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Re: Gerichtsvollzieherkosten - Hilfe bei Prüfung

Verfasst: 23.08.2018, 11:55
von silvester
Der Gerichtsvollzieher erhebt nur dann ein Wegegeld nach KV 711 GvKostG, wenn zur Durchführung der Amtshandlung mindestens ein Weg zum Schuldner vorgenommen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher vor dem Urlaub bzw. vor der Rücknahme einen Weg zur Durchführung einer Amtshandlung zurückgelegt hat.
War der Gerichtsvollzieher aber bei Auftragseingang in Urlaub und vor der Rückkehr aus dem Urlaub ging die Rücknahme ein, konnte er zur Durchführung der Amtshandlung keinen Weg zum Schuldner zurücklegen und damit auch kein Wegegeld erheben. Diese Variante halte ich nach dem Sachverhalt aber für eher unwahrscheinlich.
Die Kostenrechnung ist m.E. korrekt.