Hast du dafür auch eine Quelle die ich nenne kann? Ich würde sagen es fällt unter § 18 I 1 RVG.Adora Belle hat geschrieben: ↑25.03.2020, 11:34Ja, Androhung der Maßnahme und die Maßnahme selbst lösen insgesamt nur einmal die 3309 aus.
Androhung der Zwangsvollstreckung - Kosten?
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Ja, in Verbindung mit §15 Abs.2 RVG. Die Androhung und die Vollstreckung sind dieselbe Angelegenheit.