Alle Eidesstattlichen Vers. aus 2010 sind ungültig!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Frau Cindy
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#21

31.01.2013, 18:43

:nachdenk Ich glaube, ich habs geschnallt. Geht ja auch eigentlich nicht anders, wenn es den 903 ZPO nicht mehr gibt, kann ja auch nur die zweijährige Frist gelten wegen der Übergangsregelung. Darauf soll man erstmal kommen. :roll:
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Mietzemau
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#22

31.01.2013, 19:01

Ok Cindy...*inaufnahmestellunggeh*...dann erklärs ma in kurzform: also alle bisher bestehenden EV´s die net zu alt sind, gehen in die zweijährige Frist über? Sprich, eine EV vom z.B. 3.02.12 ist statt drei Jahre nur noch zwei Jahre gültig, weil mit der Reform übergegangen, nur nicht beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt, sondern noch beim alten AG. Alles was älter ist, wie bereits mitgeteilt...is kapott.
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tiko73

#23

31.01.2013, 19:47

Ich habs noch immer nicht kapiert :oops: (bin vielleicht heute einfach auch nicht mehr aufnahmefähig genug)

Mietze, ich hab auch z.T. Aufträge, die ich so ab 20.12.12 verschickt hab, zurückbekommen von wegen bitte nach neuem Recht. Andererseits hatte ich mit unserem Haus-GV gesprochen und der meinte, er habe auch Aufträge, die er in den ersten Januar-Tagen bekommen hat, noch ohne Probleme nach altem Recht behandelt. Ich glaub, das macht wohl jeder GV wie er mag (ist mein Eindruck).
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Frau Cindy
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#24

31.01.2013, 19:51

Katharina80 hat geschrieben:Aber wenn der Schuldner dann einwendet, dass er innerhalb der Schutzfrist von 3 Jahren abgegeben hat, gilt die doch trotzdem, oder?

D. h. doch nur, dass der GVZ guckt, ob innerhalb der letzten 2 Jahre abgegeben wurde und die Vollstreckung einleitet. Wenn der Schuldner dann aber Einwände hat, war die Vollstreckung für lau, oder?
Aber wenn es den § 903 ZPO nicht mehr gibt und damit auch keine Sperrfrist von drei Jahren, was will er denn dann einwenden? Jedenfalls verstehe ich das so.
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#25

31.01.2013, 21:16

:bahnhof

Ich hatte einen Auftrag am 21.12. gemacht. Den bekam ich wieder mit dem Bemerken, ZV war fruchtlos. So, ich mache aber immer Kombi-Aufträge. Sunny hatte mir geraten, ich solle die Unterlagen zurückschicken mit dem Bemerken, bitte das eV-Verfahren durchzuführen hilfsweise dieses Vermögenskrams. So, hab heute den GV angerufen. Habe ihm gesagt, wat los ist. Er hat einfach übersehen, dass ich eV-Antrag mit drin hatte. Sollte es ihm wieder hinschicken. Mal gucken, was dann passiert
Liebe Grüße

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#26

01.02.2013, 06:29

Provokante Überschrift. "ungültig". Entscheidend dürfte doch wohl sein: Wenn Ihr einen Abdruck des "alten" Vermögensverzeichnisses" bekommen wollt, bekommt Ihr den noch? Und wann erfolgt die Löschung von eV und Haftbefehl wegen Ablauf der Schutzfrist?
Dass Ihr jetzt als Gläubiger früher eine neue eV beantragen könnt, ohne vortragen zu müssen, dass sich etwas wesentlich geändert hat, freut Euch aus Gläubigersicht und bedeutet für den Schuldner, er muss "schon wieder" an Eides Statt versichern. Die Schuldner wird's ärgern. Aber eigentlich klingt es realistisch, warum soll man davon ausgehen, dass sich drei Jahre lang nichts ändert?
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#27

01.02.2013, 08:54

Guten Morgen,
ja die Überschrift "alle EVs aus 2010 sind ungültig" ist tatsächlich bißchen provokant.

Anhand der ZPO habe ich es dargelegt. Das kann man ruhig rauskopieren falls es mal einer
Erinnerung beim Kollegen bedarf.

Nun nochmal in Ruhe:

Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens.

Wenn er also in 2013 beantragt, er möchte eine Abschrift der hinterlegten eidesstattlichen Versicherung, dann bekommt er
die auch. Er bekommt auch eine Abschrift der eV von 2010!. Die gibt es ja noch. Sie wird auch erst nach 3 Jahren gelöscht.

Wenn er in 2013 beantragt, er möchte eine Abschrift der Vermögensauskunft, dann wird erst mal nachgesehen, ob der
Schuldner die VA nach neuem Recht schon geleistet hat. Hat er nicht, wird nachgesehen, ob eine alte eV besteht.

Eine Abschrift der alten EV aus 2010 wird dann aber nicht mehr erteilt, weil bei diesem neuen Antrag (siehe Gesetzestext)
die zweijährige Schutzfrist anzuwenden ist. Den § 903 ZPO (die 3-jährige Schutzfrist) gibt es nicht mehr. Der wurde
gestrichen.


Adora hat es genau richtig erkannt. Wenn nicht diese Formulierung in der Übergangsregelung gewählt worden wäre,
gäbe es für alle eV vor dem 1.11.2013 keine Schutzfrist. Also müßten auf Antrag alle Schuldner neu leisten. Deswegen war die
Justiz zu schützen. In aller aller Kurzform: Den § 903 ZPO gibt es nicht mehr = keine 3 Jahre mehr!

Schönes Wochenende
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katuscha
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#28

01.02.2013, 09:02

Dann müsste ich jetzt also mal meine Akten durchforstet und bekomme damit schon dieses Jahr von einigen Schuldnern eine Vermögensauskunft und nicht erst nächstes Jahr???
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Mietzemau
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#29

01.02.2013, 09:19

*kronleuchteran*...danke OGVrolandhh...dann hatte ich es ja doch richtig verstanden aufm Seminar und mich hiervon verunsichern lassen.

Allerdings kann ich PH83 nur beipflichten, ich glaub dass wird nach eigenem Willen der GV´s derzeit gemacht bzgl. der ZVA´s....der eine führt die "alten" Aufträge noch entsprechend durch, der ander nicht und moniert.
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#30

01.02.2013, 09:32

Mietzemau hat geschrieben:*kronleuchteran*...danke OGVrolandhh...dann hatte ich es ja doch richtig verstanden aufm Seminar und mich hiervon verunsichern lassen.

Allerdings kann ich PH83 nur beipflichten, ich glaub dass wird nach eigenem Willen der GV´s derzeit gemacht bzgl. der ZVA´s....der eine führt die "alten" Aufträge noch entsprechend durch, der ander nicht und moniert.
:mrgreen: :mrgreen: Das ist bei uns wie überall. Die eine Hälfte der Gerichtsvollzieher schnallt es, ein viertel braucht ein Jahr und ein viertel......... :pfeif

Bei meinem vorherigen Amtsgericht waren wir 5 Kollegen. Der eine hatte es 3 Jahre nach der Gesetzesänderung immer noch nicht geschnallt,
dass er sich nach dem ersten Vollstreckungsversuch schriftlich anzukündigen hatte. Der hantierte lustig rum mit Durchsuchungsbeschlüssen.
Dieser Kollege war zeitgleich Ausbilder für die GV-Anwärter (die sich hinter seinem Rücken schlapp lachten :auslach ).

So isses nu mal.... :wink2
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