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Verfasst: 07.12.2007, 08:08
von rena
:schieb

Noch niemand gemacht? :(

Verfasst: 07.12.2007, 08:13
von Janin
schaue mal hier: http://www.anwaltverein.de/downloads/st ... 52c22a367b

evtl. hilft dir das weiter.

Verfasst: 07.12.2007, 08:19
von StineP
kann ich dir geben.

An das
Amtsgericht / Landgericht / Oberlandesgericht
in ____

In der Zwangsvollstreckungssache
des ____
– Gläubiger und Antragssteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RA'e ____
gegen
den ____
– Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RA'e ____
überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des ____ vom ____ Az: ____ nebst Zustellbescheinigung.
Namens und in Vollmacht des Gläubigers wird beantragt,
1.) den Gläubiger zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem ____ obliegende vertretbare Handlung, nämlich ____, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.
2.) anzuordnen, dass der Schuldner die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich ____, zu dulden hat, insbesondere dass der Gläubiger bzw. der von ihm beauftragte Dritte das Grundstück des Schuldners in der ____Straße in ____ betreten, sowie dass ____.
3.) den Schuldner zu verurteilen, an den Kläger für die durch die nach Ziffer 1.) vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von ____ EUR zu zahlen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Ausweislich des in der Anlage beigefügten Vollstreckungstitels des ____ vom ____ Az: ____ ist der Schuldner verpflichtet, ____. Dieser Verpflichtung ist der Schuldner bisher nicht nachgekommen. Die ausdrückliche Aufforderung zur Erfüllung seiner Verpflichtung vom ____ unter Fristsetzung zum ____ hat der Schuldner unbeachtet gelassen.
Die vom Schuldner geschuldete Handlung stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar, da die Handlung auch von dem Gläubiger bzw. einem von diesem zu beauftragenden Dritten ausgeführt werden kann, ohne dass sich aus Sicht des Gläubigers etwas am wirtschaftlichen Erfolg oder am Charakter der Handlung ändert. Der Schuldner kann insoweit bei der Erfüllungshandlung vertreten werden. Dies ergibt sich daraus, dass ____.
Sollte das Gericht hier anderer Auffassung sein, wird um einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten, damit der Antrag auf einen solchen nach § 888 ZPO umgestellt oder jedenfalls ein entsprechender Hilfsantrag gestellt werden kann.
• Zur Durchführung der Ersatzvornahme ist es notwendig, dass der Gläubiger oder der von ihm beauftragte Dritte das Grundstück des Schuldners in der ____-Straße in ____ betritt, um die geschuldete Handlung tatsächlich vorzunehmen. Der Schuldner ist verpflichtet, dies zu dulden, was im Rahmen des Ermächtigungsbeschlusses anzuordnen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1768; OLG Hamm NJW 1985, 274; Schuschke/Walker, 3. Aufl. 2002, § 887 Rn. 18).
• Zur Durchführung der Ersatzvornahme muss der Schuldner verschiedene Maßnahmen des Gläubigers oder des von diesem beauftragten Dritten dulden, nämlich ____. Die Duldungsverpflichtung ist bereits im Rahmen des Ermächtigungsbeschlusses anzuordnen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1768; OLG Hamm NJW 1985, 274; Schuschke/Walker, 3. Aufl. 2002, § 887 Rn. 18).
Die beabsichtigte Ersatzvornahme wird voraussichtlich Kosten in Höhe von ____ EUR verursachen.
Beweis: Kostenvoranschlag der Fachfirma ____ vom ____, in der Anlage beigefügt;
Sachverständigengutachten, in der Anlage beigefügt.
Diese Kosten sind von dem Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO ist der Schuldner darüber hinaus verpflichtet, die Kosten vorzuschießen. Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Gläubiger selbst in der Lage wäre, diese Kosten vorzuschießen.
Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden und dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses sowie eine Zustellbescheinigung zukommen zu lassen.
Gez. Rechtsanwalt

Verfasst: 07.12.2007, 12:30
von rena
Wow, ihr seid spitze! Vielen Dank!!!!!

Woher wisst ihr das nur? :?:

Zu welchem Gegenstandswert darf ich dann hier abrechnen?

Verfasst: 11.12.2007, 09:18
von rena
:schieb

Verfasst: 12.12.2007, 13:31
von rena
Hmm, Stine du hast mir schon so viel geholfen, weißt du auf die Frage zum Gegenstandswert evtl. auch noch eine Antwort???

Verfasst: 12.12.2007, 16:42
von Tiss
Hast Du denn schon einen Kostenvoranschlag für die Ersatzvornahme? Daraus könnte man vielleicht einen Streitwert entnehmen.

Verfasst: 12.12.2007, 16:53
von cully
Also, soweit ich weiß, muss ein Prozessvergleich nicht von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Die Zustellung des Vergleichs, der ja "Bestandteil" des Sitzungsprotokolls ist, erfolgt von Amts wegen durch das Gericht. Wenn der SU nicht zahlt, einfach eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und los geht´s....

Verfasst: 12.12.2007, 16:57
von Curry
Wie? Welche Vergleiche müssen deiner Meinung nach dann von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden?

Verfasst: 12.12.2007, 17:28
von cully
Bin mir nicht 100%ig sicher, aber ich dachte, es muss lediglich derjenige Vergleich im Parteibetrieb zugestellt werden, der dadurch zustandekommt, dass ein schriftlicher Vergleich durch Beschluss festgestellt wird (§ 278 VI ZPO).

Der im Termin zu Protokoll geschlossene Vergleich wird - soweit ich weiß - vom Gericht zugestellt. Habe durch Zufall gerade heute einen solchen Vergleich gegen EB erhalten. Sollte der SU nicht zahlen, würde ich einfach eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk beantragen.

Liege ich da falsch?? :oops: