604-205 15,00 fruchtlose Zwangsvollstreckung
260 geht nicht, da bereits abgegeben, aber dafür
261 33,00 Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses (vom 17.12.2015)
700 1,50 Protokollanschrift
711 3,25 Weg zum Schuldner
für alle weiteren Kosten sollte der Gerichtsvollzieher eine schlüssige Erklärung abgeben.
Gerichtsvollzieherkosten für bereits abgegebene VAK?
- Tigerle
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Ich habe mir diese Tabelle ausgedruckt, das ist ein gutes Hilfsmittel:
http://www.kgjur.de/buch/Gerichtsvollzieherkosten.pdf
http://www.kgjur.de/buch/Gerichtsvollzieherkosten.pdf
-
- Kennt alle Akten auswendig
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Sie vergessen die Zustellung der EAO an den Schuldner.silvester hat geschrieben:604-205 15,00 fruchtlose Zwangsvollstreckung
260 geht nicht, da bereits abgegeben, aber dafür
261 33,00 Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses (vom 17.12.2015)
700 1,50 Protokollanschrift
711 3,25 Weg zum Schuldner
für alle weiteren Kosten sollte der Gerichtsvollzieher eine schlüssige Erklärung abgeben.
In dem Fall entstehen 3,45 € Porto, bzw. kann man bei pers. ZU das Wegegeld der 1. Zone in Höhe von 3,25 € berechnen, so dass ein zweites Wegegeld für den VAK-Antrag entsteht.
Ich vergaß die Zustellung der EAO nicht, aber wollte die Erklärung dem GV überlassen. Die Auslagenpauschale war ja auch nicht erwähnt.
Vollständig schlüssig ist für mich die Kostenrechnung auf den ersten Blick nicht.
Vollständig schlüssig ist für mich die Kostenrechnung auf den ersten Blick nicht.
- AliceImWunderland
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Hallo Zusammen!
Ich klinke mich mal in das Thema ein und hätte gerne Eure Hilfe. Ich stolpere gerade über die GVZ-Kosten in einer Akte, die mir etwas zu hoch erscheinen. Folgender Sachverhalt:
Wir haben einen GVZ-Auftrag erteilt und zwar wie folgt:
G1 (VA ohne vorherigen Pfändungsversuch)
H (Erlass eines Haftbefehls mit Weiterleitung an den zuständigen GVZ)
I (Verhaftung des Schuldners)
M2 + M3 (Einholung Drittauskünfte)
Im November kam die Mitteilung des GVZ, dass Schuldner nicht reagiert und nunmehr Haftbefehl beantragt wurde. Diese Rg war dabei:
Persönliche Zustellung KV 100 = 10,00 Euro
nicht erledigte Amtshandlung KV 604 = 15,00 Euro
§ 802l ZPO KV 440 = 26,00 Euro
Gütliche Erledigung KV 207 = 16,00 Euro
Wegegeld KV 711 = 3,25 Euro
§ 802l ZPO KV 708 = 10,20 Euro
Auslagenpauschale KV 716 = 10,00 Euro
Zusammen: 90,45 Euro
Nunmehr kommt die Mitteilung des GVZ, dass der Schuldner antragsgemäß die VA abgegeben hat nebst Abschrift der VA mit folgender Kostenrechnung:
Abnahme Vermögensauskunft KV 260 = 33,00 Euro
Verhaftung KV 270 = 39,00 Euro
Gütliche Erledigung isoliert KV 207 = 16,00 Euro
Wegegeld KV 711 = 3,25 Euro
Auslagenpauschale KV 716 = 10,00 Euro
Zusammen: 101,25 Euro
Soweit so gut. Was mich an diesen Kostenrechnungen stört, ist die Gebühr für gütliche Erledigung von jeweis 16,00 Euro. Obwohl keine beantragt wurde, wurde diese Gebühr gleich 2 Mal berechnet.
Und die Gebühr für die Verhaftung nach KV 270. Für mich ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass der Schuldner verhaftet wurde. Die Übergabe des Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher an den Schuldner löst bei dem Gerichtsvollzieher keine Gebühr aus. Kann der Gerichtsvollzieher trotzdem diese Gebühr berechnen?
Ich klinke mich mal in das Thema ein und hätte gerne Eure Hilfe. Ich stolpere gerade über die GVZ-Kosten in einer Akte, die mir etwas zu hoch erscheinen. Folgender Sachverhalt:
Wir haben einen GVZ-Auftrag erteilt und zwar wie folgt:
G1 (VA ohne vorherigen Pfändungsversuch)
H (Erlass eines Haftbefehls mit Weiterleitung an den zuständigen GVZ)
I (Verhaftung des Schuldners)
M2 + M3 (Einholung Drittauskünfte)
Im November kam die Mitteilung des GVZ, dass Schuldner nicht reagiert und nunmehr Haftbefehl beantragt wurde. Diese Rg war dabei:
Persönliche Zustellung KV 100 = 10,00 Euro
nicht erledigte Amtshandlung KV 604 = 15,00 Euro
§ 802l ZPO KV 440 = 26,00 Euro
Gütliche Erledigung KV 207 = 16,00 Euro
Wegegeld KV 711 = 3,25 Euro
§ 802l ZPO KV 708 = 10,20 Euro
Auslagenpauschale KV 716 = 10,00 Euro
Zusammen: 90,45 Euro
Nunmehr kommt die Mitteilung des GVZ, dass der Schuldner antragsgemäß die VA abgegeben hat nebst Abschrift der VA mit folgender Kostenrechnung:
Abnahme Vermögensauskunft KV 260 = 33,00 Euro
Verhaftung KV 270 = 39,00 Euro
Gütliche Erledigung isoliert KV 207 = 16,00 Euro
Wegegeld KV 711 = 3,25 Euro
Auslagenpauschale KV 716 = 10,00 Euro
Zusammen: 101,25 Euro
Soweit so gut. Was mich an diesen Kostenrechnungen stört, ist die Gebühr für gütliche Erledigung von jeweis 16,00 Euro. Obwohl keine beantragt wurde, wurde diese Gebühr gleich 2 Mal berechnet.
Und die Gebühr für die Verhaftung nach KV 270. Für mich ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass der Schuldner verhaftet wurde. Die Übergabe des Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher an den Schuldner löst bei dem Gerichtsvollzieher keine Gebühr aus. Kann der Gerichtsvollzieher trotzdem diese Gebühr berechnen?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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- AliceImWunderland
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Habe heute schon wieder eine Akte mit dem gleichen Problem. Deshalb
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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heftig, sehr heftig.
Alice, schreib den GV doch mal an, mit dem Bemerken, dass die Gebühr (und schon gar nicht zweimal ) für die gütliche Erledigung nicht entstanden sein kann, weil a) kein Auftrag vorlag (die gesetzliche Pflicht, darauf bedacht zu sein, löst nicht gleich die Gebühr aus - wäre ja noch schöner) und b) es keine gütliche Einigung gab - immerhin wurde ja doch irgendwann - ggf. nach Verhaftung (das ist für mich definitiv keine Einigung ) die Vermögensauskunft abgegeben.
Und selbst wegen der Verhaftung würde ich auch nachfragen. Ich glaube (weiß es aber ehrlich nicht) nicht, dass für die Bereitschaft, den Schuldner zu verhaften, auch schon die Gebühr entsteht. Allerdings muss der GV ja mit dem schicken roten Wisch erstmal hin zum Schuldner - so gesehen - könnte man die Gebühr eventuell stehen lassen.
Ich hoffe, der Beitrag hilft zum schieben - weil auch ich neugierig auf die Antwort bin.
Alice, schreib den GV doch mal an, mit dem Bemerken, dass die Gebühr (und schon gar nicht zweimal ) für die gütliche Erledigung nicht entstanden sein kann, weil a) kein Auftrag vorlag (die gesetzliche Pflicht, darauf bedacht zu sein, löst nicht gleich die Gebühr aus - wäre ja noch schöner) und b) es keine gütliche Einigung gab - immerhin wurde ja doch irgendwann - ggf. nach Verhaftung (das ist für mich definitiv keine Einigung ) die Vermögensauskunft abgegeben.
Und selbst wegen der Verhaftung würde ich auch nachfragen. Ich glaube (weiß es aber ehrlich nicht) nicht, dass für die Bereitschaft, den Schuldner zu verhaften, auch schon die Gebühr entsteht. Allerdings muss der GV ja mit dem schicken roten Wisch erstmal hin zum Schuldner - so gesehen - könnte man die Gebühr eventuell stehen lassen.
Ich hoffe, der Beitrag hilft zum schieben - weil auch ich neugierig auf die Antwort bin.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Mir scheint, dass eine volle Gebühr für die Abnahme der VAK nicht entstanden sein kann. Der Antrag auf Vollzug des Haftbefehls ist innerhalb der Anrechnungsfrist erteilt worden.
Für die Erhebung der Gebühren für eine gütliche Erledigung besteht keine Grundlage.
Interessant ist, dass der Gerichtsvollzieher daneben nicht beachtet hat, dass der Antrag auf Verhaftung kostenrechtlich ein eigener Auftrag ist.
Abnahme Vermögensauskunft KV 260 (Rest) = 18,00 Euro
Verhaftung KV 270 = 39,00 Euro
Wegegeld KV 711 = 3,25 Euro
Auslagenpauschale KV 716 (VAK Auftrag) = 0,00 Euro (im November sind bereits 10,00 EUR erhoben worden und mehr hier geht nicht)
Auslagenpauschale Verhaftungsauftrag = 7,80
Zusammen: 68,05 Euro
Ob für den ursprünglichen Auftrag sich der Gerichtsvollzieher tatsächlich zum Schuldner zwecks Zustellung der Ladung begeben musste, ist m.E. problematisch.
Für die Erhebung der Gebühren für eine gütliche Erledigung besteht keine Grundlage.
Interessant ist, dass der Gerichtsvollzieher daneben nicht beachtet hat, dass der Antrag auf Verhaftung kostenrechtlich ein eigener Auftrag ist.
Abnahme Vermögensauskunft KV 260 (Rest) = 18,00 Euro
Verhaftung KV 270 = 39,00 Euro
Wegegeld KV 711 = 3,25 Euro
Auslagenpauschale KV 716 (VAK Auftrag) = 0,00 Euro (im November sind bereits 10,00 EUR erhoben worden und mehr hier geht nicht)
Auslagenpauschale Verhaftungsauftrag = 7,80
Zusammen: 68,05 Euro
Ob für den ursprünglichen Auftrag sich der Gerichtsvollzieher tatsächlich zum Schuldner zwecks Zustellung der Ladung begeben musste, ist m.E. problematisch.
- AliceImWunderland
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Vielen Dank für Eure Antworten!
Es hat mir schon sehr geholfen!
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- Forenfachkraft
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Liebe Gemeinde,
ich klinke mich jetzt auch mal hier ein.
Dieses Reparaturgesetz macht mich noch wahnsinnig!!!
Beim Blick in das Vollstreckungsportal habe ich festgestellt, dass der Schuldner bereits im September 2016 die Vermögensauskunft abgegeben hat. Da die Forderung aber sehr hoch war und ist, wollte ich trotzdem eine Abschrift haben.
Habe also Vollstreckungsauftrag erteilt: G1 (ich setze immer automatisch auch ein Kreuz bei E2 "Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden." - was für mich aber kein gesonderter Auftrag sein soll).
GVZ übermittelt mir nun die VAK mit folgender Rechnung:
261 Übermittlung VVZ 33 Euro
716 Auslagen 6,60 Euro
208 Versuch gütl. Erledigung 8 Euro
711 WG-Pauschale 3,25 Euro
716 Pauschale 1,60
Ich störe mich hier gerade an der Gebühr für die versuchte gütliche Erledigung. Der hat mir doch nur als Drittgläubiger das Vermögensverzeichnis übermittelt. Warum berechnet der die Gebühr nach 208?
ich klinke mich jetzt auch mal hier ein.
Dieses Reparaturgesetz macht mich noch wahnsinnig!!!
Beim Blick in das Vollstreckungsportal habe ich festgestellt, dass der Schuldner bereits im September 2016 die Vermögensauskunft abgegeben hat. Da die Forderung aber sehr hoch war und ist, wollte ich trotzdem eine Abschrift haben.
Habe also Vollstreckungsauftrag erteilt: G1 (ich setze immer automatisch auch ein Kreuz bei E2 "Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden." - was für mich aber kein gesonderter Auftrag sein soll).
GVZ übermittelt mir nun die VAK mit folgender Rechnung:
261 Übermittlung VVZ 33 Euro
716 Auslagen 6,60 Euro
208 Versuch gütl. Erledigung 8 Euro
711 WG-Pauschale 3,25 Euro
716 Pauschale 1,60
Ich störe mich hier gerade an der Gebühr für die versuchte gütliche Erledigung. Der hat mir doch nur als Drittgläubiger das Vermögensverzeichnis übermittelt. Warum berechnet der die Gebühr nach 208?