Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
dann kannste doch deinen normalen text ein wenig umformulieren. anstatt nen titel schickste ne vollmacht mit. wenn du auskunft bekommst, sage bescheid. ich bekomme hier nämlich im umkreis ohne titel keine auskunft.
- schneewittchen1984
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also ich hab die auskunft bis jetzt auch immer ohne titel erhalten. schreib halt einfach, dass dein RA mandanten X in einer forderungsangelegenheit gegen den Y vertritt und zur Vermeidung von unnötigen Kosten die auskunft benötigst.
wir machen das immer und starten nebenher noch ne anfrage ans insolvenzgericht um in erfahrung zu bringen, ob der schuldner evtl. insolvenz beantragt hat.
wir machen das immer und starten nebenher noch ne anfrage ans insolvenzgericht um in erfahrung zu bringen, ob der schuldner evtl. insolvenz beantragt hat.
- NicoleH
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wir bekommen auch ohne Titel Auskunft - schon bei Aufforderungsschreiben prüfen wir das. ich schau mal ob ich eine Formulierung finde
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
- NicoleH
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Habs gefunden. damit klappt es immer:
Bislang liegt noch kein vollstreckbarer Titel gegen (Name des/der Schuldners/in) vor. Wir sind jedoch beauftragt worden zu prüfen, ob es wirtschaftlich Sinn macht, gegen (Name des/der Schuldners/in) gerichtliche Schritte einzuleiten. Wir verweisen insoweit auf § 915 Abs. 3 ZPO, wonach Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis verwendet werden dürfen, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die entstehen können, weil der/die Schuldner/in seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es wird daher anwaltlich versichert, dass diese Informationen ausschließlich zu dem Zweck dienen soll, vorab zu klären, ob die Verursachung weiterer Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) auf der Grundlage des von dem/der Schuldner/in angegebenen Vermögens wirtschaftlich noch vertretbar ist.
versuchs mal damit!
Bislang liegt noch kein vollstreckbarer Titel gegen (Name des/der Schuldners/in) vor. Wir sind jedoch beauftragt worden zu prüfen, ob es wirtschaftlich Sinn macht, gegen (Name des/der Schuldners/in) gerichtliche Schritte einzuleiten. Wir verweisen insoweit auf § 915 Abs. 3 ZPO, wonach Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis verwendet werden dürfen, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die entstehen können, weil der/die Schuldner/in seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es wird daher anwaltlich versichert, dass diese Informationen ausschließlich zu dem Zweck dienen soll, vorab zu klären, ob die Verursachung weiterer Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) auf der Grundlage des von dem/der Schuldner/in angegebenen Vermögens wirtschaftlich noch vertretbar ist.
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Die Auskunft bekommt man ohne Titel, nur halt das Vermögensverzeichnis nicht.
Rufen auch schon vor dem Mahnbescheid an und bekommen immer die Auskunft.
Mache das immer telefonisch, klappt hier ganz gut. Nur in Hamburg geht das nicht...
LG, devilinchen
Die Auskunft bekommt man ohne Titel, nur halt das Vermögensverzeichnis nicht.
Rufen auch schon vor dem Mahnbescheid an und bekommen immer die Auskunft.
Mache das immer telefonisch, klappt hier ganz gut. Nur in Hamburg geht das nicht...
LG, devilinchen
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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in Hamburg klappt so vieles telefonisch nicht
aber das die Gerichte keine tel. Auskunft mehr geben, ist nichts neues..
ansonsten bekommt man auf jeden Fall auch ohne Titel Auskunft.. nur wenn man das Vermögensverzeihnis haben will, da muss man einen mitschicken
aber das die Gerichte keine tel. Auskunft mehr geben, ist nichts neues..
ansonsten bekommt man auf jeden Fall auch ohne Titel Auskunft.. nur wenn man das Vermögensverzeihnis haben will, da muss man einen mitschicken