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Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 28.04.2016, 09:54
von Pitt
Dass für die Herausgabe das Formular nicht benutzt werden braucht, hatte ich auch gelesen (entweder in einem Beitrag von Salten oder Mock). Ich habe mir aber jetzt nochmal § 1 GVFV angesehen und dort steht als Ausnahme von der Formularpflicht in Absatz 2 nur die reine Zustellung und die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Evtl. war in einem früheren Gesetzesentwurf auch mal die Herausgabe enthalten und später gestrichen. Im Zweifelsfall würde ich mich daher an den Gesetzestext halten und auch für die Herausgabe-ZV das Formular benutzen.

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 21.06.2016, 20:42
von scp06
Also für Laien ist es auch mit dankbaren Tipps total schwer, dass neue Vollstreckungsformular auszufüllen...wer ist so lieb und setzt diese tipps auf das neue Formular um:

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Beitrag-Nr.#23 Beitragvon RENO-IM » 07.01.2014, 11:58
Hallo zusammen!

Muss wohl oder übel das Thema doch noch mal aufgreifen....

Zugegeben, ich tue mich mit dem neuen ZV-Recht nach wie vor super schwer...

Ich gehe immer nach dem hier stehenden Beitrag des OGVrolandhh "Mein Favorit" vor.

Benutze immer den Vordruck, welchen man sich über die NRW-Justiz-Seite hochladen kann. Setze hier Kreuzchen unter

F = mit Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.
G = Pfändung Verwertung körperlichen Sachen
G = Taschenpfändung
I = nach § 802 c (ZPO)
K = hier nehme ich den Zusatz des OGVrolandhh auf, dass... sollten die Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss vorliegen usw.
L = auf die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft wird verzichtet
N = ich bitte um Übersendung des Protokolls
N = Antrag auf Erlass Haftbefehl

Ferner setze ich Kosten an für meinen Pfändungsauftrag und die Vermögensauskunft.
http://www.justizportal.niedersachsen.d ... -2.16_.pdf

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 21.06.2016, 20:45
von Sonnenkind
Was ist deine Frage? Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt.

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 22.06.2016, 08:53
von Pepples
Da du selbst von Dir als Laien sprichst, gehe ich mal davon aus, dass Du keinen fachlichen Bezug zum Forum hast und damit wäre das Rechtsberatung und nicht erlaubt. ;) Dein Account wird damit auch gelöscht.

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 09.11.2016, 13:15
von spatzenbaer
Muss das Thema nochmals aufgreifen. Was beantragt ihr im Allgemeinen bei der Vermögensauskunft? Ohne vorherigen Pfändungsversuch oder nach Pfändungsversuch?

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 09.11.2016, 13:16
von samsara
Immer ohne vorherigen Pfändungsversuch.

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 09.11.2016, 13:40
von icerose
samsara hat geschrieben:Immer ohne vorherigen Pfändungsversuch.
dito

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 09.11.2016, 13:52
von spatzenbaer
Danke Euch. Dann werde ich das bei uns auch mal einführen. :)

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 14.12.2017, 09:06
von silvester
1. Der Gerichtsvollzieher darf aus dem Umstand, dass der Vollstreckungsauftrag im amtlichen Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag das Modul F nicht enthält, ohne Weiteres den Schluss ziehen, zu einer gütlichen Einigung berechtigt zu sein. Der Auftrag ist so zu behandeln, als sei das Modul nicht angekreuzt.
2. Nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird das Einverständnis des Gläubigers mit einer gütlichen Erledigung vermutet. Das Nichtausfüllen des Moduls F ebenso wie das Weglassen im Formular entkräften diese Vermutung nicht. Nur wenn der Gläubiger im Rahmen des Vollstreckungsauftrages der Vermutungwirkung klar und unmissverständlich durch Ausfüllen des Moduls F entgegentritt, kann er die Gebühr aus KV 208 zum GvKostG vermeiden.
(AG Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2017 – 16 M 10/17 –, juris)

Re: Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Verfasst: 09.11.2018, 15:21
von silvester
1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15 Rn. 12, NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014, VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145).
2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.
BGH, Entscheidungsdatum: 26.09.2018 Aktenzeichen: VII ZB 56/16