§ 788 II ZPO - Du kannst die Kosten der ZV festsetzen lassen und damit auch die Zinsen. Natürlich muss vorher die ZV beantragt worden sein, aber das war bei euch ja der Fall! Und wie gesagt, der Schuldner muss sich auch erstmal auf die Einrede der Verjährung berufen!mistral hat geschrieben: ↑29.01.2022, 12:58Bist du sicher, dass ich diese Zinsen in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulieren lassen kann ????Coco Lores hat geschrieben: ↑25.01.2022, 14:26Grundsätzlich finde ich es auch nicht immer sinnvoll alle 3 Jahre eine Vollstreckung zu beantragen, durch die weitere Kosten verursacht werden, sofern man sicher weiß, dass sich die Vermögensverhältnisse beim Schuldner nicht geändert haben. Ich würde die Zinsen über einen Kostenfestsetzungsbeschluss titulieren lassen, so ist man auf der sicheren Seite und sichert sich seine Zinsen.
Ich dachte das kann nicht in einen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen werden? Weil die Zinsen sind ja keine Kosten. Was meinen die anderen Leute hier dazu?
Titulierte Zinsen vor der Verjährung schützen
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§ 212 I Nr. 2 BGB - Neubeginn der Verjährung wenn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet! Sprich:mistral hat geschrieben: ↑29.01.2022, 12:58Beispiel:Coco Lores hat geschrieben: ↑25.01.2022, 14:26Grundsätzlich finde ich es auch nicht immer sinnvoll alle 3 Jahre eine Vollstreckung zu beantragen, durch die weitere Kosten verursacht werden, sofern man sicher weiß, dass sich die Vermögensverhältnisse beim Schuldner nicht geändert haben. Ich würde die Zinsen über einen Kostenfestsetzungsbeschluss titulieren lassen, so ist man auf der sicheren Seite und sichert sich seine Zinsen.
Wir haben einen Vollstreckungbescheid vom 10.05.2003. Darin steht "hinzu kommen laufende Zinsen 5% über dem Basiszins". Es geht nur um diese Zinsen.
Wir machen zu folgenden Zeiten einen Vollstreckungsversuch: 01.11.2006; 01.11.2009; 01.11.2012; 01.11.2016; 01.11.2019
Welche Zinsen sind in diesem Beispiel verjährt und welche Zinsen sind nicht verjährt?
Ich würde sagen, dass alle Zinsen vor dem 01.01.2013 verjährt sind, weil zwischen dem 01.11.2021 und 01.11.2016 4 Jahre liegen.
1. Neubeginn 31.12.2006 - Ablauf 31.12.2009
2. Neubeginn 31.12.2009 - Ablauf 31.12.2012
3. Neubeginn 31.12.2012 - Ablauf 31.12.2015 - bis hier sind alle Zinsen sicher
4. Neubeginn 31.12.2016 - Ablauf 31.12.2019
5. Neubeginn 31.12.2019 - Ablauf 31.12.2022
So wie ich das sehe, sind deine Zinsen lediglich für die Zeit zwischen dem 31.12.2015 und dem 31.12.2016 futsch!
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§ 788 II ZPO - Du kannst die Kosten der ZV festsetzen lassen und damit auch die Zinsen. Natürlich muss vorher die ZV beantragt worden sein, aber das war bei euch ja der Fall! Und wie gesagt, der Schuldner muss sich auch erstmal auf die Einrede der Verjährung berufen!
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Sind die anderen Leute hier auch der Meinung, dass ich mit 788 II ZPO auch die Zinsen festsetzen lassen kann?
Weil ich dachte immer, dass in den Kostenfestsetzungsbeschluss keine Zinsen gehören. Zinsen sind doch keine Kosten.
Was meinen die anderen. Hat das hier schon mal jemand gemacht?
§ 788 II ZPO - Du kannst die Kosten der ZV festsetzen lassen und damit auch die Zinsen. Natürlich muss vorher die ZV beantragt worden sein, aber das war bei euch ja der Fall! Und wie gesagt, der Schuldner muss sich auch erstmal auf die Einrede der Verjährung berufen!
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Sind die anderen Leute hier auch der Meinung, dass ich mit 788 II ZPO auch die Zinsen festsetzen lassen kann?
Weil ich dachte immer, dass in den Kostenfestsetzungsbeschluss keine Zinsen gehören. Zinsen sind doch keine Kosten.
Was meinen die anderen. Hat das hier schon mal jemand gemacht?
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Die Festsetzung der ZV-Kosten hat nichts mit den Zinsen aus einem Urteil zu tun. Durch die Festsetzung verhindert man lediglich, dass die Kosten der ZV nach drei Jahren verjähren.
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Hmmmm...da frag ich mich, wie Haufe das mit § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB vereinbart, wonach für Kosten der Zwangsvollstreckung die Verjährung von 30 Jahren gilt. Ich kam grad schon dezent ins Schwitzen dank der Aussage, die würden in 3 Jahren verjähren.
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§ 788 II ZPO - Du kannst die Kosten der ZV festsetzen lassen und damit auch die Zinsen. Natürlich muss vorher die ZV beantragt worden sein, aber das war bei euch ja der Fall! Und wie gesagt, der Schuldner muss sich auch erstmal auf die Einrede der Verjährung berufen!
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Sind die anderen Leute hier auch der Meinung, dass ich mit 788 II ZPO auch die Zinsen festsetzen lassen kann?
Weil ich dachte immer, dass in den Kostenfestsetzungsbeschluss keine Zinsen gehören. Zinsen sind doch keine Kosten.
Was meinen die anderen. Hat das hier schon mal jemand gemacht?
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Jetzt verunsichert ihr mich hier auch
Ich bin der Meinung ich habe das in einer Sache mal gemacht und das ist auch so durchgegangen. Da ich heute aber im Homeoffice bin, kann ich jetzt nicht in die Akte gucken (ist eine Altakte und bereits abgelegt).
Aber wenn ich eine ZV beantrage, dann stelle ich doch alle Kosten zusammen inklusive der bisher aufgelaufenen Zinsen. Daraus berechnen sich doch auch die RA-Gebühren. Und das entspricht doch den Kosten der ZV oder nicht? Wieso sollte ich denn die Zinsen da nicht mit reinnehmen?
Das würde doch im Umkehrschluss bedeuten, dass ich die Verjährung der Zinsen ausschließlich durch eine erneute Vollstreckungsmaßnahme verhindern kann. Das glaube ich nicht!
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Zinsen sind nicht Kosten der ZV. Die Rechtsanwaltskosten einer Vollstreckungsmaßnahme berechnen sich aus dem insgesamt zu vollstreckenden Betrag (und somit einschließlich Zinsen), richtig. Aber damit werden die Zinsen doch nicht zu Vollstreckungskosten.Coco Lores hat geschrieben: ↑03.02.2022, 13:55Aber wenn ich eine ZV beantrage, dann stelle ich doch alle Kosten zusammen inklusive der bisher aufgelaufenen Zinsen. Daraus berechnen sich doch auch die RA-Gebühren. Und das entspricht doch den Kosten der ZV oder nicht? Wieso sollte ich denn die Zinsen da nicht mit reinnehmen?
Zinsen können auch m.E. nicht nach § 788 ZPO festgesetzt werden.
Um die Verjährung von Zinsen zu verhindern muss entweder alle drei Jahre ein Vollstreckungsversuch unternommen werden oder die Zinsen müssten extra tituliert werden. Das dürfte aber dann nur durch einen MB o.ä. möglich sein und ehrlich gesagt bin ich mir nicht sicher, ob der Schuldner solche Kosten akzeptieren muss.
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