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Re: Zustellung PfÜb mit Aufforderung an DS nach § 840 ZPO

Verfasst: 25.08.2017, 14:31
von Butterblume
Ich führe dieses Thema mal weiter, weil es hier am besten rein passt.

Ich habe einen PfÜB vorliegen, DS zwei Banken. Bank 1 hat DS abgegeben Bank 2 nicht. Ist mir zum Glück zufällig aufgefallen und ich habe die angeschrieben. Nach einem Telefonat hat sich herausgestellt, dass auf deren Ausfertigung des PfÜB´s das Kreuz bei (mit der Aufforderung nach § 840 ZPO) nicht gesetzt ist. Auf meiner Ausfertigung ist hier jedoch das Kreuz enthalten. Jetzt frage ich mich, wie kann sowas sein? Wir übersenden beim Antrag immer die entsprechenden Kopien, je nach Anzahl DS und Schuldner mit, da kann es doch nicht sein, dass dort das Kreuz bei denen fehlt! :schock

Die Bank hat jetzt die DS-Erklärung abgegeben und mir Kopien von den ersten Seiten geschickt und da ist das Kreuz wirklich nicht gesetzt.

Hatte schon mal jemand so ein Problem?

Re: Zustellung PfÜb mit Aufforderung an DS nach § 840 ZPO

Verfasst: 28.08.2017, 16:03
von icerose
Butterblume hat geschrieben: Hatte schon mal jemand so ein Problem?
Ich nicht. Das ist ja scharf. Ich weiß aber, dass die weiteren Exemplare des vorbereiteten Pfüb´s bei Gericht gern mal in die Tonne geworfen werden, wenn sie nicht zurückgeschickt werden. :schock Daher übersende ich neuerdings nur noch zwei Exemplare. :pfeif

Re: Zustellung PfÜb mit Aufforderung an DS nach § 840 ZPO

Verfasst: 31.08.2017, 15:57
von Butterblume
Mich würde ja auch mal interessieren, wie die Rechtspfleger hier im Forum das so handhaben! Ist notwendig, überhaupt die ganzen Kopien mitzuschicken?

Die weiteren Exemplare sind doch aber für den Gerichtsvollzieher, Schuldner, sowie Drittschuldner, warum sollte das Gericht die dann wegwerfen? :kopfkratz

Re: Zustellung PfÜb mit Aufforderung an DS nach § 840 ZPO

Verfasst: 31.08.2017, 16:45
von icerose
Butterblume hat geschrieben: Die weiteren Exemplare sind doch aber für den Gerichtsvollzieher, Schuldner, sowie Drittschuldner, warum sollte das Gericht die dann wegwerfen?
Ich habe mal mit einem Rechtspfleger dazu telefoniert, der sagte mir seelenruhig: Man müsse ja alle Exemplare ausfertigen und das nähme zuviel Zeit in Anspruch. Der Gerichtsvollzieher kopiert und beglaubigt das ja eh. Auf meinen Einwand, dass ich die Mehr-Exemplare aber mitschicke, weil a) es sich so gehört und b) die Gerichtsvollzieherkosten niedrig gehalten werden sollen, fragte er aalglatt: Sind das nicht die Kosten des Gläubigers? Ich dann, schon, aber man beachte die Kostenminderungspflicht und uns entstehen auch unnütze Kosten (Papier). Die werde ich künftig in Rechnung stellen und wehe, ein Rechtspfleger setzt die ab. :motz