Herausgabeanspruch Unterlagen aus PfüB vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Ernie

#21

31.05.2012, 09:54

@ RA-mw: Ich bin mir nach Deinen Informationen nicht ganz sicher, ob Du tatsächlich den Schuldner ordnungsgemäß aufgefordert hast und möchte Dich daher bitten, Dir den folgenden Thread einmal durchzulesen:

Wiederholte eidesstattliche Versicherung bei Kontoauflösung?
RA-mw
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#22

31.05.2012, 10:57

Vielen Dank für die Verweisung.

aber die ersten Fragen kann ich ja so nicht stellen, weil ich nur ne Anspruch auf die Abrechnungen und eventuellen Pfändungen habe und viele GV lassen so viel Fragen gar nicht gelten, bzw. tun dabei dumm.
Ernie

#23

31.05.2012, 11:17

Nein! Natürlich hast Du Anspruch auf Auskunft. Gerade bei ausgebrachten Gehaltspfändungen ist es eine einmalige Chance für den Gläubiger, um Informationen zu erlangen, die Du sonst überhaupt nicht bekommen würdest!!! Nutz die Chance!!!

In dem genannten Thread ist auch ein Muster bei erfolgter Pfändung von Arbeitseinkommen enthalten!
RA-mw
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#24

31.05.2012, 11:34

Dann kann man nochmal ne Antrag stellen, wusste ich bislang auch noch nicht.

Super, vielen Dank für den Hinweis.
Ernie

#25

31.05.2012, 12:09

Aber bitte beachte, dass es einen Unterschied zwischen der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 III ZPO und der nach § 900 ZPO gibt!
RA-mw
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#26

31.05.2012, 12:50

okay, dann muss i mir das alles noch genauer anschauen. nach § 836 III ZPO habe ich noch gar nie einen Antrag gestellt
RA-mw
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#27

31.05.2012, 12:56

Das habe ich beim PfüB angegeben und dann ein normales SChreiben an den Schuldner geschickt. Aber müsste ich da noch ein entsprechendes schicken?

Der Schuldner ist verpflichtet, ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fortlaufend die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, vorranige Lohnpfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden in Kopie an den Gläubigervertreter herauszugeben. Des Weiteren hat er die letzten drei Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Kopie herauszugeben.
Ernie

#28

31.05.2012, 20:09

@ ra-mw: Du willst auf der einen Seite natürlich die Lohn-/Gehaltsabrechnungen haben, aber andererseits auch die Auskünfte auf Deine Fragen, die Du dem Schuldner vorab unter Fristsetzung gestellt hast! :mrgreen:
RA-mw
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#29

31.05.2012, 21:28

ja das will ich, nur weis ich nicht ob m. sschreiben jetzt so reicht und ob ich dann einen entsprechenden antraag an den gv nach § 836 III stellen kann, nachdem das total neuland ist für mich :(
Ernie

#30

01.06.2012, 11:05

Du kannst doch Dein Schreiben hier mal einstellen und wir sagen Dir dann, ob es reicht oder nicht.

Ansonsten nimmst Du das eine Muster und forderst den Schuldner noch einmal auf. Danach (also nach rund 2 Wochen) wird der GV beauftragt.
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