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Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:48
von Casa
Ah, nun hab ich den Haken gefunden.

Okay, also es könnte vorläufig vollstreckt werden. Gegen den Mandanten wurde aber bisher nicht vollstreckt.

Es liegt jetzt also ein Einspruch gegen ein VB vor und der Gläubiger hat bisher darauf verzichtet zu vollstrecken.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 22:13
von 13
Was mich mal interessieren würde: Wie schätzt der Kanzlei-RA die Sache denn ein?

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 11.12.2011, 09:23
von Casa
Du glaubst ehrlich, ich würde hier fragen, wenn es eine einfachrere Lösung gibt? :mrgreen:

Der Kollege RA hat noch weniger Ahnung von der Materie als ich.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 11.12.2011, 09:44
von 13
Das hatte ich befürchtet... :twisted: - und dann wahrscheinlich nicht mal eine Reno vorhanden. Ganz schön mutig... - vor allem auch gegenüber den Mandanten. :roll:

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 11.12.2011, 11:33
von Casa
Die Forderung ist ja auch teilweise gerechtfertigt und der Mandant will bezahlen (in Raten), hatte aber in der Vergangenheit ein paar Probleme (ALG2).

Im Prinzip geht es dem Mandanten darum die 300 € aus der Welt zu schaffen (schon bezahlt) und dass er die Inkassokosten nicht zahlen muss.
27.03.2006 BGH: Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05
Der BGH ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich die Kosten erstattet bekommen, die angefallen wären, wenn sie von vornherein einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragt hätte. Die Kosten, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er mit der Durchführung des Mahnverfahrens einen Rechtsbeistand oder Inkassodienst beauftragt, stellen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar.
Daher ist der Fall m.E. etwas einfacher gelagert.


Nur hat das eben bisher noch keiner von uns gemacht.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 11.12.2011, 11:42
von Jupp03/11
Zu der von dir eingestellten Entscheidung empfehle ich, diese mal genau zu lesen. Sofern -ohne jetzt Vorwürfe erheben zu wollen- die notwendigen Grundkenntnisse fehlen, sollte man von Beginn an einen Anwalt beauftragen, der etwas von seinem Handwerk versteht. Die Entscheidung lautet:

Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten durch Beauftragung eines Rechtsbeistands für das Mahnverfahren

Leitsatz
Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.

und man werfe einen Blick auf Anwalts...

Diese Entscheidung -davon gehe ich zunächst aus- ist also für euren Fall in keinster Form anwendbar.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 11.12.2011, 16:01
von Casa
Dann hab ich das falsche Urteil rausgesucht.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 12.12.2011, 08:27
von 13
:zustimm