Alle Eidesstattlichen Vers. aus 2010 sind ungültig!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mietzemau
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#31

01.02.2013, 09:38

tja...mädste nix :ka :mrgreen:

naja..aber ich bin manchmal auch von der langsamen Sorte, aber passt schon allet
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Refa20090615
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#32

01.02.2013, 10:30

Das ist doch aber ein riesiger Widerspruch!!!!

Für alle vor dem 01.01.2013 Abgegebenen VV gilt die Schutzfrist von 3 Jahren - logisch -
Aber bei allen neuen Anträgen ab dem 01.01.2013 wird nur innerhalb der neuen Schutzfrist geprüft?

Oder hab ich was grundlegend falsch verstanden? :? :?
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Pitt
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#33

01.02.2013, 10:49

Also ich fasse das mal so zusammen, wie ich es jetzt (hoffentlich richtig) verstanden habe:
Die nach dem alten § 900 ZPO abgegebene EV wird 3 Jahre beim AG aufbewahrt.
Seit dem 01.01.2013 kann ich nur noch die Vermögensauskunft nach § 802c oder § 807 ZPO beantragen und dort steht, dass diese nicht abgegeben werden darf, wenn der Schuldner innerhalb der letzten 2 Jahre eine Vermögensauskunft/EV abgegeben hat.
Wenn ich jetzt Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c oder § 807 ZPO stelle, dann prüft der GVZ, ob bereits innerhalb der letzten 2 Jahre eine abgegeben wurde und falls nicht, wird Vermögensauskunft eingeholt.
Wenn der Schuldner außerhalb der 2-Jahres-Frist, aber noch im alten 3-Jahres-Zeitraum eine EV nach § 900 ZPO geleistet hat, kann ich mir theoretisch sowohl die alte EV beim AG besorgen, als auch den GVZ mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802c oder § 807 ZPO beauftragen.
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#34

01.02.2013, 10:51

Refa20090615 hat geschrieben:Das ist doch aber ein riesiger Widerspruch!!!!

Für alle vor dem 01.01.2013 Abgegebenen VV gilt die Schutzfrist von 3 Jahren - logisch -
Aber bei allen neuen Anträgen ab dem 01.01.2013 wird nur innerhalb der neuen Schutzfrist geprüft?

Oder hab ich was grundlegend falsch verstanden? :? :?
Ja :wink:

Die Schutzfrist funktionierte immer so:
Antrag kam und der GV sah nach, ob eine alte EV bestand. Aufgrund des § 903 (Schutzfrist 3 Jahre) stellte er ein.

Nun ist es immer noch genauso:
Antrag kommt, GV sieht nach, ob eine alte EV besteht. Es gibt keinen § 903 ZPO mehr sondern nur noch den neuen (2 Jahre).

ok? :wink2
tiko73

#35

01.02.2013, 10:52

Aber dann stellt sich doch die Frage, welchen Sinn es macht noch zu warten - wenn ich, obwohl die 3 Jahre noch nicht rum sind, jetzt schon die neue VA beantragen kann, falls der Schuldner nicht vor maximal 2 Jahren die EV abgegeben hat.
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#36

01.02.2013, 11:34

Heißt das, dass man bei einer am 02.06.2010 abgegeben eV auch schon jetzt einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen kann?
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#37

01.02.2013, 11:37

Genau das heißt es meines Erachtens.
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Mietzemau
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#38

01.02.2013, 12:18

wat täten wir bloß ohne des Forum und ohne euch
:thx
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Tanja
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#39

04.02.2013, 07:28

Verstehe ich das jetzt richtig so, dass es keine Rolle spielt, dass der Schuldner die EV z. B. im Dez. 2010 abgegeben hat, sondern die Stellung des Antrags auf Vermögensauskunft des RA?

Also wenn ich jetzt z. B. Anfang Dez. 2012 den Antrag auf Vermögensauskunft gestellt hätte, wäre die VA von Dez. 2010 noch gültig, stelle ich den Antrag auf VA erst z. B. am 05.01.2013, gilt sie nicht mehr?!
Liebe Grüße
Tanja
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#40

04.02.2013, 08:40

Tanja hat geschrieben:Verstehe ich das jetzt richtig so, dass es keine Rolle spielt, dass der Schuldner die EV z. B. im Dez. 2010 abgegeben hat, sondern die Stellung des Antrags auf Vermögensauskunft des RA?

Also wenn ich jetzt z. B. Anfang Dez. 2012 den Antrag auf Vermögensauskunft gestellt hätte, wäre die VA von Dez. 2010 noch gültig, stelle ich den Antrag auf VA erst z. B. am 05.01.2013, gilt sie nicht mehr?!
Genau richtig.

Seit dem 1.1.2013 gilt § 39 EGZPO:
§ 39 Ab 1. 1. 2013 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform des Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:

1.Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, sind anstelle der §§ 754, 755, 758 a Abs. 2, von § 788 Abs. 4, der §§ 802 a bis 802 l, 807, 836 Abs. 3, der §§ 851 b, 882 b bis 882 h, 883 Abs. 2 und von § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754, 806 b, 807, 813 a, 813 b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1 Satz 3, die §§ 851 b, 883 Abs. 2 und, der § 888 Abs. 1 Satz 3, die §§ 899 bis 915 h und § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



Das heißt nichts anderes, das für Anträge nach dem 1.1.2013 das neue Recht anzuwenden ist. Es gibt für diese Anträge nur noch die zweijährige Schutzfrist.

Viele Grüße aus Hamburg

Roland Lensch OGV
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