Das war dann bei Dir auch eine Ausnahme, weil Du nachweisen kannst, dass das Gericht hier mit den Auskünften nicht zufrieden ist. Ansonsten fehlt der Polizei das auch noch, dass wir denen die Anschriftenermittlung aufdrücken. Die haben ja sonst nix zu tun.Tigerle hat geschrieben:Ich hatte vor kurzem einen Antrag an die Polizei gerichtet, dass ich den Aufenthalt des Schuldners benötige (dem Gericht war die negative EMA-Auskunft und Auskunft der Postauskunft zu wenig für die Voraussetzung der öffentlichen Zustellung) und schwub, habe ich über die Polizei die neue Anschrift erhalten.
Schuldner nicht mehr zu ermitteln
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Ich habe das in diesem Jahr leider schon ein paar Mal gehabt, dass wenn der Beklagte während des laufenen Gerichtsverfahrens unbekannt verzogen ist und wir einen Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt haben, sich unser örtliches Gericht nicht mehr mit einer EMA und der Auskunft des Vermieters zufrieden gibt, sondern eine Auskunft der örtlichen Polizeibehörde verlangt, dass der Aufenthaltsort des Beklagten tatsächlich unbekannt ist.
Ich habe dann jeweils den entsprechenden Hinweis des Gerichts an die Polizeigehörde geschickt, mit der Bitte um Auskunft über den Aufenthaltsort des Beklagten, weil dieser für ein Gerichtsverfahren benörigt wird. Die Ergebnisse sind sehr unterschiedlich ausgefallen:
Eine Polizeibehörde schreibt, dass sie für Aufenthaltsermittlungen in solchen Fällen nicht zuständig sind und wir möchten uns bitte an die Meldebehörde melden. Diese Auskunft hat dem Gericht dann gereicht, um die öffentliche Zustellung anzuordnen.
Die andere Polizeibehörde hat uns ein Protokoll über eine Aufenthaltsermittlung vor Ort zur Kenntnisnahme geschickt. Es ist tatsächlich ein Beamter zu der letzten bekannten Anschrift des Beklagten gefahren und hat dort Hausbewohner befragt. Keiner wußte die neue Anschrift. Die Polizei kennt sie auch nicht.
Und in zwei Fällen haben wir von der Polizei tatsächlich eine neue Anschrift bekommen, weil die Beklagten polizeibekannt waren und der "gewöhnliche Aufenthaltsort" bei der Polizei verzeichnet war.
Die Polizei kann also manchmal auch hier helfen. Allerdings machen wir eine Anfrage an die Polizei wirklich nur in Fällen, wo das Gericht diese verlangt. Ich füge dann immer die Abschrift der gerichtlichen Verfügung zu der Anfrage bei. Ich glaube, ohne die gerichtliche Anfrage würde die Polizei auch keine Auskunft erteilen. Schließlich hat die Polizei andere Sachen zu tun, als Bürgern, die sich nicht behördlich ummelden, hinterher zu spionieren.
Ich habe dann jeweils den entsprechenden Hinweis des Gerichts an die Polizeigehörde geschickt, mit der Bitte um Auskunft über den Aufenthaltsort des Beklagten, weil dieser für ein Gerichtsverfahren benörigt wird. Die Ergebnisse sind sehr unterschiedlich ausgefallen:
Eine Polizeibehörde schreibt, dass sie für Aufenthaltsermittlungen in solchen Fällen nicht zuständig sind und wir möchten uns bitte an die Meldebehörde melden. Diese Auskunft hat dem Gericht dann gereicht, um die öffentliche Zustellung anzuordnen.
Die andere Polizeibehörde hat uns ein Protokoll über eine Aufenthaltsermittlung vor Ort zur Kenntnisnahme geschickt. Es ist tatsächlich ein Beamter zu der letzten bekannten Anschrift des Beklagten gefahren und hat dort Hausbewohner befragt. Keiner wußte die neue Anschrift. Die Polizei kennt sie auch nicht.
Und in zwei Fällen haben wir von der Polizei tatsächlich eine neue Anschrift bekommen, weil die Beklagten polizeibekannt waren und der "gewöhnliche Aufenthaltsort" bei der Polizei verzeichnet war.
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Eben...wie ich sagte Alice.....bei gerichtlicher Anordnung ist das was anderes. Wollte das nur klarstellen, bevor hier einige auf die Idee kommen, sie könnten sich ab sofort an die Polizei wenden, wenn sie einen Schuldner nicht finden.
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Ähm ich hätte hierzu auch noch eine Frage bzw. zumindest fast hierzu.
haben die Vollstreckungsunterlagen zurückbekommen, nachdem der S. unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war.
Haben jetzt EMA gestellt und diese auch bekommen. Wenn ich jetzt den GV zur Fortsetzung meiner ZV beauftragen möchte, kann ich dies irgendwie formlos bzw. muss ich einen komplett neuen Antrag stellen?
haben die Vollstreckungsunterlagen zurückbekommen, nachdem der S. unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war.
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Du muss einen komplett neuen Antrag stellen. Eine RA-Gebühr gibt es dafür aber nicht.
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dankeschön.
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Menno jetzt seh ich gerade es geht gar nicht um einen ZV-Auftrag sondern um die Zustellung des Haftbefehls. Der geht doch formlos?
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Wie Zustellung des Haftbefehls? Ich denke, Du meinst einen Verhaftungsauftrag, oder?
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