Pfändung der Mietkaution

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
rosa

#21

21.11.2008, 10:50

Hm... das zählt wohl eher dann, wenn ich Miete z.B. insgesamt pfänden will. Vertrete ich z.B. einen Gläubiger, der vom Schuldner, der vermiete, die Miete seines Mieters pfändet, so kann er nur die Kaltmiete pfänden weil die BK zweckgebunden sind. Okay - soweit klar - weil die ja für Strom und Gast ect. ausgegeben werden.

Hier will ich ja nicht die Nebenkosten, sondern nur die Guthaben aus den Abrechungen. Die sind nicht zweckgebunden - weil Abrechung ja erfolgt und eben Guthaben rausgekommen. Diese entsprechenden Vorauszahlungen sind also zu hoch gewesen und hatten auch keinen Zweck... hab ich mich verständlich ausgedrück... kompliziert zu beschreiben....
:?: das versteh ich nich :oops:
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#22

21.11.2008, 10:53

Öhm... okay... ich versuchs mal so rum:

Wenn der Schuldner ein Vermieter ist, dann kann ich ja von dem die Mieteinnahmen pfänden. Ich kann aber nur die Kaltmiete pfänden - nicht die Vorauszahlungen weil die ja, wie der Rechtspfleger geschrieben hat, unpfändbar sind weil sie zweckgebunden sind. Heißt also, die sind nur für die Nebenkosten der Wohnung.

ABER:

Hier pfändest Du ja nicht die Nebenkosten oder so, sondern nur das Guthaben, dass sich aus der Abrechung ergibt. Es geht also überhaupt nicht um Zahlungen, die für Nebenkosten sind oder die der Vermieter dafür erhalten hat. Es geht einzig und allein um das Guthaben, dass sich aus der Abrechung ergibt. Und ich wüsste keinen zweckgebundenen Grund für dieses Guthaben - oder hab ich nen Denkfehler?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
rosa

#23

21.11.2008, 10:57

ja ok versteh ich
ich habs jetzt so geschrieben :

danken wir für die Mitteilung vom 15.11.2008 und teilen zu den Bedenken unseres Anspruches 3) mit, dass es nicht selten vorkommt, dass Mieter bezüglich ihrer Mietkosten einen Dauerauftrag eingerichtet haben.

Wenn beispielsweise Betriebskostenvorauszahlungen angepasst werden und der Schuldner den Dauerauftrag nicht rechtzeitig auf den entsprechend geringeren Betrag ändert, dann würde der daraus entstehende Überschuss gepfändet werden.

Bezüglich unseres Anspruches 2) teilen wir mit, dass hier das Guthaben aus den Abrechnungen des Vermieters begehrt wird. Diese sind nicht zweckgebunden, da die Vorauszahlungen zu hoch angesetzt waren und keinem Zweck dienen.


richtig?
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#24

21.11.2008, 11:03

Joar - würd ich so schreiben.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#25

21.11.2008, 11:03

zum letzten Absatz noch, dass eben keine Vorauszahlungen gepfändet werden sollen, sonder eben nur Guthaben.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Benutzeravatar
NickyS
Forenfachkraft
Beiträge: 154
Registriert: 16.07.2007, 14:57
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsfachwirtin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Stuttgart

#26

21.11.2008, 11:14

(3) die Auszahlung fälliger und künftig fällig werdender Guthaben aus Mietzahlungen.
Was diesen Punkt anbelangt, könnte es ja auch sein, daß der Mieter eine Mietminderung durchsetzt und hieraus ein Guthaben gegenüber dem Vermieter hat.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#27

21.11.2008, 12:18

stimmt - wäre auch möglich!
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
rosa

#28

09.12.2008, 10:35

hab antwort bekommen:
zusammenfassung: es bestehen zwar noch bedenken, aber der pfüb soll jetzt dennoch erlassen werden aber künftig soll ich das so nich mehr schreiben

ABER FRAGE:

da steht:
Damit der PFÜB erlassen werden kann, wird jedoch noch darum gebeten, den PFÜB mit einem Rechtskraftvermerk versehen zu lassen. Ansonsten könnte ja nur ein Beschluss mit den Restultionen des § 839 ZPO erlassen werden.

:bahnhof :?:
rosa

#29

09.12.2008, 10:38

den PFÜB mit einem Rechtskraftvermerk
die einzige erklärung ist doch, dass hier statt pfüb URTEIL gemeint ist oder?!

MUSS ein urteil einen rechtskraftvermerk haben um zu pfänden? hab ich nie!
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#30

09.12.2008, 10:49

zusammenfassung: es bestehen zwar noch bedenken, aber der pfüb soll jetzt dennoch erlassen werden aber künftig soll ich das so nich mehr schreiben
ok - aber wass sollst Du dann schreiben? Würd mich mal interessieren, welches AG das ist.. ich hatte mit dem noch NIE Schwierigkeiten...

die einzige erklärung ist doch, dass hier statt pfüb URTEIL gemeint ist oder?!
:zustimm ich wüsste nicht, was das mit dem Vermerk auf dem PfÜB soll....

MUSS ein urteil einen rechtskraftvermerk haben um zu pfänden? hab ich nie!
ich auch nicht... die sind da echt mega-pingelig wie mir scheint :?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Antworten