Wie PFÜB, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mistral

#11

04.10.2023, 12:45

In dem Link von Oli steht aber, dass der Pfüb offensichtlich zugestellt werden muss.
Muss der Pfüb öffentlich zugestellt werden?

Dass der Erbschein dem Schuldner zugestellt werden muss weiß ich ganz genau. Sonst weigert sich das Vollstreckungsgericht den Pfüb zu erlassen. Ich hatte selber schon genau solche Fälle, wo sich das Vollstreckungsgericht geweigert hat, den Pfüb zu erlassen, weil es keinen Zustellungsnachweis hatte, dass der Erbschein dem Schuldner zugestellt wurde.

Dass die Rechtsnachfolgeklausel hinten am Titel hängt reicht überhaupt nicht aus.

Der Schuldner konnte vor der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel ja nicht angehört werden, weil seine Adresse unbekannt ist.

Es gibt bisher keinen Zustellungsnachweis für den Erbschein. Und den will das Vollstreckungsgericht ja immer haben.
Oliverreinhardt2
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#12

04.10.2023, 13:08

mistral hat geschrieben:
04.10.2023, 12:45
Dass der Erbschein dem Schuldner zugestellt werden muss weiß ich ganz genau. Sonst weigert sich das Vollstreckungsgericht den Pfüb zu erlassen. Ich hatte selber schon genau solche Fälle, wo sich das Vollstreckungsgericht geweigert hat, den Pfüb zu erlassen, weil es keinen Zustellungsnachweis hatte, dass der Erbschein dem Schuldner zugestellt wurde.
Dass die Rechtsnachfolgeklausel hinten am Titel hängt reicht überhaupt nicht aus.
Der Schuldner konnte vor der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel ja nicht angehört werden, weil seine Adresse unbekannt ist.
Es gibt bisher keinen Zustellungsnachweis für den Erbschein. Und den will das Vollstreckungsgericht ja immer haben.
Also, zunächst legst du mal Bitte einen anderen Ton bei der Formulierung deiner Beiträge an.

Dann:
  • Wenn der Vollstreckungstitel eine Rechtsnachfolgeklausel trägt ist diese qualifizierte Vollstreckungsklausel förmlich dem Schuldner zuzustellen.
    Da dies, aufgrund deiner Angaben, offensichtlich nicht möglich ist (Schuldner unbekannt verzogen), ist die öffentliche Zustellung Eurerseits zu prüfen.
  • Da die Rechtsnachfolge aufgrund der qualifizierten Vollstreckungsklausel vorhanden und auch für das Vollstreckungsgericht bindend ist, bedarf es keine öffentliche Zustellung eines Erbscheines.
    Der Erbschein regelt die Erbenstellung und gibt nicht die Vollstreckungsvoraussetzung i.S.d. der ZPO für die ZV vor.
  • Ihr beantragt schlichtweg einen PfÜB mit dem Vermerk, d. d. Schuldner unbekannt verzogen ist.
    Wie bekannt, ist der PfüB mit Zustellung an d. Drittschuldner wirksam und nicht mit Zustellung an den Schuldner.
    Die Zustellung an den Schuldner hat nur informativen Charakter (= Beschlagnahme einer angeblichen Forderung).
Ich selber habe auch eine entsprechende Erbenstellung. Diesbezüglich beantragte ich unter Vorlage des Erbscheines eine qualifizierte Vollstreckungsklausel, welche dem Titel beigefügt worden ist. Danach habe ich die Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel betrieben und konkludent die Zustellung der qualifizierten Vollstreckungsklausel b. d. GVZ beantragt. Was deine Frage bzgl. der öffentlichen Zustellung eines Erbscheines betrifft, entzieht sich meiner Kenntnis und kenne ich so überhaupt nicht.
Gruß
Oli
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GV Freudenstein
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#13

04.10.2023, 14:13

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
04.10.2023, 13:08
Da die Rechtsnachfolge aufgrund der qualifizierten Vollstreckungsklausel vorhanden und auch für das Vollstreckungsgericht bindend ist, bedarf es keine öffentliche Zustellung eines Erbscheines.
Der Erbschein regelt die Erbenstellung und gibt nicht die Vollstreckungsvoraussetzung i.S.d. der ZPO für die ZV vor.
Gemäß § 750 Abs. 2 ZPO müssen sowohl die Rechtsnachfolgeklausel als auch die ihr zu Grunde liegenden Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein. Somit ist auch die Zustellung des Erbscheins vor Vollstreckungsbeginn notwendig. Zuständig für die öffentliche Zustellung ist das Prozessgericht.
mistral

#14

04.10.2023, 22:14

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
04.10.2023, 13:08

Also, zunächst legst du mal Bitte einen anderen Ton bei der Formulierung deiner Beiträge an.
Mein Ton war absolut in Ordnung und völlig normal. Verstehe gar nicht, was dein Problem ist.
mistral

#15

04.10.2023, 22:17

GV Freudenstein hat geschrieben:
04.10.2023, 14:13
Gemäß § 750 Abs. 2 ZPO müssen sowohl die Rechtsnachfolgeklausel als auch die ihr zu Grunde liegenden Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein. Somit ist auch die Zustellung des Erbscheins vor Vollstreckungsbeginn notwendig. Zuständig für die öffentliche Zustellung ist das Prozessgericht.
Richtig.

Aber das beantwortet die Frage aus Beitrag Nr. 7 noch nicht.

"Reicht es aus, wenn man direkt zusammen mit der öffentlichen Zustellung des PFÜB auch die öffentliche Zustellung des Erbscheines beantragt?"
Oder muss der Erbschein schon vorher öffentlich zugestellt werden?

2) Mir ist noch nicht ganz klar, ob Kosten entstehen, wenn der Erbschein öffentlich zugestellt wird?
(Wenn ja wie hoch sind die Kosten?)
mistral

#16

04.10.2023, 22:28

Ich vermute mal, man kann nicht gleichzeitig den PFÜB und den Erbschein öffentlich zustellen lassen. Der Erbschein muss wohl vorher zugestellt werden?
Du schreibst:
"Zuständig für die öffentliche Zustellung ist das Prozessgericht"
Also du meinst, dass das Gericht, welches den Titel erlassen hat, den Erbschein öffentlich zustellen muss?
Ich hätte jetzt gedacht, dass der Gerichtsvollzieher den Erbschein öffentlich zustellt?
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#17

05.10.2023, 09:13

Liebe Mistral,
bitte lies den Beitrag vom GV Freudenstein noch einmal ganz genau.
GV Freudenstein hat geschrieben:
04.10.2023, 14:13

Gemäß § 750 Abs. 2 ZPO müssen sowohl die Rechtsnachfolgeklausel als auch die ihr zu Grunde liegenden Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein. Somit ist auch die Zustellung des Erbscheins vor Vollstreckungsbeginn notwendig. Zuständig für die öffentliche Zustellung ist das Prozessgericht.
Er beantwortet deine Frage
mistral hat geschrieben:
04.10.2023, 22:28
Der Erbschein muss wohl vorher zugestellt werden?
sehr deutlich.

Lass dich nicht aus der Ruhe bringen. Nochmal: der Pfüb muss nicht öffentlich zugestellt werden. Das hat Oli schon deutlich geschrieben.

Also: Du lässt den Erbschein samt Titel mit Rechtsnachfolge zustellen (hier wohl öffentlich). Danach betreibst du ganz normal die ZV. :knutsch
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
mistral

#18

05.10.2023, 12:22

Und diese öffentliche Zustellung kostet nichts?
mistral

#19

05.10.2023, 12:27

Und warum steht in dem Link von Oli aus Beitrag Nr. 6 ausdrücklich drin, dass man die öffentliche Zustellung des Pfüb beantragen muss????
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#20

05.10.2023, 12:49

erstens bist du da noch gar nicht, weil du erst die anderen Dokumente zustellen musst und 2. steht doch im Beitrag, dass der PFÜB zwar wirksam wird durch Zustellung an den DS aber dass er dann halt angefochten werden kann. Also es ist kein muss aber ratsam. Steht da eigentlich alles
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