Rentenanwartschaften pfänden - Pfändungsfreigrenzen beachten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
jenniver
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#11

02.10.2007, 11:55

Einen neuen Pfändungsbeschluss musst du nicht beantragen, da dieser ja schon existiert. Allerdings wenn du noch keinen Überweisungsbeschluss hast, dann musst du diesen dann noch beantragen. Oder du machst von vornherein einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
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#12

03.10.2007, 15:52

nein streng genommen ist es natürlich nich dasselbe.. aber grob genommen ist es das, du pfändest die Rente, die natürlich erst dann an dich gezahlt wird, wenn sie an den schuldner ausbezahlt werden würde

deswegen musst du natürlich keinen neuen PfÜB machen
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