Re: Anfechtung durch Insolvenzverwalter zwei Jahre nach Zahl
Verfasst: 20.10.2017, 11:25
Ob die vier Jahre maßgeblich sind, da müsstest Du mal von dem Tag der Antragstellung (nicht dem Eröffnungszeitpunkt) exakt zurück rechnen. Wenn ich jetzt Deine wenigen Angaben Revue passieren lasse, dürfte zumindest ein Teil der Zahlungen noch in den Vier-Jahres-Zeitraum fallen.
Darüber hinaus musst Du nur eine Methode finden, dass zwar die Endsumme stimmt, aber die Zahlungen nur pauschal aufgeführt sind. Verdächtig ist nämlich immer, wenn ich erst einmal sehe, wie viel Vollstreckungsgebühren gezahlt wurden und dass danach (vielleicht sogar noch unregelmäßige) Ratenzahlungen erfolgen. Man könnte sich von dem computergenerierten Forderungskonto lösen, alle Forderungen aufführen und dann die geleisteten Raten als Pauschalsumme abziehen.
Wenn es sich um ein Gewerbemietverhältnis handelt, könntet Ihr schlechte Karten haben. Denn die schleppende Zahlung betriebsnotwendiger Verbindlichkeiten ist in der Regel ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Insolvenzanfechtung in zwei Entscheidungen (IX ZR 111/14 und IX ZR 178/16) auch im Fall der Zwangsvollstreckung relativ stark beschnitten. Es besteht also eine gewisse Gefahr, die halte ich aber für begrenzt.
Darüber hinaus musst Du nur eine Methode finden, dass zwar die Endsumme stimmt, aber die Zahlungen nur pauschal aufgeführt sind. Verdächtig ist nämlich immer, wenn ich erst einmal sehe, wie viel Vollstreckungsgebühren gezahlt wurden und dass danach (vielleicht sogar noch unregelmäßige) Ratenzahlungen erfolgen. Man könnte sich von dem computergenerierten Forderungskonto lösen, alle Forderungen aufführen und dann die geleisteten Raten als Pauschalsumme abziehen.
Wenn es sich um ein Gewerbemietverhältnis handelt, könntet Ihr schlechte Karten haben. Denn die schleppende Zahlung betriebsnotwendiger Verbindlichkeiten ist in der Regel ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Insolvenzanfechtung in zwei Entscheidungen (IX ZR 111/14 und IX ZR 178/16) auch im Fall der Zwangsvollstreckung relativ stark beschnitten. Es besteht also eine gewisse Gefahr, die halte ich aber für begrenzt.