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Re: Kein Grundbucheintrag wegen Überlastung des Grundbuchamts

Verfasst: 13.08.2020, 14:32
von Coco Lores
jojo hat geschrieben:
13.08.2020, 14:08
Also er wird auch bei Arbeitsüberlastung eingetragen. Und klar, eine Eingangsbestätigung ist ggf nicht schlecht, sofern man den Eingang nicht mittels BeA oder Faxprotokoll nachweisen kann.

Aber ich staune gegenüber dem Misstrauen hinsichtlich des GBA: Grade dort wird sehr sorgfältig mit Eingängen umgegangen.
Wie gesagt ich kenne mich damit nicht wirklich aus. Ich weiß nicht wie die Abläufe beim GBA sind, deswegen meine Frage. Erfahrungsgemäß ist es immer klug, wenn man etwas nachweisen kann. Wenn es nur rein schriftlich und nur auf dem Postweg beantragt wird, kann es ja auch schon mal passieren, dass etwas untergeht oder versehentlich irgendwo anders landet. Keiner ist vor Fehlern geschützt, das muss ja nicht mutwillig passieren und grundsätzlich unterstelle ich auch niemandem böse Absichten. Aber die Erfahrungen zeigen, dass eine Absicherung nie verkehrt ist.

Wenn der Antrag über das beA gelaufen sein sollte, dürfte es ja keine Probleme geben den Eingang nachzuweisen.

Re: Kein Grundbucheintrag wegen Überlastung des Grundbuchamts

Verfasst: 13.08.2020, 14:33
von Coco Lores
mrsgoalkeeper hat geschrieben:
13.08.2020, 14:24
Sputnik85 hat geschrieben:
13.08.2020, 11:14
Soenny hat geschrieben:
13.08.2020, 11:11
Ich würde gem. § 198 GVG eine Verzögerungsrüge schicken ;)
Also mein erster Gedanke war zwar auch Brief zum Amtsgerichtspräsi zu schicken.. aber ich würde das wohl trotzdem erstmal auf den "netteren" Weg versuchen, evtl mit Fristsetzung? - wenn dann immer noch nix kommt, würde ich über eine Rüge nachdenken.
Ich widerspreche Dir nur selten (und auch ungern), aber denkst Du der Mandant, der vielleicht in die Röhre guckt, sagt "ach ist nicht schlimm, immerhin war sie nett zum Grundbuchamt"? :mrgreen:
:lolaway :lolaway

Re: Kein Grundbucheintrag wegen Überlastung des Grundbuchamts

Verfasst: 13.08.2020, 14:34
von Anahid
elena94 hat geschrieben:
13.08.2020, 13:50
Hallo, hier jemand aus dem Bereich Grundbuchrecht und Co., bzw. Notariat :wink1

Das, was jojo schreibt, stimmt:
jojo hat geschrieben:
13.08.2020, 11:41
Mh, GB ist bei mir 30 Jahre her, aber: Es wird doch in der Reihenfolge der Eingänge eingetragen. D.h. eine Umschreibung aufgrund eines Kaufs erfolgt erst wenn deine Eintragung drin ist bzw. dann nicht mehr, weil es an der Berechtigung fehlt. Ggf. würde ich im anderen Forum mal fragen, die wissen es sicher da.
Es wird nach der Reihenfolge der Antragseingänge eingetragen. D.h. bevor da irgendeine Eintragung aufgrund eines Kaufvertrages erfolgt (wobei ja im Normalfall eh erst einmal die Auflassungsvormerkung der erste Schritt wäre, bevor es irgendwann zur Umschreibung kommt), wird eure Pfändung eingetragen werden.
Vielen Dank für Deine Auskunft Elena. Und natürlich auch Dank an Jojo. :)

Re: Kein Grundbucheintrag wegen Überlastung des Grundbuchamts

Verfasst: 13.08.2020, 14:34
von Sputnik85
mrsgoalkeeper hat geschrieben:
13.08.2020, 14:24
Ich widerspreche Dir nur selten (und auch ungern), aber denkst Du der Mandant, der vielleicht in die Röhre guckt, sagt "ach ist nicht schlimm, immerhin war sie nett zum Grundbuchamt"? :mrgreen:
Erm... ich lass das mal so stehen, liebe Goali, denn es war auf Anahids Post bezogen, daher auch die " ".

Re: Kein Grundbucheintrag wegen Überlastung des Grundbuchamts

Verfasst: 13.08.2020, 14:56
von elena94
Also, dass beim GBA etwas "weggekommen ist" o.ä. ist mir noch nie untergekommen und sowas habe ich auch noch nie von irgendwem gehört. Das ist schon äußerst unwahrscheinlich. Da muss ich Jojo erneut beipflichten, gerade dort wird wie kaum irgendwo anders bei Gericht auf Sorgfalt geachtet, denn gerade darauf kommt es dort an. ;)
Die Anträge werden dort im Übrigen nicht nur mit Datum, sondern zusätzlich auch mit der genauen Uhrzeit (Stunden/Minuten) ihres Eingangs erfasst. Ist zumindest hier so üblich.

Natürlich kann man sich den Eingang trotzdem bestätigen lassen. Da eine solche Bestätigung aber auch Arbeitsaufwand bedeutet, würde ich bei der Gelegenheit - evtl. auch einfach gleich telefonisch - noch einmal ganz höflich nachfragen, ob die den Antrag vielleicht vorziehen könnten, da eilbedürftig. Vielleicht klappt es ja. Und anderenfalls eben um Übersendung einer kurzen schriftlichen Eingangsbestätigung bitten.