Deine Aussagen widersprechen sich. Entweder ihr habt einen "Kombiauftrag" gemacht oder einen isolierten Antrag auf Abnahme der VA. Ich vermute, dass du mit der Aussage "und der Auftrag an sich" meinst, dass ihr den Gerichtsvollzieher "ganz normal" mit der Vollstreckung beauftragt habt, dann bekommt ihr hierfür eine Gebühr nach dem gesamten Wert und zusätzlich eine Gebühr für den Antrag auf Abnahme der VA (diese aber nur, weil bereits Termin anberaumt zur Abgabe anberaumt war).juwie273 hat geschrieben:Er wurde beauftragt für die VA. Sonst kein weiterer Auftrag und der Auftrag eben ansich, oder kann man den Auftrag ansich nicht abrechnen?
Gerichtsvollzieherauftrag abrechnen
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Vielleicht habe ich mich nicht verständlich ausgedrückt: Wird der Vollstreckungsauftrag ansich nicht abgerechnet? Und jedes Zusatzmodul dann noch zusätzlich? Also für Vollstreckungsauftrag ne 0,3 3309 und für VA ne 0,3 3309? Was wäre denn, wenn der Termin der VA noch nicht anberaumt wurde und der Schuldner zahlt? Kann ich dann gar keine Gebühr abrechnen? Entschuldigt irgendwie stehe ich mir gerade selbst im Weg
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Ja, weil Du widersprüchliche Angaben machst. Vollstreckungsauftrag ist eben nicht "kein Auftrag".
Vollstreckungsauftrag und Auftrag Abnahme VA: 2x 0,3 VG 3309.
Isolierter Auftrag Abnahme VA: 1x 0,3 VG 3309.
Vollstreckungsauftrag und Auftrag Abnahme VA: 2x 0,3 VG 3309.
Isolierter Auftrag Abnahme VA: 1x 0,3 VG 3309.
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Um noch verständlicher zu werden. Ich habe Nur die Module D (Zustellung des Titels) und G (Vermögensauskunft) beantragt. Also kein Vollstreckungsauftrag, sondern Nur der Gerichtsvollzieherauftrag mit Abgabe der Vermögensauskunft. Eigentlich möchte ich ja nur wissen ob der reine Gerichtsvollzieherauftrag auch eine 3309 auslöst. Ich weiß auch nicht so recht wie ich es erklären soll.
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Ich habe jetzt nochmal mit meiner Kollegin gesprochen, wir haben hier wohl einen isolierten Auftrag nur zur Abnahme der VA gemacht. Was wäre denn wenn der Schuldner schon vor Anberaumung des VA-Termins gezahlt hätte? Hätten wir dann gar keine 3309 bekommen?
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doch, in einem solchen Fall bekommst du die 3309 Gebühr trotzdem. Aber es ist die Wertgrenze zu beachten. (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG)juwie273 hat geschrieben:...wir haben hier wohl einen isolierten Auftrag nur zur Abnahme der VA gemacht. Was wäre denn wenn der Schuldner schon vor Anberaumung des VA-Termins gezahlt hätte? Hätten wir dann gar keine 3309 bekommen?
Du meinst wahrscheinlich, ob du für den Zustellungsauftrag auch noch eine Gebühr bekommst? Das wäre mir in dem Zusammenhang neu, also sag ich nein.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück