzt die 1,0 EG nehmen oder? Weil die Vollstreckungsmaßnahme ja noch läuft wg. der Pfändung. Oder was meint ihr?
Vielen lieben Dank.
Zuletzt geändert von BlackWoman am 08.03.2018, 09:59, insgesamt 1-mal geändert.
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#32

08.03.2018, 09:59

Wenn ein PfÜB besteht, läuft auch eine Vollstreckungsmaßnahme.
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#33

08.03.2018, 10:01

Ich halte einen zugestellten PfÜB für eine laufende Vollstreckungsmaßnahme - bis ihr ihn zurücknehmt oder er durch Zahlung erloschen ist.
Grüße - sansibar
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BlackWoman

#34

08.03.2018, 10:29

Ok ich war nur verwirrt, weil der zuständige RA meinte, ich könne hier eine 1,5 EG berechnen. Aber dann lag ich schon richtig.
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#35

08.03.2018, 11:17

BlackWoman hat geschrieben:Ok ich war nur verwirrt, weil der zuständige RA meinte, ich könne hier eine 1,5 EG berechnen. Aber dann lag ich schon richtig.
*hüstel: Wir wissen doch: Anwälte und Gebührenrecht sind in vielen Fällen (leider) zwei Komponenten die nicht zusammenpassen. Durfte ich auch grad wieder am eigenen Leib erfahren :pfeif
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
BlackWoman

#36

09.03.2018, 08:35

Ja das weiß ich, aber wenn der RA dann trotz meiner Argumente felsenfest auf seiner Meinung beharrt, kann es schon vorkommen, dass man mal zu zweifeln beginnt. :roll:
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#37

07.06.2018, 10:36

Ich habe den kompletten Thread durchgelesen und muss doch noch einmal ganz kurz was nachfragen :oops:
(sorry, aber ich arbeite mich gerade nach 7 Jahren Pause ganz neu wieder ein...)

Ich habe mich also durch das ZV-Formular gekämpft und umfassenden ZV-Auftrag erteilt. Darin habe ich auch gleich den Gerichtsvollzieher befugt, Ratenzahlungsvereinbarungen nach seinem Ermessen (ihre Pappenheimer kennen sie ja oft und können abschätzen, was Sinn macht und was nicht) zu schließen. Der GV war inzwischen beim Schuldner, hat auch tatsächlich eine RZV getroffen und eine erste Rate vereinnahmt. Nach Abzug seiner vorl. berechneten Kosten geht ein erster Betrag an uns. Dass wir eine EG bekommen, dämmerte noch in einer ganz hinteren Hirnwindung...

Gemerkt habe ich mir jetzt von hier:
Titel vorhanden, ZV-Maßnahme läuft = 1,0 EG aus 20 % der beizutreibenden Forderung

Weil es ein kombinierter ZV-Auftrag "mit allem drum und dran" war, bin ich jetzt nur verunsichert, ob ich noch eine Gebühr nach § 3309 abrechnen kann für die RZV.
Die Kosten für Abnahme EV, Haftbefehl und Duchsuchung etc. konnte ich als vorläufig im Formular schon mit reinnehmen.

Und ganz wichtig: wie komme ich an die EG? Schicke ich dem GV ne Rechnung, packe ich es kommentarlos in die Forderungsaufstellung und schickte sie dem GV in Ansehung der nächsten Ratenzahlung mit der Bitte, diese Gebühr noch einzuziehen? Kann mir dazu vielleicht jemand noch etwas sagen?
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#38

07.06.2018, 10:45

Die RZV löst keine gesonderte VG 3309 aus. Es wurde Vollstreckungsauftrag erteilt, und innerhalb dieses Auftrages wurde die RZV geschlossen.

Die EG dürfte wie von Dir beschrieben entstanden sein. Sie ist aber nicht erstattungsfähig, weil nach dem Gesetz bei einem Vergleich jeder seine Kosten selbst trägt. Wenn man die EG vom Schuldner will, muss man ihn dazu bringen, diese Gebühr freiwillig zu übernehmen.
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#39

07.06.2018, 10:56

Adora Belle hat geschrieben:Die RZV löst keine gesonderte VG 3309 aus. Es wurde Vollstreckungsauftrag erteilt, und innerhalb dieses Auftrages wurde die RZV geschlossen.
war mein altes Bauchgefühl doch richtig. Danke
Die EG dürfte wie von Dir beschrieben entstanden sein. Sie ist aber nicht erstattungsfähig, weil nach dem Gesetz bei einem Vergleich jeder seine Kosten selbst trägt. Wenn man die EG vom Schuldner will, muss man ihn dazu bringen, diese Gebühr freiwillig zu übernehmen.
Das ist interessant. Im Protokoll vom GV steht unter anderem folgender Satz unter "Gütliche Erledigung": Des weiteren hat der Schuldner die zusätzlichen Kosten, welche nach GVKostG durch die Ratenzahlung entstehen, zu tragen.
Da kann ich mich nicht mit einreihen oder ???

Es ist weiter Vollstreckungsaufschub gewährt. Kommt der Schuldner den getroffenen Vereinbarungen nicht nach, soll das Verfahren gem. unserem Auftrag fortgesetzt werden.


Oh man... Notiz an mich: Webinar zu diesem Thema suchen!
ich weiß ja nichts aktuelles mehr :schock
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#40

07.06.2018, 11:02

Eine wie jede hat geschrieben:Da kann ich mich nicht mit einreihen oder ???
Genau, kannst du nicht.
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