Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kichererbse
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#21
19.11.2007, 11:08
wenn das Gehalt auf ein fremdes Konto geht, unterliegt es nicht mehr der Pfändungsgrenze, das ist ja das schöne, sonst würde es ja gar keinen Sinn machen das zu pfänden..
aber wenn ihr das Gehalt pfändet, habt ihr dann nicht auch Anspruch darauf, zu erfahren, auf wessen Konto das Gehalt geht?
Gibts dazu nen § oder gar einen Rechtsprechungsnachweis?
I.Ü. habe ich selbstverständlich die "Lohnzettel" Monat für Monat mitgepfändet. Ich sollte wirklich mal dort nachhaken, an wen das Gehalt überwiesen wird. Diese Recherchemaßnahme hört sich irgendwie gut an.
Ansonsten find ich Strafanzeige als das "ultima-ratio". Das muss noch nicht sein. Ich find Kontopfänden zu Weihnachten irgendwie wirkungsvoller *grins*
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Zauberdrops
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#22
19.11.2007, 12:17
*kicher*
Nein, wie fies... Das gefällt mir!
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Gressi04
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#24
19.11.2007, 14:57
Ich war am WE noch auf einem Seminar, auf dem ausdrücklich erklärt wurde, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis sehr wohl anzugeben hat, wenn er Konten Dritter nutzt. Aus dem Formular ergibt sich das zwar so nicht, diese sind aber auch schon "etwas" veraltet. Man sollte daher immer nachbessern und gezielt nach Konten eines Dritten (mit Namensangabe) nachfragen. Hier gilt dann auch hinsichtlich etwaiger Sozialleistungen o.ä. kein Pfändungsschutz nach § 55 SGB mehr, da der Dritte (der in diesem Fall beim Pfüb auch Drittschuldner sein muss und nicht die Bank !! es muss der Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB gegen den Dritten gepfändet werden) kein Kreditinstitut ist.
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Pepsi
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#25
19.11.2007, 20:28
@Gressi: wusste ichs doch (irgendwo im Hinterkopf), wusste nur nicht, woraus sich das ergibt (haste ne VOrschrift/Rechtsprechung?)
@broymi: ja gibt es, allerdings kann ich sie im moment nicht finden
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StineP
#26
19.11.2007, 21:59
broymi:
Stöber, 14. Auflage, Rn 407 mit weiteren Hinweisen.
Schau mal dort.
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Gressi04
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#27
20.11.2007, 08:04
Lt. Goebel Formularbuch Zwangsvollstreckung: LG Münster JurBüro 1999, 230;
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StineP
#28
20.11.2007, 08:30
Ich habe eben einen Antrag gefunden, der in meinem Buch explizit bezeichnet ist für die Pfändung von Arbeitseinkommen bei Lohnverschleierung
An das
Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
____
Antrag auf Erlass eines Pf„ndungs- und šberweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gl„ubiger ____ vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pf„ndungs- und šberweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach õ 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigef
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#29
20.11.2007, 08:57
öhm Stine, ich kann jetzt nichts besonderes erkennen (wegen Lohnverschleierung)?!
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StineP
#30
20.11.2007, 09:02
Ja, das hab ich vorhin auch so überlegt. Aber ohne Mist, der steht so drin mit der Überschrift Pfändung bei Lohnverschleierung... *hm