Hallo,
m. E. ist die Abtretung vorzuziehen. Lass die pfändbaren Einkommensanteile abtreten. Die Höhe der vereinbarten Ratenzahlung kann ja darüber hinaus gehen oder auch dahinter zurückstehen. Das ist Vereinbarungssache.
Im Insolvenzfall des zukünftigen Arbeitnehmers hat die Abtretung dann nach 2 Jahre Gültigkeit (§ 114 Abs. 1 InsO). Die Pfändung nur noch maximal für den Folgemonat der Insolvenzeröffnung wirksam (§ 114 Abs. 3 InsO).
Bedenke auch, was passiert, wenn der zukünftige Arbeitnehmer in 3 Monaten kündigt. Dann ist die Pfändung wieder dahin. Die Abtretung behält jedoch Gültigkeit und muss dann nur noch beim neuen Arbeitgeber offengelegt werden.
Bitte beachten! Abtretungen des pfändbaren Einkommensanteils können arbeits- und tarifvertraglich ausgeschlossen sein. Als mögliche Tarifverträge prüfen.
Gruß, sati
Uups, stelle gerade fest, dass mir die zweite Seite der Antworten völlig entgangen ist, da wurde auf die Problematik einer Kündigung ja bereits eingegangen. Sorry.
Was ist sinnvoller, Pfüb oder Abtretung
Ich bedank mich nochmals für die zahlreichen Antworten. Damit kann ich richtig was anfangen.
Wer sich alles auf`s Brot schmieren läßt, was braun ist und sich in einem Glas mit dem Etikett ''Nutella'' befindet, ist selber schuld.
[i][b]Dass mir mein Hund das Liebste sei, sagst Du oh Mensch sei Sünde, mein Hund bleibt mir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde.[/b][/i]
[i][b]Dass mir mein Hund das Liebste sei, sagst Du oh Mensch sei Sünde, mein Hund bleibt mir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde.[/b][/i]
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1187
- Registriert: 23.09.2005, 09:48
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Wohnort: NRW
Hallöchen,
Bitte beachten:
Wenn eine Forderung nicht pfändbar ist, kann diese auch nicht abgetreten werden!
Das heißt ihr könnt nicht mehr Arbeitslohn im Wege der Abtretung erhalten, als ihr per PFüb pfänden könnt.
Siehe §§ 398, 400 BGB i. V. m. § 851 ZPO
Natürlich kann der Schuldner höhere Raten zahlen, als pfändbar wäre.
Bitte beachten:
Wenn eine Forderung nicht pfändbar ist, kann diese auch nicht abgetreten werden!
Das heißt ihr könnt nicht mehr Arbeitslohn im Wege der Abtretung erhalten, als ihr per PFüb pfänden könnt.
Siehe §§ 398, 400 BGB i. V. m. § 851 ZPO
Natürlich kann der Schuldner höhere Raten zahlen, als pfändbar wäre.