Zwangsvollstreckung arrestiertes Vermögen, Zug-um-Zug

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
CeNedra
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#11

09.08.2018, 14:52

Doch, mein Mandant ist Geschädigter, daher haben wir ja auch die Erlaubnis zur Zwangsvollstreckung in das arrestierte Vermögen nach § 111g StPO a.F. vom Gericht erhalten.

Die Frage ist jetzt, ob der PfüB so richtig formuliert wäre, da die Staatsanwaltschaft bei ihrem Arrestbericht ja leider keine Kontonummern angegeben hat, sondern nur allgemein "Konten bei Bank X".
Wie wäre das, wenn ich bei einer Bank pfände und nur den Namen des Schuldners hab. Wäre das möglich oder muss ich ein konkretes Konto pfänden?
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Anahid
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#12

09.08.2018, 15:19

Bei einer Bank musst Du kein Konto angeben, da reicht die Angabe des Namens des Schuldners aus und halt die Spezifizierung, dass sämtliche Konten gepfändet werden. Aber einen Fall wie Deinen hatte ich noch nicht (und werde ich hoffentlich nie bekommen). Ich hab jetzt schon versucht, mich darüber schlau zu machen, aber im Internet findest Du dazu jetzt nicht wirklich weiterführende Kommentare. Fragen hier im Forum (immerhin 2 Beiträge) wurden nicht beantwortet.

Aber hast Du einen Stöber in der Kanzlei?
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Pitt
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#13

09.08.2018, 15:55

Ich hatte vor Jahren mal einen Fall mit Vermögensabschöpfung, aber da brauchte ich "nur" Geld aus der Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen zu pfänden und schon das hat mich einige graue Haare gekostet. Das war allerdings noch zur alten Rechtslage, im letzten Jahr wurde das Ganze ja reformiert. Ich würde mit dem zuständigen Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft sprechen, wie hier korrekt weiter vorzugehen ist. Hier mal ein Link zu den Änderungen seit der Reform. https://www.noerr.com/de/newsroom/News/ ... ossen.aspx
Zu dem Thema gab es vor einiger Zeit auch einen Aufsatz im Deutschen Rechtspfleger.
CeNedra
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#14

14.08.2018, 16:20

@anahid: nein, leider keinen Stöber. Bisher hatten wir sowas auch nie nötig, Zwangsvollstreckung machen wir wenn dann nur Vermögensauskunft und den ein oder anderen einfachen PfüB. Aber keine Sorge, vor einem solchen Fall bist du durch den Gesetzgeber bereits geschützt worden ;) Die StA soll das nämlich seit 01.07.2017 selbst verteilen, also keine ZV mehr in arrestiertes Vermögen

@Pitt: Mein Problem ist, dass die StA in diesem Fall seit über einem Jahr, seit der Gesetzesänderung schlicht nix gemacht hat :( Habe auf die Gesetzesänderung aufmerksam gemacht, die Ansprüche meines Mandanten angemeldet, die Verwertung gefordert, da mehrfach angefragt... Die letzte Antwort vor ner Woche war immer noch "steht noch in der Schwebe" und "keine Ahnung, wie lange es noch dauert" ohne weitere Begründung :heul Währenddessen schlittert mein Mandant in die Privatinsolvenz, weil ihm seit Jahren 40.000 € fehlen (ach: und ich bin schuld weil mir sein Schicksal ja völlig egal ist, sonst hätte er das Geld schon längst... Mandanten muss man einfach lieb haben :kopfkratz )

Ich habe meine Zustimmung zur Zwangsvollstreckung vor dem 01.07.2017 erhalten, so dass ich mit dem Argument, die neue Regelung gilt für mich nicht, nun halt die ZwV noch versuche, weil die StA einfach nix tut. *seufz*
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