Bei der EMA Auskunft gibt es keine Mindesthauptforderung. Diese kann (sofern der Auftrag erteilt wurde) der GVZ auf bei einer Forderung von 30 EUR einholen.der GVZ ab 2013 die EMA (ab 500 Euro) machen
Sammelthread: Reformierung ZV ab 01.01.2013
- nephele
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Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
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Zitat Sheldon Cooper
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- sunny84
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nephi
Laut Herrn Goebel ist es im Moment wohl auch noch umstritten, ob der GV die Auskünfte bei Dritten (also z. B. Träger der Rentenvers.) überhaupt einholen darf, wenn er die EMA nicht selbst gemacht hat. Wenn man den Gesetzestext sehr genau nimmt, darf er das nicht. Das würde aber heißen, dass man die EMA immer über den GV machen muss, was in der Praxis meiner Meinung nach nicht wirklich sinnvoll ist.
Mal abwarten, was sich diesbezüglich noch ergibt.
Laut Herrn Goebel ist es im Moment wohl auch noch umstritten, ob der GV die Auskünfte bei Dritten (also z. B. Träger der Rentenvers.) überhaupt einholen darf, wenn er die EMA nicht selbst gemacht hat. Wenn man den Gesetzestext sehr genau nimmt, darf er das nicht. Das würde aber heißen, dass man die EMA immer über den GV machen muss, was in der Praxis meiner Meinung nach nicht wirklich sinnvoll ist.
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- nephele
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Genau sunny. Diese Reformen sind, wie fast immer, völlig unausgereift. Schön gedacht, aber in der Praxis äußerst fraglich
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Also, kurze Zusammenfassung meines Zorn-Seminars von letzter Woche:
- die ZV-Formulare sind noch nicht fertig, es gibt noch keine offizielle Version, nur eine, die ein paar GVZ zusammen erarbeitet haben. Bis die offizielle Version aber fertig ist, wird es noch dauern, vor allem bis die Softwarehersteller diese ins Programm eingearbeitet haben. Bis dahin heißt es, mit der Hand (oder Schreibmaschine) ausfüllen
- Viele Gerichtsvollzieher sind noch nicht geschult und / oder haben bisher noch nicht die entsprechende Software um ab Januar die elektronische Übermittlung der Vermögensauskunft an das zentrale Gericht gewährleisten zu können
- Die jeweiligen Gerichte für die Bundesländer stehen fest. Allerdings soll es noch ein bundesweites Gericht geben, welches allerdings immernochnicht feststeht
- Die Adressermittlung des Schuldners kostet für jede Anfrage, die der GVZ stellt fürden GVZ 10 Euro und dann noch die jeweilige Auskunftsgebühr der Stelle, wo angefragt wird. Man sollte also wirklich überlegen, ob sich das lohnt (mindestgrenze für Anfragen bei der Rentenversicherung: Hauptforderung > 500 Euro - Es macht daher Sinn, die Vollstreckungskosten titulieren zu lassen, um ggf auf diesen Forderungsbetrag zu kommen). Wird also alles teurer.
- Die Vermögensauskünfte, die ab dem 01.01.13 abegeben werden, können nur noch über die GVZ angefordert werden. Kosten statt der bisherigen 15 Euro jetzt 25 Euro.
- Die GVZ sollen jetzt in erster Linie auf eine Einigung / Ratenzahlung mit dem Schuldner hinwirken. Wenn der Schuldner die Ratenzahlung glaubhaft machen kann, nimmt der GVZ auf Antrag dem Schuldner trotzdem die Vermögensauskunft ab und hinterlegt diese vom zentralen Schuldnerverzeichnis. Eine Eintragung die die Schuldnerkartei erfolgt allerdings erst, wenn sich der SC nicht an die Vereinbarung hält. Der Gläubiger kann einer Einigung / Ratenzahlung im Auftrag aber auch ausdrücklich widersprechen
So, das war das Wesentliche, was mir so eingefallen ist. Ich telefonier in Kürze noch mit unserem Haus-Gerichtsvollzieher, vielleicht kann der mir noch weitere Infos geben.
- die ZV-Formulare sind noch nicht fertig, es gibt noch keine offizielle Version, nur eine, die ein paar GVZ zusammen erarbeitet haben. Bis die offizielle Version aber fertig ist, wird es noch dauern, vor allem bis die Softwarehersteller diese ins Programm eingearbeitet haben. Bis dahin heißt es, mit der Hand (oder Schreibmaschine) ausfüllen
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So, das war das Wesentliche, was mir so eingefallen ist. Ich telefonier in Kürze noch mit unserem Haus-Gerichtsvollzieher, vielleicht kann der mir noch weitere Infos geben.
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Vielen Dank für die Zusammenfassung Majo.Majo hat geschrieben:Also, kurze Zusammenfassung meines Zorn-Seminars von letzter Woche:
- die ZV-Formulare sind noch nicht fertig, es gibt noch keine offizielle Version, nur eine, die ein paar GVZ zusammen erarbeitet haben. Bis die offizielle Version aber fertig ist, wird es noch dauern, vor allem bis die Softwarehersteller diese ins Programm eingearbeitet haben. Bis dahin heißt es, mit der Hand (oder Schreibmaschine) ausfüllen
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- Die Vermögensauskünfte, die ab dem 01.01.13 abegeben werden, können nur noch über die GVZ angefordert werden. Kosten statt der bisherigen 15 Euro jetzt 25 Euro.
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So, das war das Wesentliche, was mir so eingefallen ist. Ich telefonier in Kürze noch mit unserem Haus-Gerichtsvollzieher, vielleicht kann der mir noch weitere Infos geben.
Die Kosten des Vermögensverzeichnisses waren bei meinem Seminar noch nicht bekannt, 25 EURO Bekommt der GVZ für die Übermittlung auch noch eine Gebühr? Dann überlegt man dass in Zukunft dreimal im Sinne des Mandanten.
Ich finde es ja gut, dass die Vermögensauskunft sofort abgenommen werden kann, aber was ist, wenn zwischen Abnahme und der Nichteinhaltung evtl. 6 Monate oder gar mehr liegen, dann sind die Daten ja evtl. nicht mehr aktuell und die Abschrift würde dem Gläubiger u.U. auch wenig nutzen.
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Herr Goebel hat uns geraten in den Antrag auf Übersendung reinzuschreiben, dass man das Vermögensverzeichnis nur haben möchte, wenn es nicht älter als 3 oder 6 Monate ist, andernfalls bittet man um Mitteilung des Datums der Abgabe (das ist nämlich nicht mehr aus der Schuldnerkartei ersichtlich). Ob die GVs sich darauf einlassen (insbesondere die Mitteilung des Abgabedatums), bleibt abzuwarten.
Ich finds auch total schwachsinnig, dass die Eintragung in der Schuldnerkartei rein theoretisch auch noch kurz vor Ablauf der 2 Jahre erfolgen kann. Bleibt ja dann trotzdem 3 Jahre in der Schuldnerkartei stehen, auch wenn die EV schon längst abgelaufen ist. Wo hier der Sinn ist, erschließt sich mir absolut nicht
Ich finds auch total schwachsinnig, dass die Eintragung in der Schuldnerkartei rein theoretisch auch noch kurz vor Ablauf der 2 Jahre erfolgen kann. Bleibt ja dann trotzdem 3 Jahre in der Schuldnerkartei stehen, auch wenn die EV schon längst abgelaufen ist. Wo hier der Sinn ist, erschließt sich mir absolut nicht
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sunny84 hat geschrieben: Ich finds auch total schwachsinnig, dass die Eintragung in der Schuldnerkartei rein theoretisch auch noch kurz vor Ablauf der 2 Jahre erfolgen kann. Bleibt ja dann trotzdem 3 Jahre in der Schuldnerkartei stehen, auch wenn die EV schon längst abgelaufen ist. Wo hier der Sinn ist, erschließt sich mir absolut nicht
Meine Info war, dass die 3 Jahre komplett wegfallen und die Löschung der neuen Abgaben auch nach 2 Jahren erfolgt oder bin ich da falsch informiert?
- sunny84
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Also ich hab das so verstanden, dass die Vermögensauskunft künftig 2 Jahre gilt (bisher 3), die Eintragung in der Schuldnerkartei aber weiterhin 3 Jahre beträgt beginnend mit dem Datum der Eintragung (und nicht dem Datum der Abgabe der Vermögensauskunft).
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Hallo zusammen,
ich hab nochmal eine Frage zur Seite 3 des neuen PfÜBs (Geldforderungen). Wie gibt man Teilzahlungen in dem Formular ein, wenn diese nicht auf die Hauptforderung fallen, sondern auf die Kosten (z.B. titulierte vorgerichtliche Kosten)? Trägt man dann einfach den Differenzbetrag (bzw. nichts, wenn die Kosten ausgeglichen sind) in das entsprechende Feld ein?
ich hab nochmal eine Frage zur Seite 3 des neuen PfÜBs (Geldforderungen). Wie gibt man Teilzahlungen in dem Formular ein, wenn diese nicht auf die Hauptforderung fallen, sondern auf die Kosten (z.B. titulierte vorgerichtliche Kosten)? Trägt man dann einfach den Differenzbetrag (bzw. nichts, wenn die Kosten ausgeglichen sind) in das entsprechende Feld ein?