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Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 11.07.2012, 12:30
von RA-mw
habe jetzt folgenden Nachbesserungsantrag gestellt, nachdem von 400,00 € man ja nicht leben kann, mal schauen was rauskommt.

1.1.Wie erklärt sich der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarktgesichtspunken doch erheblich mehr verdienen würde?;
1.2. Wie viel Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich, monatlich;
1.3. Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Wohngeld, Sozialhilfe, ect.) nachdem davon auszugehen ist, dass der Schuldner von monatlich € 400,00 nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 11.07.2012, 12:59
von Jupp03/11
Der Antrag wird dir abgeschmiert.
Im übrigen kenne ich viele, die mit 400 € monatlich auskommen müssen.

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 11.07.2012, 14:00
von RA-mw
mh, ich schau mal was rauskommt

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 11.07.2012, 14:02
von Bino
zitiert nach juris:

Gibt der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis an, lediglich monatliche Einkünfte aus Ar-beitseinkommen als "Auslieferungsfahrer" in Höhe von 400 € netto zu haben und erhält er nach seinen Angaben sein Gehalt "bar ausgezahlt". so rechtfertigen diese Auskünfte für sich den Ver-dacht der Lohnverschleierung. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen einer Nachbesse-rung des Vermögensverzeichnisses detaillierte Fragen des Gläubigers zu diesem Arbeitsverhältnis zu beantworten (Rn.6).
LG Verden 6. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 08.07.2010
Aktenzeichen: 6 T 93/10
Dokumenttyp: Beschluss

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 11.07.2012, 14:07
von Bino
zitiert nach juris:
Wenn der Schuldner kein Einkommen angibt oder nur ein Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann, dann besteht der Verdacht, dass der Schuldner ein unzutreffendes Vermögensverzeichnis abgibt, d.h. Einkünfte oder Vermögen verschweigt. Daher hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Schuldner im Wege der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses erklärt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (Rn.7)(Rn.8)(Rn.10).
Gericht: LG Bochum 7. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 24.04.2009
Aktenzeichen: I-7 T 154/09, 7 T 154/09
Dokumenttyp: Beschluss

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 11.07.2012, 14:09
von RA-mw
Vielen Dank falls der GV blöd tut, kann ich den Beschluss ja zitieren

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 11.07.2012, 14:21
von Bino
noch ein Letzter:

zitiert nach juris:

Im Rahmen eines Nachbesserungsverlangens für die Offenbarungsversicherung kann der Gläubiger Angaben über die objektiven Grundlagen eines Arbeitsverhältnisses auch dann verlangen, wenn der Schuldner nur einen geringen Verdienst (hier: 789,72 Euro) erzielt. Nur so wird der Gläubiger in die Lage versetzt, überprüfen zu können, ob die verhältnismäßig niedrige Entlohnung des Schuldners der von ihm tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht oder ob der Drittschuldner nicht in Wirklichkeit einen weit höheren Wert zahlt, der der Pfändung möglicherweise unterliegt (Rn.3).
Gericht: LG Leipzig 12. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 25.09.2007
Aktenzeichen: 12 T 817/07
Dokumenttyp: Beschluss

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 11.07.2012, 14:27
von RA-mw
Perfekt, vielen Dank :wink2

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 26.07.2012, 10:47
von RA-mw
Ich habe sogar bei m. Antrag die Rechtssprechungen mit angegeben, nun wurde mein Antrag abgeschmettert mit der Begründung, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Sollte ich Fragen zum Arbeitsverh.- haben, solle ich beim Arbeitgeber nachfragen und sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass der falsche ANgaben gemacht hat, dann solle ich dies darlegen.

Na super, irgendwie arbeitet auch jeder GV anders, weil der ein oder andere bessert nach :(

Re: e. V. Möglichkeiten der Vollstreckung?

Verfasst: 26.07.2012, 14:32
von silvester
Wenn der Schuldner kein Einkommen angibt oder nur ein Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann, dann besteht der Verdacht, dass der Schuldner ein unzutreffenden Vermögensverzeichnis abgibt, d.h. Einkünfte oder Vermögen verschweigt. Daher hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Schuldner im Wege der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses erklärt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
LG Bochum Beschluss vom 24.04.2009 – 7 T 154/09 – FoVo 2010, 140

Ist der Antrag abgelehnt worden, so kann dagegen eine Erinnerung eingelegt werden.

Übrigens, nicht nur jeder GV arbeitet anders, auch jeder andere.